22.01.2018

Verschwiegenheitspflichten im Kommunalbereich

Die Verletzung kann unterschiedliche Sanktionen zur Folge haben

Verschwiegenheitspflichten im Kommunalbereich

Die Verletzung kann unterschiedliche Sanktionen zur Folge haben

Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete unterliegen Verschwiegenheitspflichten, deren Verletzung geahndet wird. | © Björn Wylezich - stock.adobe.co
Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete unterliegen Verschwiegenheitspflichten, deren Verletzung geahndet wird. | © Björn Wylezich - stock.adobe.co

Wer als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, verstößt nicht nur gegen die Gemeindeordnung, sondern kann zugleich eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat begehen. Ähnliches gilt für Gemeindebeamte, die darüber hinaus ein Disziplinarverfahren riskieren.

Verschwiegenheitspflicht und Ausnahmen

Während etwa in Bayern und Hessen die Gemeinderatsmitglieder grundsätzlich über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren haben (vgl. Art. 20 Abs. 1, 2 BayGO, § 24 Abs. 1 HGO), gilt eine solche Pflicht in anderen Bundesländern nur, wenn sie ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, vom Gemeinderat beschlossen oder vom Bürgermeister angeordnet ist (z.B. § 17 Abs. 2 GemO BW, § 30 Abs. 1 GO NRW, § 19 Abs. 2 SächsGemO).

Ist die Verschwiegenheitspflicht von Gesetzes wegen zu beachten, sind jedoch Durchbrechungen möglich – nämlich dann, wenn es sich um Mitteilungen im amtlichen Verkehr, um offenkundige oder unbedeutende Tatsachen handelt. Mitteilungen im amtlichen Verkehr kommen beispielsweise bei der Beratung in der Vollversammlung und den Ausschüssen sowie der vorbereitenden Erörterung von Tagesordnungspunkten mit den zuständigen Gemeindebediensteten in Betracht. Offenkundige Tatsachen sind regelmäßig solche, die jeder interessierte Bürger aus allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Zeitung, Internet, öffentliche Register, deren Einsichtnahme kein berechtigtes Interesse voraussetzt) erfahren kann, die in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung oder durch Presseerklärung der Gemeinde bekannt geworden sind.


Für Gemeindebeamte ordnet § 37 BeamtStG bundesweit einheitlich die Verschwiegenheit über alle dienstlichen Angelegenheiten an. Ausnahmen – vergleichbar Art. 20 Abs. 2 BayGO, § 24 Abs. 1 HGO – regelt § 37 Abs. 2 BeamtStG.

Sanktionen nach der Gemeindeordnung

Die Verschwiegenheitspflicht kann in vielfältiger Weise missachtet werden. Neben dem „Ausplaudern“ kommen Veröffentlichungen auf einer Internetseite, die Weitergabe von Schreiben an Außenstehende oder das Verfassen von Leserbriefen in Betracht.

Verstößt ein ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied schuldhaft gegen die kommunalrechtliche Verschwiegenheitspflicht, kann hierfür der Gemeinderat ein Ordnungsgeld verhängen (in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen bis zu 500 Euro, in Baden-Württemberg bis zu 1.000 Euro). In Hessen stellt der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht sogar eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.

Landesrechtliche Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände

Daneben können Gemeinderatsmitglieder, aber auch Gemeindebedienstete Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände nach den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen verwirklichen (z.B. nach § 40 LDSG BW, Art. 37 BayDSG, § 34 DSG NRW, § 38 SächsDSG). Voraussetzung hierfür ist stets ein unbefugter Umgang mit personenbezogenen Daten. Unter personenbezogenen Daten sind beispielsweise Name, Geburtsdatum, Kfz-Kennzeichen, Vermögensverhältnisse und Vorstrafen einer Person zu verstehen. Diese Daten dürfen zudem in der Regel nicht offenkundig sein (siehe zu diesem Kriterium bereits oben). Häufigste Anwendungsfälle des unzulässigen Datenumgangs sind das unbefugte Übermitteln personenbezogener Daten oder Datenabrufe aus Dateien, für die keine dienstliche Veranlassung besteht (z.B. unberechtigte Halterabfragen oder Melderegisterauskünfte).

Rechtsfolge des Datenschutzverstoßes ist die mögliche Verhängung einer Geldbuße, deren Höchstmaß je nach Bundesland variiert (in Baden-Württemberg und Sachsen bis zu 25.000 Euro, in Bayern bis zu 30.000 Euro und in Nordrhein-Westfalen bis zu 50.000 Euro).

Handelt der Täter bei Tatbegehung gegen Entgelt, in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, wird aufgrund dieser qualifizierenden Merkmale aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat (vgl. § 41 LDSG BW, Art. 37 Abs. 3 BayDSG, § 33 Abs. 1 DSG NRW, § 39 SächsDSG). Die Verfolgung von Straftaten steht – anders als bei Ordnungswidrigkeiten – nicht im Ermessen der zuständigen Behörde. Neben einer Geldstrafe steht hierbei auch eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren im Raum.

