15.07.2012

Neuordnung der Straßenbeleuchtung

Vertragsmodell für haushaltsverträgliche Erneuerung der Anlagen

Neuordnung der Straßenbeleuchtung

Vertragsmodell für haushaltsverträgliche Erneuerung der Anlagen

Eine möglichst günstige Straßenbeleuchtung: Vertragsmodell unterstützt Kommunen. | © Elvira Voss - Fotolia
Eine möglichst günstige Straßenbeleuchtung: Vertragsmodell unterstützt Kommunen. | © Elvira Voss - Fotolia

Die Beleuchtung von Straßen und Plätzen ist eine kommunale Pflichtaufgabe, die zumeist in den Landesstraßengesetzen ausdrücklich geregelt ist. Jede der rd. 13.000 Kommunen in Deutschland hat eine verkehrssichere Straßenbeleuchtung im Rahmen der Daseinsvorsorge als originäre Aufgabe dauerhaft zu gewährleisten.

„Investitionsstau“ bei den Kommunen

Bereits seit langem bedienen sich Kommunen dabei der Unterstützung privater Unternehmen, die Beleuchtungsleistungen auf der Grundlage von Straßenbeleuchtungsverträgen erbringen. Die verwendeten Verträge beschränken sich jedoch in vielen Fällen auf die Erbringung von Betriebsführungs- und Dienstleistungsaufgaben. Die für einen nachhaltig kostengünstigen Betrieb erforderlichen Erneuerungsinvestitionen in das Anlagevermögen unterbleiben aber, was sich in der Regel bei einer Betrachtung des Anlagenbestandes und der betrieblichen Aufwendungen für die Straßenbeleuchtung zeigt. Die Folge: Leuchten, Tragsysteme, Kabel und Schaltschränke werden über ihre betriebsübliche Nutzungsdauer hinweg genutzt und sind daher in vielen Städten und Gemeinden hoffnungslos überaltert. Dies führt wiederum zu hohen laufenden Kosten für Instandhaltung und Strombezug, die nur durch eine umfangreiche Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage – insbesondere durch den Einbau energieeffizienter Leuchten – reduziert werden können. Es entsteht ein „Investitionsstau“, der in Anbetracht der Haushaltslage vieler Städte und Gemeinden kurzfristig nicht zu beheben ist. Dieses Dilemma lässt sich durch die Aufnahme eines Investitions- bzw. Finanzierungselements in den Straßenbeleuchtungsvertrag beseitigen.

Hierfür ist es zunächst erforderlich, den Bedarf an substanzerhaltenden Investitionen zu ermitteln. Aus einer Analyse des Alters der einzelnen Anlagenkomponenten lässt sich der in den nächsten Jahren anstehende technische Erneuerungsbedarf ableiten. Dabei kann unterschieden werden zwischen Anlagenkomponenten, deren betriebsübliche Nutzungsdauer bereits überschritten ist, und Anlagenteilen, deren Erneuerung in den nächsten Jahren bevorsteht, um eine weitere Überalterung der Straßenbeleuchtungsanlage zu verhindern.


Die Lösung: Erweiterung der Straßenbeleuchtungs­verträge

Auf Grundlage des ermittelten technischen Erneuerungsbedarfs kann der konkret zu tätigende Erneuerungs- bzw. Investitionsaufwand berechnet werden. In einem weiteren Schritt gilt es, die herkömmlichen Betriebsführungsverträge mit privaten Partnern um das bereits genannte Investitions- bzw. Finanzierungselement zu erweitern. Dabei wird das erforderliche Investitionsvolumen durch die Bildung von Zahlungsreihen auf die avisierte Vertragslaufzeit verteilt. Das Unternehmen, das die Beleuchtungsdienstleistungen erbringen und die Erneuerung der Anlage durchführen soll, erhält folglich ein über die Vertragslaufzeit konstant bleibendes Beleuchtungsentgelt zur Vornahme der jährlich schwankenden Erneuerungsaufwendungen. Dadurch wird die Finanzierung der erforderlichen Erneuerungsmaßnahmen über die Vertragslaufzeit gestreckt. Eine kurze Vertragslaufzeit führt zu einem höheren, eine längere Vertragslaufzeit zu einem niedrigeren Beleuchtungsentgelt.

