30.11.2017

Geheime Papiere im Fokus

Genießen militärische Lageberichte Urheberrechtsschutz?

Geheime Papiere im Fokus

Genießen militärische Lageberichte Urheberrechtsschutz?

Geschützte Sprachwerke? | © demarco - stock.adobe.com
Geschützte Sprachwerke? | © demarco - stock.adobe.com

Der BGH wird darüber entscheiden, ob militärische Lageberichte der Bundesregierung Urheberrechtsschutz genießen. Das OLG Köln vertrat die Auffassung, dass militärische Lageberichte urheberrechtsschutzfähige Sprachwerke darstellen, die gegen eine identische Übernahme geschützt sind. Eine Entscheidung des BGH steht jedoch weiterhin aus. Der BGH hat nun zunächst dem EuGH Fragen vorgelegt.

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Worum geht es?

Klägerin im Verfahren ist die Bundesrepublik Deutschland. Sie lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr erstellen. Die Berichte werden von der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung »Unterrichtung des Parlaments« (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestags, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und in anderen Bundesministerien sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die UdP sind als Verschlusssache »VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH« eingestuft, die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen. Daneben veröffentlicht die Bundesrepublik Deutschland gekürzte Fassungen der UdP als »Unterrichtungen der Öffentlichkeit« (UdÖ).

WAZ veröffentlichte sog. Afghanistan Papiere

Die Beklagte des Verfahrens betreibt das Onlineportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (Funke-Mediengruppe (früher WAZ-Gruppe)). Die Funke-Mediengruppe beantragte im September 2012 die Einsichtnahme in UdP aus den Jahren 2001 bis 2012. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, das Bekanntwerden der Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben. Zugleich wurde auf die regelmäßig erscheinende UdÖ hingewiesen, die eine nicht die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr berührende Version der UdP darstelle.


Die Funke-Mediengruppe gelangte dennoch auf bislang unbekanntem Weg an einen Großteil der UdP und veröffentlichte die von ihr als »Afghanistan Papiere« bezeichneten Berichte aus den Jahren 2005 bis 2012 in ihrem Onlineportal.

Die Bundesrepublik Deutschland sieht darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte an den UdP-Berichten. Sie hat die Funke-Mediengruppe auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Wie entschieden die Vorinstanzen?

Das Landgericht (LG) Köln gab der Bundesrepublik recht (Urteil vom 2. Oktober 2014 – 14 O 333/13). Auch die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln der Beklagten hatte keinen Erfolg (Urteil vom 12. Juni 2015 – 6 U 5/15). Mit ihrer vom Bundesgerichtshof (BGH) zugelassenen Revision verfolgt die Funke-Mediengruppe ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Lageberichte sind urheberrechtsfähige Sprachwerke

Das OLG Köln ging davon aus, dass militärische Lageberichte trotz der darin enthaltenen Sachinformationen urheberrechtsfähige Sprachwerke darstellen. Eine identische Übernahme ist dann grundsätzlich verboten. Die Lageberichte wurden eins zu eins übernommen und veröffentlicht und waren nicht in eine eigene Berichterstattung eingebettet. Aus diesem Grund sei ihre Veröffentlichung weder unter dem Gesichtspunkt der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG noch durch das gesetzliche Zitatrecht nach § 51 UrhG gerechtfertigt.

Ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit trete hierbei hinter dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurück.

Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt.

Nach Ansicht des BGH stellt sich die Frage, ob eine widerrechtliche Verletzung eines Urheberrechts an den UdP ausscheidet, weil das Recht der Klägerin zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe der Berichte oder die von der Beklagten geltend gemachten Schrankenregelungen der Berichterstattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts im Lichte der im Streitfall betroffenen Grundrechte und Interessen auszulegen und anzuwenden sind, und die von der Funke-Mediengruppe geltend gemachte Behinderung der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit durch das Urheberrecht an den UdP schwerer wiegt als der Schutz von Verwertungsinteressen und Geheimhaltungsinteressen der Bundesrepublik Deutschland.

Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die hier in Rede stehenden Vorschriften des Unionsrechts Umsetzungsspielräume im nationalen Recht lassen. Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht.

Der BGH hat dem EuGH darüber hinaus die Frage vorgelegt, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit Einschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke außerhalb der in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Schranken dieser Rechte rechtfertigen. Diese Frage stellt sich, weil die Voraussetzungen der – hier allein in Betracht kommenden – Schranken der Berichterstattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts nach dem Wortlaut der betreffenden Regelungen der Richtlinie nicht erfüllt sind. Nach den Feststellungen des OLG Köln hat die Funke-Mediengruppe sich darauf beschränkt, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form im Internet einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Danach stand die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der UdP nicht in Verbindung mit einer Berichterstattung und erfolgte auch nicht zu Zitatzwecken. Darüber hinaus waren die UdP zum Zeitpunkt ihrer Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte der Öffentlichkeit nicht bereits – wie es das Zitatrecht voraussetzt – rechtmäßig zugänglich gemacht worden.

BGH hat klare Meinung

Der BGH hat in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH deutlich gemacht, dass nach seiner Ansicht eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung durch die Gerichte nicht in Betracht kommt, weil sie in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen würde. Danach könnte sich die Funke-Mediengruppe zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Urheberrecht an den militärischen Lageberichten nicht mit Erfolg auf ein gesteigertes öffentliches Interesse an deren Veröffentlichung berufen.

 

Christian Solmecke

LL.M, Rechtsanwalt und Partner, Medienkanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln
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