Bundesrechtliche Straftatbestände

Durch die Verletzung von Vertraulichkeitspflichten können zudem bundesrechtliche Straftatbestände verwirklicht werden, allen voran § 203 Abs. 2 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) sowie § 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses). Beide Delikte sind – anders als die Straftatbestände nach den Landesdatenschutzgesetzen – sog. Sonderdelikte, die nur von Amtsträgern bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten verwirklicht werden können.

Während Laufbahn- und Wahlbeamte, oft auch Tarifbeschäftigte zu den Amtsträgern zählen, gehören ehrenamtliche Gemeinderatsmitgliedern regelmäßig nicht zu dieser Gruppe. Ihr Mandat begründet keine Ein- oder Unterordnung zur öffentlichen Hand vergleichbar einem Dienst- oder Auftragsverhältnis. Somit können sich ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder grundsätzlich nicht nach diesen Tatbeständen strafbar machen.

  • § 203 Abs. 2, 353b StGB schützen ebenso wie die Landesdatenschutzgesetze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Allerdings sind nicht personenbezogene Daten Tatobjekt und geschütztes Rechtsgut, sondern – weitergehend – Geheimnisse. Das sind Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betreffen (sog. Geheimnisträger), ein sachlich begründetes Geheimhaltungsinteresse hat oder bei Kenntnis haben würde. Offenkundige Tatsachen fallen (wie bereits oben) nicht hierunter. Dem Amtsträger oder förmlich Verpflichteten muss das Geheimnis anvertraut oder sonst bekannt geworden sein. Weiterhin setzen §§ 203 Abs. 2, 353b StGB das unbefugte Offenbaren, also das nach Maßgabe von z.B. Art. 15 Abs. 1 BayDSG nicht gerechtfertigte Übermitteln des Geheimnisses voraus. Unbefugtes Offenbaren liegt i.d.R. nicht vor, wenn die Weitergabe innerhalb einer Behörde an den zuständigen Mitarbeiter oder an die Aufsichtsbehörde erfolgt und damit dienstlich geboten ist.
  • 353b StGB erfordert darüber hinaus die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen. Der Täter muss durch seine Handlung die konkrete Gefahr eines Nachteils für bedeutende öffentliche Interessen verursachen. Eine Gefährdung privater Interessen ist – anders als bei § 203 Abs. 2 StGB – nicht ausreichend.

Als Rechtsfolge sieht § 203 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, § 353b Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Zudem kann das Gericht im Fall einer Verurteilung nach § 353b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten als Nebenfolge die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, für die Dauer von zwei bis fünf Jahren aberkennen. Für Beamte hat der Amtsverlust die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit Rechtskraft des Strafurteils zur Folge (§§ 24 Abs. 1 Satz 2, 21 Nr. 2 BeamtStG). Besoldungs- und Versorgungsansprüche gehen dann verloren.

Disziplinarfolgen

Verletzt ein Gemeindebeamter die ihm nach § 37 BeamtStG obliegende Verschwiegenheitspflicht (s.o.) schuldhaft, begeht er ein Dienstvergehen nach § 47 BeamtStG. Diese Vorschrift enthält selbst keine Regelung der Rechtsfolgen. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach Landesrecht. Verhängt werden können Verweis, Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge sowie – als statusrechtliche Maßnahmen – die Zurückstufung und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Eine Regeleinstufung ist aufgrund der Variationsbreite der in Betracht kommenden Verstöße nicht möglich. Auf die Höchstmaßnahme erkennen die Gerichte meist nur, wenn zur Verschwiegenheitspflichtverletzung noch Straftaten (meist Bestechlichkeit oder Strafvereitelung im Amt), zumindest aber weitere Dienstpflichtverletzungen hinzutreten.

Fazit

Wer in einer Gemeinde etwas „ausplaudern“ möchte, sollte sich dies genau überlegen. Denn ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kann vielfältige Konsequenzen nach sich ziehen. Neben Bußgeld und Kriminalstrafe kommen – je nach Einzelfall – auch Ordnungs- und Disziplinarmaßnahmen in Betracht.

Hinweise der Redaktion:

Der Beitrag gibt die persönliche Auffassung der Verfasser wieder.

Eine ausführliche Abhandlung der Autoren zu diesem Thema wird demnächst in der Zeitschrift Ausbildung/Prüfung/Fachpraxis (apf) erscheinen.

 

Christine Dieterle

Regierungsdirektorin, Referentin in der Geschäftsstelle des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz
 

Dr. Kai Engelbrecht

Regierungsdirektor, Referent in der Geschäftsstelle des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz
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