23.11.2017

Vorsicht! Allgemeine Verkehrskontrolle!

Welche Rechte und Pflichten gelten?

Vorsicht! Allgemeine Verkehrskontrolle!

Welche Rechte und Pflichten gelten?

Die Unsicherheit bei einer Verkehrskontrolle ist oft groß. | © Bjrn Wylezich - Fotolia
Die Unsicherheit bei einer Verkehrskontrolle ist oft groß. | © Bjrn Wylezich - Fotolia

Wer in eine allgemeine Verkehrskontrolle gerät, ist oft unsicher. Man wird aufgefordert, diverse Dinge vorzuzeigen und je nachdem einige Tests mitzumachen. Doch wo liegen die Grenzen? Was darf man den Beamten verweigern? Darf man sagen, dass man keinen Alkohol getrunken hat, wenn man nur ein Bier getrunken hat? Diesen Fragen wollen wir einmal nachgehen und bestehende Unsicherheiten ausräumen.

Wann darf kontrolliert werden?

Die Grundlage für eine allgemeine Verkehrskontrolle bietet § 36 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach dürfen Polizeibeamte im öffentlichen Straßenverkehr bei jedem Verkehrsteilnehmer jederzeit und ereignisunabhängig eine Verkehrskontrolle durchführen.

Inwieweit muss ich kooperieren?

Die Polizei darf überprüfen, ob man sich an die Verkehrsregeln hält. Das heißt konkret, dass sie zum einen die Fahrtüchtigkeit des Fahrers und zum anderen die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs überprüfen darf. Zu diesem Zweck ist man verpflichtet:


Anzuhalten und gegebenenfalls auszusteigen

Man ist verpflichtet, sein Fahrzeug bei einem Zeichen der Polizei in unmittelbarer Nähe anzuhalten. Wer einfach weiterfährt, riskiert ein hohes Bußgeld und Punkte in Flensburg. Zudem muss man nach Aufforderung aus dem Fahrzeug aussteigen.

Seine Personalien anzugeben

Man ist verpflichtet, seine Personalien anzugeben. Diese Angabe muss nicht zwingend durch das Vorzeigen des Personalausweises erfolgen, denn es gibt keine Pflicht, diesen mitzuführen. Allerdings erleichtert es die Identitätsfeststellung und spart Zeit. Führerschein und Kfz-Papiere sollten Sie hingegen immer bei sich tragen.

Das Fahrzeug prüfen

Die Polizei darf prüfen, ob das Fahrzeug verkehrstauglich ist. Das heißt, dass die Polizeibeamten beispielsweise die Beleuchtung, andere lichttechnische Einrichtungen, die Profiltiefe der Reifen, HU- und AU-Plaketten sowie das Vorhandensein von Warndreieck und Verbandskasten überprüfen dürfen. Die Beamten dürfen allerdings nicht ohne Weiteres die Handtasche oder das Auto durchsuchen. Dafür brauchen die Polizeibeamten grundsätzlich einen Durchsuchungsbefehl, der nur von einem Richter angeordnet wird. Ohne Durchsuchungsbefehl dürfen die Polizeibeamten den Kofferraum nur bei Gefahr im Verzug öffnen lassen. Eine solche Gefahr ist dann anzunehmen, wenn die durch die Anrufung des Richters bedingte Zeitverzögerung den Zweck der Durchsuchung vereiteln würde. Die Polizeibeamten müssen zudem einen begründeten Verdacht für eine rechtswidrige Tat oder eine rechtswidrige Handlung haben. Allgemeine Berufserfahrung genügt nicht zur Begründung eines solchen Verdachts. Auch nicht die Weigerung, freiwillig den Kofferraum zu öffnen.

Häufig bedient sich die Polizei hier eines Tricks. Um einen Blick in den Kofferraum zu werfen, fordert sie den Fahrer einfach auf, den Verbandskasten oder das Warndreieck zu zeigen.

Darf ich lügen?

Grundsätzlich darf man lügen, solange man niemanden anderen dadurch belastet. In bestimmten Fällen ist dies sogar anzuraten. Wer nur wenig getrunken hat und definitiv noch nicht die Promillegrenze erreicht hat, tut gut daran, diesen Umstand für sich zu behalten. Wer hier bei der Wahrheit bleibt, provoziert durch sein Verhalten womöglich eine eingehendere, zeitaufwendige Prüfung durch die Beamten.

Muss ich mich überhaupt äußern?

Sie dürfen schweigen und dazu raten wir auch. Lassen Sie sich nicht in ein Gespräch verwickeln und äußern Sie sich nicht zu dem Tatbestand. Manche versuchen, durch ehrliche Zugeständnisse, die Beamten milde zu stimmen. Beispiel: »Ich weiß, ich bin zu schnell gefahren, es tut mir auch leid.« Eine solche Aussage ist in den allermeisten Fällen kontraproduktiv. Damit geben Sie zu, etwas bewusst getan zu haben. Das ist juristisch ein Schuldbekenntnis. Sich nach einem solchen Bekenntnis gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren, erweist sich als schwierig. Das Bußgeld kann zudem nach einer solchen Aussage oft höher ausfallen, wenn der Beamte dadurch davon überzeugt wurde, dass Sie vorsätzlich gegen die Verkehrsregeln verstoßen haben. Eine ähnliche Situation kann sich nach der Frage des Beamten ergeben, ob man denn wisse, warum man angehalten wurde. Wenn Sie gerade über rot gefahren sind oder bewusst zu schnell fuhren, sollten Sie das nicht zugeben, sondern die Frage verneinen und keine weiteren Angaben machen.

Fazit

Man sollte bei einer Verkehrskontrolle grundsätzlich so wenige Informationen wie möglich preisgeben. Kein Mensch ist verpflichtet, an seiner Selbstüberführung mitzuwirken. Der Durchführung von Beweismaßnahmen sollte man jedoch ausschließlich verbal widersprechen. Später kann man rechtlich gegen eine vermeintlich rechtswidrige Maßnahme vorgehen. In Fällen, in denen man sich nichts vorzuwerfen hat, ist die pragmatischere Lösung, den Anweisungen der Polizei zu folgen. Dies ermöglicht in der Regel eine schnellere Weiterfahrt.

 

Saskia Ratz

Rechtsanwältin WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte
n/a