17.05.2018

Investor und EU-Staat vor Gericht

Der EuGH beschneidet den Einsatz privater Schiedsgerichtsbarkeit

Investor und EU-Staat vor Gericht

Der EuGH beschneidet den Einsatz privater Schiedsgerichtsbarkeit

EuGH: Schiedsklauseln zwischen EU-Staaten sind mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. | © Gina Sanders - Fotolia
EuGH: Schiedsklauseln zwischen EU-Staaten sind mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. | © Gina Sanders - Fotolia

Die Ausgangssituation

Es wirkte wie ein ganz normales Verfahren im Bereich der Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit mit einem vorhersehbaren Verlauf und den üblichen Klagen, dass erneut ein Staat einem ausländischen Investor in einem Schiedsverfahren unterlegen sei, weil auf völkerrechtlicher Basis ein bilaterales Investitionsschutzabkommen (BIT) die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges ausgeschlossen und an seinen Platz ein einzügiges, intransparentes und nicht von unabhängigen Richtern geleitetes Schiedsverfahren gesetzt habe. Soweit die seit Jahren übliche Litanei unterlegener Staaten, die sich zunehmend einer breiten „Erpresserfront” ausländischer Investoren ausgesetzt sehen, nur, weil souveräne staatliche Gesetzgebungsmaßnahmen die Wirtschafts- und Renditeerwartungen der Investoren negativ tangieren und diese auf Grundlage der jeweiligen Investitionsschutzklauseln argumentieren, sie seien wahlweise unfair, unbillig oder willkürlich in ihrem geschützten Investitionsinteresse geschädigt worden.

Dann kam die Rechtssache C-284/16 (Slowakische Republik gegen Achmea BV), die den Spieß gründlich herumdrehen sollte. Die Slowakei hatte 2004 ihren Krankenversicherungsmarkt für private Investoren geöffnet und die niederländische Achmea bot daraufhin in der Slowakei über eine Tochtergesellschaft private Krankenversicherungen an. Die Slowakei vollzog jedoch in 2006 eine Kehrtwende und machte die Liberalisierung des Krankenversicherungsmarktes teilweise rückgängig, was auch das Geschäft der Achmea Tochter Union Healthcare empfindlich einschränkte. Da zwischen den Niederlanden und der Slowakei (als Teilnachfolger der Tschechoslowakei) seit 1991 ein bilateraler investitionsschutzvertrag bestand, leitete Achmea gegen den Gaststaat Slowakei das im BIT vorgesehene Schiedsverfahren nach UNCITRAL-Regeln am Schiedsort Frankfurt am Main ein und argumentierte, nicht fair und gerecht behandelt worden zu sein.

Mit Schiedsspruch vom 7.12.2012 verurteilte das Schiedsgericht die Slowakische Republik, an Achmea Schadensersatz in Höhe von 22,1 Mio. Euro zu zahlen.


Genau an dieser Stelle hätte die Geschichte ein Ende haben und in üblicher Weise von der Slowakei beklagt werden können. Doch die Slowakei beschloss den Kampf aufzunehmen.

Der weitere Verfahrensgang

Die Prozessvertreter der Slowakei entsannen sich des § 1059 II ZPO, wonach ein Schiedsspruch im Geltungsbereich des deutschen Rechts aufgehoben werden kann, wenn einer der eng gefassten Aufhebungsgründe vorliegt, namentlich wenn die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, ungültig ist.

Die Slowakei äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit der Schiedsklausel mit Art. 18 AEUV (Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit), Art. 267 AEUV (Anwendungsbereich des Instituts der Vorabentscheidung) und 344 AEUV (Autonomie des Rechtssystems der Union). Das angerufene OLG Frankfurt wies allerdings die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs rundweg ab, sodass die Klägerin Rechtsbeschwerde beim BGH einlegte.

Und hier kam es zur ersten Überraschung, denn der BGH ließ erkennen, dass er die Argumentation der Slowakei für sehr weit hergeholt hielt. Allerdings war er sich der riesigen Bedeutung der Rechtssache bewusst, denn es existieren zahllose BITs ähnlicher Machart zwischen Mitgliedstaaten und man wollte dem EuGH die Auslegungsprärogative in Europarechtsfragen nicht nehmen. Also entschloss man sich zu einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV mit Vorlagefragen, die sich im Wesentlichen darauf zuspitzten, ob die streitbefangene Investitionsschutzklausel und das mit der Streitsache befasste Schiedsgericht unzulässig in die Autonomie des Unionsrechts eingreifen und damit unzulässig sind.

Die Argumentation des Generalanwalts

In seinen Schlussanträgen vom 19.9.2017 stellte Generalanwalt Wathelet zunächst fest, dass die angefochtene Investitionsschutzklausel keine nach dem Unionsrecht verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstelle und damit nicht gegen Art. 18 AEUV verstoße. Ähnlich wie der BGH ging der Generalanwalt davon aus, dass die Beschreitung des nationalen Rechtswegs und die Anrufung eines gemeinsam vereinbarten Schiedsgerichts gleichwertigen Schutz böten.

Das gemeinsam installierte Schiedsgerichtssystem falle trotz seiner Andersartigkeit wegen seiner Gleichwertigkeit mit staatlichen Verfahren nicht unzulässig aus dem Anwendungsbereich des Instituts der Vorabentscheidung des Art. 267 AEUV heraus und sei daher mit dieser Vorschrift vereinbar.

