09.05.2022

Kein Schadensersatz für Betriebsschließungen im ersten Lockdown

OLG Rostock, Urteil vom 14.12.2021

Kein Schadensersatz für Betriebsschließungen im ersten Lockdown

OLG Rostock, Urteil vom 14.12.2021

Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Versicherungen müssen im Falle von Betriebsschließungen nur dann Schadensersatz leisten, wenn COVID-19-Erkrankungen im Infektionsschutzgesetz oder in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich benannt sind.

Der 4. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock hat in einem aktuellen Urteil1 entschieden, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung, die auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen hatte, nur für die dort aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserreger besteht. Selbst nach Aufnahme von COVID-19-Infektionen in das Infektionsschutzgesetz löse dies dann keinen Versicherungsfall aus, wenn in den Versicherungsbedingungen maßgebliche Krankheiten einschränkend gegenüber dem Infektionsschutzgesetz aufgezählt seien und COVID-19 Infektionen darin nicht genannt worden waren.

Sachverhalt

Eine Gastronomin sowie ein Hotel- und Schwimmbadbetreiber hatten jeweils eine Versicherung gegen die Beeinträchtigung ihrer Betriebe durch eine Anordnung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes abgeschlossen. In einer der Versicherungen wurde vollumfänglich auf die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten Bezug genommen. In den beiden anderen Versicherungen waren einschränkend die für den Versicherungsfall geltenden maßgeblichen Krankheiten konkret in den Versicherungsbedingungen benannt. Die Krankheit COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 wurde erst am 23.05.2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Nachdem bereits zuvor – im Frühjahr 2020 – die Unternehmer ihre jeweiligen Betriebe aufgrund des behördlich angeordneten ersten Lockdowns schließen mussten, nahmen sie ihre Versicherungen gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch.


Betriebsschließungen im ersten „Lockdown“ nicht versichert

Die klageabweisenden Urteile des Landgerichts Stralsund und Neubrandenburg wurden nunmehr durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock bestätigt.

Krankheiten im IfSG und in Versicherungsverträgen seien abschließend

Das Oberlandesgericht Rostock hat sein Urteil auf folgende Erwägungen gestützt: Ein Schadensersatzanspruch der Unternehmer scheitere daran, dass zum einen während des Zeitraums der Betriebsschließungen COVID-19-Erkrankungen noch nicht im Infektionsschutzgesetz aufgenommen gewesen seien und zum anderen maßgebliche Erkrankungen, die den Versicherungsfall auslösen sollten, in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich benannt und einschränkend aufgezählt worden seien, ohne auf eine COVID-19-Erkrankung Bezug zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass nicht bekannte oder nicht ausdrücklich nicht benannte Krankheiten – wie hier COVID-19 – miteinzubeziehen seien, die dann den Versicherungsfall auslösen würden, bestünden aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht. Die jeweiligen Aufzählungen im Infektionsschutzgesetz und in den Versicherungsbedingungen seien abschließend, so die Richter.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ist noch möglich.

 

Besprochen in RdW Kurzreport 2022, Heft 4.

1 Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 14.12.2021 – 4 U 37/21 und 4 U 15/21.

 
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