19.05.2022

Durchsuchung des Bundesfinanzministeriums vor der Bundestagswahl war rechtswidrig

Urteil des LG Osnabrück

Durchsuchung des Bundesfinanzministeriums vor der Bundestagswahl war rechtswidrig

Urteil des LG Osnabrück

Die von der Staatsanwaltschaft Osnabrück erfolgte Durchsuchung der Diensträume sowie der Archive des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) und des Bundesfinanzministeriums vor der Bundestagswahl 2021 war unzulässig. Das entschied nun das Landgericht Osnabrück und hob den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück auf.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hatte am 09.09.2021 das von der SPD geführte Justizministerium und das Finanzministerium durchsucht. In den staatsanwaltlichen Ermittlungen lautete der Vorwurf, eine Strafvereitelung im Amt gem. § 258a StGB gegen Verantwortliche der Financial Intelligence Unit (FIU) des Zolls begangen zu haben, die Hinweise auf mögliche Geldwäsche nicht weitergegeben haben sollen. Das FIU ist dem Bundesfinanzministerium nachgeordnet.

Gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück wurde am 27. September Beschwerde erhoben. Das Amtsgericht hatte der Beschwerde nicht abgeholfen und legte das Verfahren zur Entscheidung dem Landgericht Osnabrück vor.


Das Landgericht Osnabrück hat den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben.

In ihrer Begründung führten die Osnabrücker Richter aus, dass vor einer Durchsuchung einer Behörde zunächst ein schriftliches Herausgabeverlangen erfolgen müsse. Ein schriftliches Herausgabeverlangen sei nur dann entbehrlich, wenn eine Ablehnung sicher zu erwarten, eine Vernichtung von Beweismitteln zu befürchten oder eine besondere Dringlichkeit anzunehmen wäre. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen, so die Richter. Die Anordnung der Durchsuchung sei auch unverhältnismäßig gewesen. Es habe keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten im Bundesjustizministerium selbst gegeben. Die gesuchten Unterlagen hätten teilweise bereits vorgelegen. Darüber hinaus habe sich das BMJV zur freiwilligen Herausgabe bereit erklärt.

Nach Ansicht der Richter sei die Stärke eines Verdachts zur Strafvereitelung im Amt auch als gering einzustufen. Ein angemessenes Verhältnis zu den Auswirkungen der Durchsuchung und Beschlagnahme sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Werde ungeachtet dessen gleichwohl eine Durchsuchung angeordnet und das Bundesjustizministerium dem Verdacht ausgesetzt, sich nicht rechtstreu zu verhalten, sei dieses Verhalten geeignet, dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland und ihren Institutionen einen nicht erheblichen Schaden zuzufügen, so die Richter abschließend.

Entnommen aus RdW 07/2022.

 
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