Nicht anwendbar sei der Art. 344 AEUV, der die Mitgliedstaaten verpflichte, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge wie hierin vorgesehen zu regeln, denn Art. 344 AEUV betreffe nur Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und der Union. Streitigkeiten zwischen Investoren und Gaststaaten beträfen diese Zuständigkeitsordnung nicht und könnten somit die Autonomie des Rechtssystems der Union nicht beeinträchtigen.

Insgesamt sei die Schiedsklausel daher mit dem Unionsrecht vereinbar.

Nichts anderes war erwartet worden und in den meisten Fällen folgt das Gericht der Argumentation des Generalanwalts. Es sollte anders kommen.

Der EuGH entscheidet

Der EuGH legte der Beantwortung der Vorlagefragen zugrunde, dass internationale Übereinkünfte die in den EU-Verträgen festgelegte Zuständigkeitsordnung und damit die Autonomie des Rechtssystems der Union nicht beeinträchtigen dürften. Das sei der Aussagegehalt des Art. 344 AEUV. Das Unionsrecht sei in Struktur und Regelungsgehalt eine vorrangige, autonome Rechtsquelle zwischen den Mitgliedstaaten, gesichert durch ein Gerichtssystem, das die Kohärenz und Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts garantiere. Gerade die Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV dienten in einem Gerichtsdialog der einheitlichen Auslegung des Unionsrechts.

Die streitbefangene Investitionsschutzklausel (Art. 8 I des BIT) ermögliche es dem alleine befassten Schiedsgericht das Abkommen selbst auszulegen, allerdings auch das Unionsrecht und seine Grundfreiheiten. Im Vorlageverfahren sei das Schiedsgericht kein Teil des Gerichtssystems der Union, weil es weder dem Gerichtssystem der Niederlande noch dem der Slowakei entstamme. Tatsächlich sei das Schiedsgericht kein mehreren Mitgliedstaaten gemeinsames Gericht wie z.B. der Benelux-Gerichtshof und sei daher auch nicht berufen, den Europäischen Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen anzurufen, sondern lege Unionsrecht parallel zum EuGH autonom aus.

Fraglich sei, ob der Schiedsspruch eines solchen Spruchkörpers im Einklang mit Art. 19 EUV der Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaates unterliege, die gewährleistet, dass unionsrechtliche Fragen dem EuGH vorgelegt werden könnten. Das Schiedsgericht im zu beurteilenden Fall treffe eine materielle Letztentscheidung auf der Basis der Schiedsordnung der UNCITRAL. Die mögliche gerichtliche Überprüfung nach deutschem Recht sei nur höchst beschränkt gegeben und unterscheide sich wesentlich von Handelsschiedsverfahren, die auf Parteiautonomie beruhen. Völkerrechtlich unterlegte Investor-Staat-Schiedsverfahren jedoch seien die Entziehung eines Rechtsstreits aus der Zuständigkeit der eigenen Gerichte durch einen Völkerrechtsvertrag zwischen Staaten, obwohl Art. 19 I Unterabs. 2 EUV die Schaffung gerichtlicher Rechtsbehelfe für alle Mitgliedstaaten dort vorschreibe, wo auch Unionsrecht angewendet und ausgelegt werden könnte.

Im zu beurteilenden Fall hätten Mitgliedstaaten einen Streitbeilegungsmechanismus geschaffen, der ausschließe, dass über Streitigkeiten, obwohl sie die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts betreffen könnten, die vorgesehenen Unionsmechanismen greifen. Zwar könnten sich Staaten internationalen Übereinkünften unterwerfen, es müsse jedoch die Autonomie der Union und ihrer Rechtsordnung gewahrt bleiben.

Im zu beurteilenden Fall sei es zu einer Ausgrenzung unionsrechtlicher Mechanismen gekommen, die mit der unionsrechtlich zwingenden Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nicht vereinbar sei. Daher sei auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen Mitgliedstaaten wie Art. 8 I des BIT entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat.

Fazit

Rasche Kommentatoren sprachen nach dem überraschenden Urteil des EuGHs entweder davon, dass der EuGH im Geltungsbereich der EU „die private Schiedsgerichtsbarkeit beerdigt habe” oder wahlweise, dass der EuGH seine Kompetenzen „mit aller Macht verteidigt habe”.

Geht man es weniger martialisch an, muss man konstatieren, dass das Urteil vom 6.3.2018, das in seiner extensiven Schutzgeste unionsrechtlicher Prinzipien nicht vollständig zu überzeugen weiß, in seiner praktischen Bedeutung kaum überschätzt werden kann. Investitionsschutzverträge und Handelsverträge mit Investitionsschutzklauseln bilateraler und multilateraler Art, die ausschließlich zwischen EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen wurden, gibt es zuhauf. Wie diese und in welchem Zeitraum unionskonform geändert werden können, ist eine drängende Frage.

Weitere Rechtsfragen wurden noch nicht einmal angerissen, wie etwa die Überlegung, wie es um die Zulässigkeit von Klauseln bestellt sein möge, die Investitionsschutz zwischen einem oder mehreren Drittstaaten und einem Mitgliedstaat mit der Vereinbarung eines exklusiven Schiedsverfahrens regeln. Das nächste Vorlageverfahren wird jedenfalls nicht lange auf sich warten lassen.

 

Professor Achim Albrecht

Westfälische Hochschule, Gelsenkirchen
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