11.07.2019

Gutes Timing – schlechtes Timing

Zur Erkennbarkeit des Rechts auf einer Online-Verkündungsplattform

Gutes Timing – schlechtes Timing

Zur Erkennbarkeit des Rechts auf einer Online-Verkündungsplattform

Aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 GG  folgt ein Gebot der Erkennbarkeit von Rechtsnormen. | © Aamon - Fotolia
Aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 GG folgt ein Gebot der Erkennbarkeit von Rechtsnormen. | © Aamon - Fotolia

Aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 GG folgt ein Gebot der Erkennbarkeit von Rechtsnormen. Für den Rechtsunterworfenen müssen die in Bezug genommenen Bestimmungen klar erkennbar sein und er muss deren Inhalt mit hinreichender Sicherheit feststellen können (Vgl. BVerfGE 5, 25, Apothekenstoppgesetze, Urteil vom 30.05.1956 – 1 BvF 3/53). Diese Regel sollte auch für die Art und Weise der öffentlichen Zugänglichmachung einer Verordnung Geltung beanspruchen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauer-Handwerk vom 26. Juni 2019 im BAnz AT 28.06.2019 V1 amtlich veröffentlicht. Im aktuellen Fall ist also die Verkündung einer Rechtsverordnung rein elektronisch erfolgt, die am 1.7.2019 in Kraft tritt. – Allerdings erfolgte die Verkündung auf der Verkündungsplattform www.bundesanzeiger.de nachmittags an einem Freitag, den 28. Juni 2019. Und am selben Nachmittag ging diese Webseite wegen Wartungsarbeiten für ca. 48 Stunden offline (siehe Abbildung).

Das war unter Berücksichtigung des Rechtsstaatsprinzips in der oben angedeuteten ständigen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht zumindest ungeschickt. Denn die Adressaten der „Fünften Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung“ konnten frühestens am späten Sonntagabend nachlesen, was sie ab dem folgenden Montag bereits befolgen sollten. Das kleine sprechende Rechtsstaatsprinzip auf der linken Schulter hätte hingegen dafür plädiert, einen Zeitpuffer von einem Werktag einzuschieben.

 

Dr. Alexander Konzelmann

Leiter der Boorberg Rechtsdatenbanken RDB, Stuttgart

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