15.12.2015

Menschenrechte ohne Grenzen?

Das Recht des (Flüchtlings-) Kindes auf Bildung

Menschenrechte ohne Grenzen?

Das Recht des (Flüchtlings-) Kindes auf Bildung

Kinder haben ein Recht auf Bildung – in der Praxis ist die Umsetzung leider nicht immer möglich. | © Gina Sanders - Fotolia
Kinder haben ein Recht auf Bildung – in der Praxis ist die Umsetzung leider nicht immer möglich. | © Gina Sanders - Fotolia

In die Schule müssen alle. Schule ist damit der Ort, an dem Kinder über Jahre hinweg in täglichem Kontakt zueinander stehen und voneinander lernen können – heimische Kinder und Flüchtlingskinder. Der schulischen Situation der Kinder und Jugendlichen unter den Flüchtlingen widmet sich daher dieser kurze Überblick.

Die Besonderheiten „unbegleiteter Minderjähriger”, also von Minderjährigen, die ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen einreisen, sollen ohne Erwähnung bleiben.

Kinder auf der Flucht

Ende des Jahres 2014 sollen knapp 60 Millionen Menschen weltweit auf der Flucht gewesen sein. Obwohl der überwiegende Teil in der Region des Herkunftslandes bleibt, stellt dies die höchste Weltflüchtlingszahl seit dem 2. Weltkrieg dar und damit alle Staaten dieser Erde vor große Herausforderungen. Seit diesem Sommer beherrschen Bilder von Flüchtlingen, die über die sog. Balkanroute nach Deutschland kommen, die Nachrichtensendungen im Fernsehen und die Berichterstattungen der Zeitungen. Viele dieser Bilder zeigen erschöpfte Kinder, die auf dem Arm oder an der Hand eines Elternteils einen beschwerlichen Weg zurückgelegt haben. Auch die Zahlen, soweit solche überhaupt verlässlich vorhanden sind, belegen, dass in Deutschland viele Kinder und Jugendliche eintreffen. Unter den Flüchtlingen waren im Zeitraum von Januar bis Oktober 2015 ungefähr 26 % im Alter unter 16 Jahren. Nach unserer Vorstellung gehören Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren die Woche über in die Schule. Gehen die geflüchteten Kinder und Jugendlichen hier auch zur Schule?


Der Königsteiner Schlüssel

Durch den sog. Königsteiner Schlüssel wird bestimmt, wie Flüchtlinge auf die einzelnen Bundesländer verteilt werden. Jährlich wird anhand der Bevölkerungszahl und der Steuereinnahmen die Aufnahmequote je Bundesland vorgegeben. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat demnach mit etwas über 21 % die höchste Aufnahmequote. Bremen hat hingegen lediglich 0,9 % der Flüchtlinge aufzunehmen und die niedrigste Quote zu erfüllen. Das Bundesland Bayern wiederum hat tatsächlich mehr Flüchtlinge aufgenommen, als es nach dem Königsteiner Schlüssel verpflichtet gewesen wäre.

Schulwesen und Schulrecht sind zuallererst Ländersache, daher werden exemplarisch die Schulgesetze in Nordrhein-Westfalen und in Bayern näher beleuchtet. Länderhoheit bedeutet aber oft nicht mehr, als derselben Sache unterschiedliche Namen zu geben. Um nur ein Beispiel zu nennen: Nordrhein-Westfalen spricht von zugewanderten Kindern, Hessen hingegen von „Seiteneinsteigern”.

Die internationalen Rechtsnormen

Wenn Flüchtlinge internationalen Schutz beantragen, sind das Völkerrecht und das Recht der Europäischen Union vorrangig zu beachten. Die Genfer Flüchtlingskonvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und die UN-Kinderrechtskonvention sind hier zu nennen.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989, mittlerweile im Rang eines Bundesgesetzes, formuliert es in Artikel 28 ohne Umschweife unmissverständlich: den Besuch der Grundschule für alle Kinder zur Pflicht und den Besuch der weiterführenden Schule allgemeinbildender und berufsbildender Art für alle Kinder zugänglich zu machen. Dabei wird bei dem Recht zum Besuch einer Schule nicht darauf abgestellt, ob der Minderjährige die Staatsangehörigkeit des (Mitglieds-) Staates oder sonstige Erlaubnisse zum Aufenthalt hat, um in dessen Hoheitsgebiet zur Schule zu gehen.

Das Unionsrecht steht den deutlichen Worten der Vereinten Nationen in nichts nach:

Richtlinie 2013/33/EU Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 06. 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen:

Artikel 14 Grundschulerziehung und weiterführende Bildung Minderjähriger

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen den Zugang zum Bildungssystem, solange keine Ausweisungsmaßnahme gegen sie selbst oder ihre Eltern vollstreckt wird. Der Unterricht kann in Unterbringungszentren erfolgen. […]

Die Formulierung in der Unionsrichtlinie „minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern” macht deutlich, dass über einen Antrag noch nicht endgültig entschieden worden sein muss, ein Prüfungsverfahren noch läuft, währenddessen ein Zugang zum Bildungssystem gestattet wird. Allerdings wird bei dem Zugang zum Bildungssystem die Einschränkung „in ähnlicher Weise” gemacht.

Wird Minderjährigen internationaler Schutz gewährt, wird der Zugang zum Bildungssystem dann „zu denselben Bedingungen” gewährt.

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 12. 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.

Artikel 27 Zugang zu Bildung

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren allen Minderjährigen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zu denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen Zugang zum Bildungssystem.

