Nebentätigkeit als Chauffeur mit Sicherheitsdienstleistungen
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW
Nebentätigkeit als Chauffeur mit Sicherheitsdienstleistungen
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat den Zulassungsantrag eines Polizeioberkommissars abgelehnt, der die Verpflichtung des beklagten Landes zur Genehmigung einer Nebentätigkeit als Chauffeur in einem Unternehmen begehrte, das Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte als Polizeibeamter die Genehmigung einer Nebentätigkeit als Chauffeur innerhalb eines Unternehmens für Sicherheitsdienstleistungen. Im Rahmen des Polizeidienstes ist der Kläger langjährig im Bereich der Spezialeinheiten des beklagten Landes tätig und Absolvent zahlreicher Schulungen, unter anderem im Bereich Personenschutz und Fahrsicherheit. Das Verwaltungsgericht lehnte einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Nebentätigkeitsgenehmigung ab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung stellte sich als erfolglos dar.
Normen und Leitsatz
LBG NRW – § 49
§ 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG NRW begründet im Interesse der Ansehenswahrung der Verwaltung für solche Aufgaben ein Nebentätigkeitsverbot, bei deren Wahrnehmung sich eine Funktionskonkurrenz zum Hauptamt ergibt.
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschl. v. 11.01.2024 – 6 A 2831/21
Aus den Gründen
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger – seit dem Jahre 2006 im Bereich der Spezialeinheiten des beklagten Landes tätig und Absolvent zahlreicher Schulungen, unter anderem im Bereich Personenschutz und Fahrsicherheit – habe keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Nebentätigkeitsgenehmigung.
Diese sei zu versagen, weil die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen könne (§ 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW). Davon sei im Fall des Klägers auszugehen, weil mehrere (Regel-)Versagungsgründe des § 49 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW vorlägen.
Versagungsgründe
Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die beantragte Nebentätigkeit ergebe sich zunächst daraus, dass sie in einer Angelegenheit ausgeübt werde, in der die Polizei tätig werde oder werden könne (§ 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG NRW).
Die beantragte Tätigkeit könne den Kläger weiterhin auch in einen Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG NRW). Unabhängig davon sei außerdem der Versagungsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW gegeben.
Dem tritt der Zulassungsantrag bereits in Bezug auf den erstgenannten, die Ablehnung der Genehmigung selbstständig rechtfertigenden Versagungsgrund nicht mit Erfolg entgegen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit Folgendes ausgeführt:
§ 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG NRW begründe im Interesse der Ansehenswahrung der Verwaltung für solche Aufgaben ein Nebentätigkeitsverbot, bei deren Wahrnehmung sich eine Funktionskonkurrenz zum Hauptamt ergebe.
Funktionskonkurrenz
Dies sei bei Polizeibeamten wie dem Kläger nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Nebentätigkeit auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu vollziehen sei oder jedenfalls in einem engen Konnex hierzu stehe. Davon sei hier auszugehen.
Die beantragte Nebentätigkeit als Chauffeur bei der Firma V. & T. unterfalle dem Bereich der Sicherheitsdienstleistungen, die zum ureigenen Aufgabengebiet der Polizei gehören. Dabei sei die beantragte Nebentätigkeit umfassend und unter Berücksichtigung des Aufgabenfeldes des beschäftigenden Unternehmens zu betrachten.
Dieses trage die Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe bereits als Namenszusatz auf ihren Briefbögen. In das Handelsregister sei sie mit dem Tätigkeitsfeld „Bewachung von Leben und/oder Eigentum fremder Personen sowie L.“ eingetragen.
Nach den Angaben des Klägers erbringe die Firma Leistungen in den Bereichen Sicherheitskonzepterstellung, Veranstaltungsschutz, Chauffeurdienstleistungen und Personenschutz. Daraus ergebe sich, dass es um Sicherheitsdienstleistungen auch im weiteren Sinne gehe, zu denen in diesem Rahmen auch der L. gehöre. Dies lasse sich aus den Beschreibungen der Aufgabenbereiche eindeutig ablesen.
Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen
Auf diese umfassende Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe sei das Unternehmen auch von seiner Gründung an ausgerichtet gewesen, wie die Eintragung im Handelsregister zeige. Der L. sei nicht zunächst ein eigenständiges, von den übrigen Leistungen getrennt zu betrachtendes Gewerbe gewesen, zu dem Sicherheitsdienstleistungen hinzugekommen seien.
Dieser Service sei vielmehr von Beginn an in das Angebot von Sicherheitsdienstleistungen integriert gewesen. Gegen diese sich nach Lage der Akten ergebenden Einschätzungen habe der Kläger nichts substanziiert eingewandt, sondern sich darauf beschränkt, zu bestreiten, dass er „Sicherheitsleistungen“ erbringe, und hinsichtlich des Tätigkeitsfeldes der Firma sowie weiterer ihm gestellter Fragen auf seine Ehefrau zu verweisen.
Es obliege jedoch ihm, die beantragte Tätigkeit dem Dienstherrn so darzulegen, dass dieser über alle wesentlichen Informationen verfüge. Komme der Beamte dieser Obliegenheit nicht nach, so werde nach Aktenlage entschieden. Danach stelle sich die Tätigkeit des Klägers als Teil der von der O. UG angebotenen Sicherheitsdienstleistungen dar.
(…)
Den vollständigen Beitrag lesen Sie im Neuen Polizeiarchiv 6/2024, Lz. 251.