Dieses Vorgehen eignet sich besonders, wenn kurzfristig umfangreiche Energieeffizienzmaßnahmen angezeigt sind und der Kommune die finanziellen Mittel hierfür fehlen. Der Energieverbrauch der meisten Straßenbeleuchtungsanlagen lässt sich durch den Einsatz aktueller Technik nämlich erheblich reduzieren. Nach aktuellen Schätzungen sind deutschlandweit Energieeinsparungen von im Mittel 45%, in Einzelfällen sogar bis zu 85% realisierbar. Dies ermöglicht es, das beschriebene Finanzierungsmodell anreizorientiert auszugestalten. Aufgrund des hohen Einsparpotentials und der über den Vertragszeitraum gleich bleibenden Vergütung erhält der Betreiber der Straßenbeleuchtungsanlage einen Anreiz, den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden Investitionsstau möglichst zu Beginn der Vertragslaufzeit aufzulösen. Der hieraus resultierende Margenzuwachs, bestehend aus der Differenz zwischen dem Beleuchtungsentgelt und den gesunkenen Kosten für den Anlagenbetrieb, verbleibt beim Anlagenbetreiber. Durch ein flankierendes Malussystem kann der Anreiz, die Kosten der Anlage zügig zu optimieren, zusätzlich verstärkt werden. Dazu wird etwa ein Durchschnittsalter für einzelne Anlagenkomponenten vereinbart, welches zu vorab bestimmten Zeitpunkten während der Vertragslaufzeit erreicht sein muss. Wird die Vorgabe nicht erreicht, kommt es zu einem Abschlag auf das Beleuchtungsentgelt. Neben Energieeffizienzmaßnahmen lassen sich mit diesem System auch andere Ziele – zum Beispiel der Aufbau eines aussagekräftigen Betriebs- und Bestandsdatenverzeichnisses der Beleuchtungsanlage – erreichen. Denn nur auf Grundlage eines solchen Verzeichnisses kann dauerhaft eine effiziente Straßenbeleuchtung umgesetzt werden.

Vorteile für die Kommunen

Der Vorteil für die Kommune bei derartigen Finanzierungsmodellen besteht in der Haushaltssicherheit aufgrund des über die Vertragslaufzeit konstanten Beleuchtungsentgelts. Gleichzeitig erfolgt eine Modernisierung der Straßenbeleuchtungsanlage und wird die technische Substanz auf hohem Niveau erhalten. Das Eigentum von Bestandsanlagen kann während der Vertragslaufzeit bei der Kommune verbleiben, während Neuanlagen zum Zeitpunkt der mangelfreien Inbetriebnahme in das Eigentum der Kommune übergehen. Am Ende der Vertragslaufzeit erhält die Kommune eine sowohl technisch als auch wirtschaftlich optimierte Anlage, welche fortan – ohne Zuhilfenahme des beschriebenen Finanzierungsmodells – nachhaltig und effizient weiterbetrieben werden kann.

Derartige Vertragsmodelle sind geeignet, um – bei gleichbleibender finanzieller Belastung – veraltete und ineffiziente Straßenbeleuchtungsanlagen auszutauschen und damit den Energieverbrauch sowie CO2-Emissionen zu reduzieren. Das Investitionsrisiko wird dabei auf den privaten Partner übertragen, der im Gegenzug den Anreiz hat, zügig eine möglichst effiziente und energiesparende Anlagenstruktur aufzubauen. Die Schwierigkeit und zugleich die Kunst ist es nun, ein solches Vorhaben zur haushaltsverträglichen Erneuerung von Straßenbeleuchtungsanlagen in der Zusammenarbeit mit Lichttechnikern und Ingenieuren in ein vertraglich funktionierendes System zu überführen. Darüber hinaus ist eine höchstmögliche Transparenz der Kalkulation herzustellen, um einer Übervorteilung der Kommunen, etwa durch unangemessen hohe Zinssätze, entgegenzuwirken.

Fazit

Derzeit laufen deutschlandweit in tausenden Städten und Gemeinden die Verträge über den Betrieb des örtlichen Stromverteilnetzes (sog. Stromkonzessionsverträge) aus. Die Laufzeit des Straßenbeleuchtungsvertrages ist dabei oftmals an die Laufzeit des Stromkonzessionsvertrages gekoppelt. Zudem entsprechen viele Straßenbeleuchtungsverträge aufgrund ihres Alters nicht mehr der aktuellen Rechtslage und werden daher entweder durch den privaten Anlagenbetreiber angepasst oder können einseitig von den Gemeinden beendet werden. Insofern haben viele Kommunen derzeit die Möglichkeit, den vorhandenen „Investitionsstau“ im Interesse einer langfristig möglichst kostengünstigen Straßenbeleuchtung unter Verwendung des erörterten Vertragsmodells aufzulösen.

 

Matthias Albrecht

Rechtsanwalt, Partner, Becker Büttner Held, München
 

Claudius Franke

Rechtsanwalt, LL.M. (Durham) Becker Büttner Held, München
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