Umsetzung in Nordrhein-Westfalen

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen macht deutlich, dass alle zugewanderten Kinder unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus ein Recht auf Bildung haben, und postuliert gleich zu Beginn in seinem Schulgesetz (Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen [Schulgesetz NRW – SchulG]):

§ 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung

(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung.

Die Schulpflicht wird in §§ 34 ff. geregelt. Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 34 Abs. 1 SchulG). In Absatz 6 der Vorschrift erfolgt die Regelung, wonach „die Schulpflicht besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist.”

Nach der Zuweisung zu einer Kommune beginnt die Schulpflicht.

Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab und sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

Die Schulpflichtigen, die nicht regelmäßig am Unterricht teilnehmen, können auf Ersuchen der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde von der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Ordnungsbehörde der Schule zwangsweise gemäß §§ 66 bis 75 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW zugeführt werden (§ 41 Abs. 4 SchulG). Für die Überwachung der Schulpflicht sind die Schulämter zuständig.

Umsetzung in Bayern

Das Bundesland Bayern regelt in seinem Schulgesetz (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen [BayEUG]), dass schulpflichtig ist, wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 35 BayEUG). Satz 2 der Vorschrift erklärt auch denjenigen als schulpflichtig, bei dem „Besonderheiten” wie Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz sowie Aufenthaltserlaubnis oder Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz vorliegen.

Die Schulpflicht beginnt drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland.

Die Erziehungsberechtigten müssen ihre minderjährigen Kinder bei der Schule anmelden, an der die Schulpflicht erfüllt werden soll. Bei kleinen Kindern ist dies die örtlich zuständige öffentliche Grundschule, bei älteren die weiterbildende Schule, wobei die passende Schulart bei Flüchtlingskindern ohne ausreichende Deutschkenntnisse nicht einfach zu bestimmen ist.

Üblicherweise werden bei einem Zuzug von schulpflichtigen Kindern diese in die Jahrgangsstufe ihrer Altersgenossen eingewiesen. Ein Schulpflichtiger, der dem Unterricht wegen mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen kann, ist – soweit organisatorisch und finanziell möglich – besonderen Klassen oder Unterrichtsgruppen zuzuweisen. Da Flüchtlingskinder die deutsche Sprache nicht sprechen und deswegen dem Unterricht ihrer Jahrgangsstufe nicht folgen können, besuchen sie zunächst sogenannte Übergangsklassen oder Deutschförderklassen oder zumindest Deutschförderkurse. In Bayern gab es rund 470 Übergangsklassen zu Beginn dieses Schuljahres.

Übrigens kann mit Geldbuße belegt werden, wer die ihm obliegende Anmeldung einer oder eines Schulpflichtigen zum Besuch der Schule unterlässt oder nicht dafür sorgt, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen. (§ 119 BayEUG)

Wie sieht es im Schulalltag aus?

Für die Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen mit Fluchthintergrund in Übergangsklassen oder Deutschförderklassen werden Lehrer mit der Zusatzausbildung Deutsch als Zweitsprache benötigt. Die Absolventen der meist an Universitäten angebotenen Zusatzausbildung Deutsch als Zweitsprache sind dabei mehr als „nur“ Deutschlehrer. Sie können in solchen Klassen das Unterrichtsmaterial und den Unterricht recht frei bestimmen. Allerdings kommen in vielen Fällen immer wieder neue Schüler nach. Volle Klassen mit mehr als zwanzig Schülern, vor allem aber Schüler mit verschiedenen Erstsprachen und unterschiedlichen Sprachniveaus, sind keine Seltenheit. Oft besteht die Lösung darin, eine Gruppe still zu beschäftigen und einer anderen Gruppe Unterricht zu erteilen – wohl gemerkt Schülern, die gar kein oder nur wenig Deutsch sprechen. Es werden daher auch Dolmetscher bzw. Sprach- und Kulturmittler gebraucht.

Kinder und Jugendliche mit Fluchthintergrund haben außerdem einen langen und beschwerlichen Fluchtweg hinter sich, sie haben auf jeden Fall Entbehrungen, mitunter Gewalt und sexuellen Missbrauch erlebt. In ihren Herkunftsländern herrscht Krieg, in manchem Land schon seit vielen Jahren. Da die allerwenigsten Lehrkräfte wissen, wie mit diesen traumatisierten Kindern umzugehen ist, müssen auch Psychologen und die besonders geschulten Kinder- und Jugendpsychater eingeschaltet werden.

Das Recht auf Bildung verkommt zum „Papiertiger”

Lehrer mit der Zusatzausbildung Deutsch als Zweitsprache, Sprach- und Kulturmittler, Psychologen, Kinder- und Jugendpsychiater, Sozialpädagogen: Das sind allesamt Berufe, die an Schulen nicht häufig anzutreffen sind. Personen, die diese Berufe gelernt haben, wurden schon immer gebraucht, nun werden sie verstärkt gebraucht. Leider gibt es zu wenige von ihnen.

Das Recht auf Bildung – mehr oder weniger zuerkannt durch Völkerrecht, Unionsrecht, Grundgesetz, Bundesrecht, Landesrecht – verkommt aber dann zum „Papiertiger”, wenn versierte Fachkräfte im oben genannten Sinne fehlen. Die Berufsgruppe der Lehrkräfte kann trotz ihres enormen Engagements die an die Schule gestellten Anforderungen nicht alleine erfüllen. Hierbei geht es um Forderungen, die (heimische und Flüchtlings-) Kinder vollkommen zu Recht stellen.

 

Sibylle Schwarz

Rechtsanwältin
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