08.01.2018

In Bus und Bahn

OVG Niedersachsen erlaubt Videoüberwachung in Hannover

In Bus und Bahn

OVG Niedersachsen erlaubt Videoüberwachung in Hannover

Die Videoüberwachung in hannoverschen Bussen und Bahnen ist zulässig, entschied das OVG Niedersachsen. | © baseArt - stock.adobe.com
Die Videoüberwachung in hannoverschen Bussen und Bahnen ist zulässig, entschied das OVG Niedersachsen. | © baseArt - stock.adobe.com

Dauerhafte Videoaufzeichnung

In Hannover dürfen Bus- und Bahnfahrgäste in Zukunft dauerhaft per Videoaufzeichnung überwacht werden. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden (Urt. v. 07.09.2017, Az. 11 LC 59/16). Der hannoverische Verkehrsbetrieb ÜSTRA könne durch die dauerhafte Videoüberwachung Vandalismus-Schäden und andere Straftaten besser verfolgen.

– ANZEIGE –

Der Verkehrsbetrieb ÜSTRA hatte in seinen Bussen und Straßenbahnen Videokameras installiert und mit Hilfe des Blackbox-Verfahrens Videos von seinen Fahrgästen aufgezeichnet. Beweise sollten zur Vandalismus-Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten gesichert werden. Nach 24 Stunden wurden die Aufzeichnungen gelöscht.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz, Barbara Thiel, hatte im August 2014 angeordnet, dies zu unterlassen. Gestützt hatte sie ihre Verfügung auf § 38 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Sie hatte von ÜSTRA gefordert, ein differenziertes und abgestuftes Sicherheitskonzept für die Videoüberwachung vorzulegen. Alternativ sollte das Unternehmen mittels einer konkreten Gefahrenprognose nachweisen, dass die bisherige Überwachung erforderlich war. Eine unbeschränkte zeitliche und örtliche Videoüberwachung ins Blaue hinein, 24 Stunden am Tag und in allen Bussen und Bahnen, wollte sie aus datenschutzrechtlichen Gründen nur in Ausnahmefällen zulassen.


VG Hannover: BDSG nicht anwendbar

Eine Klage des Verkehrsbetriebs hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hannover Erfolg gehabt. Das VG hatte entschieden, dass die Datenschutzbeauftragte die Videoüberwachung in hannoverschen Bussen und Bahnen nicht hätte verbieten dürfen (Urt. v. 10.02.2016, Az. 10 A 4379/15).

Da es sich bei der ÜSTRA um eine Stelle des Landes Niedersachsen handele, sei das BDSG nicht einschlägig. Die Verkehrsbetriebe nähmen mit dem Personennahverkehr eine hoheitliche Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr. Damit sei das BDSG nur unter ganz bestimmten, zusätzlichen Voraussetzungen auf sie anwendbar. Diese Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor. Damit sei lediglich das Landesdatenschutzgesetz einschägig.

Nach dem niedersächsischen Landesdatenschutzgesetz habe die Datenschutzbeauftragte jedoch weniger Eingriffsmöglichkeiten als nach dem Bundesgesetz. So könne sie beispielsweise keine Verbote, sondern lediglich Beanstandungen aussprechen. Dies führt nach Ansicht des VG Hannover bereits dazu, dass das ausgesprochene Verbot der Videoüberwachung aufzuheben sei. Auf die inhaltliche Richtigkeit des Verbotes nach dem Bundesdatenschutzgesetz käme es demnach nicht mehr an.

OVG: Strafverfolgung rechtfertigt Videoüberwachung

Das OVG hingegen war nun der Ansicht, die Verfügung gegen die ÜSTRA hätte durchaus auf datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen des Bundesrechts gestützt werden können.

Im Ergebnis kam das OVG jedoch zu demselben Ergebnis wie das VG. Die datenschutzrechtliche Verfügung der niedersächsischen obersten Landesdatenschutzbeauftragten sei unwirksam. Die dauerhafte Videoüberwachung in Bussen und Bahnen durch die ÜSTRA sei zulässig. Die Verfolgung von Straftaten rechtfertige den Einsatz von Videoaufzeichnungen. Eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Fahrgäste und der ÜSTRA ergäbe, dass die Interessen von ÜSTRA überwiegen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen. Der hannoverschen Datenschutzbeauftragten Thiel wird daher nichts anderes übrigbleiben, als die Entscheidung zu akzeptieren.

 

Christian Solmecke

LL.M, Rechtsanwalt und Partner, Medienkanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln
n/a