09.11.2017

Auf den Hund gekommen?

Beitrag der Hundesteuer zur Haushaltskonsolidierung in Hessen

Auf den Hund gekommen?

Beitrag der Hundesteuer zur Haushaltskonsolidierung in Hessen

Die Hundesteuer als Beitrag zur Haushaltskonsolidierung. | © Butch - stock.adobe.com
Die Hundesteuer als Beitrag zur Haushaltskonsolidierung. | © Butch - stock.adobe.com

Der Finanzierungssaldo der hessischen Kommunen liegt 2016 erstmalig seit der Finanz- und Wirtschaftskrise wieder im positiven Bereich. Das zeigt, dass die hessischen Kommunen eine mehrjährige intensive Konsolidierungsphase erlebt haben und noch immer erleben. Auch kleine Gemeindesteuern haben bei den Anstrengungen zur Wiedererreichung des Haushaltsausgleiches einen (wenn auch quantitativ weniger gewichtigen) Beitrag geleistet.

Entwicklung des Hundesteueraufkommens

Im Jahr 2016 beläuft sich das Gesamtaufkommen der Kommunen der Flächenländer aus der Hundesteuer auf 318,59 Mio. Euro (4,18 Euro je Einwohner). In 2007, mithin vor zehn Jahren, betrug es nur 225,23 Mio. Euro (2,96 Euro je Einwohner) – eine Steigerung um mehr als 40 Prozent.

Nachstehende Grafik zeigt, dass sich das Pro-Kopf-Steueraufkommen aus der Hundesteuer in Hessen gerade in der jüngeren Vergangenheit dem Flächenländerdurchschnitt angenähert hat, ohne ihn allerdings zu erreichen. Mit Beginn des Jahres 2013 ist der Abstand zwischen dem Flächenländerdurchschnitt und den hessischen Werten permanent gesunken. Das untermauert, dass die Erträge aus der Steuer mancherorts einen Beitrag zu Konsolidierung geleistet haben.


Rein rechnerisch würden die hessischen Kommunen durch das Aufschließen zum Flächenländer-Pro-Kopf-Durchschnitt 2016 lediglich rd. 2,16 Mio. Euro mehr pro Jahr einnehmen. Für die Summe der Kommunen klingt dieser Betrag eher überschaubar, im Einzelfall kann er allerdings von Gewicht sein.

Steuersätze und Steueraufkommen

Die Spannweiten bei den Hundesteuersätzen und letztendlich auch bei den Steueraufkommen der einzelnen Städte und Gemeinden in Hessen sind groß. Auf Basis eines das ganze Land Hessen umfassenden Datensatzes zu Steuersätzen und Einnahmen ergeben sich folgende Durchschnittswerte: Der erste Hund wird mit durchschnittlich 60 Euro, der zweite Hund mit 94 Euro und jeder weitere Hund mit 124 Euro besteuert. Von dem für das Gesamtaufkommen besonders maßgeblichen Ersthundesteuersatz weicht an der Spitze die Landeshauptstadt Wiesbaden mit 180 Euro nach oben ab.

Bei einer Differenzierung nach Einwohnergrößenklassen gibt es einen statistisch positiven Zusammenhang zwischen Steuersatzhöhe und Bevölkerungsanzahl: Je größer die Kommune ist, desto höher sind in der Regel die durchschnittlichen Steuersätze für den ersten, zweiten, dritten und jeden weiteren Hund. Zu diesem, natürlich nicht deterministischen, Ergebnis kam bereits der Deutsche Städtetag mit seiner unter den Mitgliedsstädten durchgeführten bundesweiten »Hundesteuer-Umfrage 2010«.

Zur Aktualität der Satzungen

In den Kommunen in Hessen sind Hundesteuersatzungen i.d.R. nicht veraltet. Das zeigt exemplarisch eine Auswertung von 39 der in den Jahren 2016 und 2017 im Zuge der Stabsstelle zur Beratung von Nicht-Schutzschirmkommunen (NSK) beratenen Landgemeinden (bis 5 000 Ew.), Kleinstädten (5 000 bis 20 000 Ew.) und Mittelstädten (20 000 bis 50 000 Ew.).

In der nachfolgenden Tabelle werden zur Einteilung die Hundesteuersatzungen die ab dem Jahr 2015 in-Kraft-getretenen Satzungen als »aktuell« tituliert. Unter die Definition von »relativ aktuell« fallen hingegen die Satzungen von Kommunen, die zwischen 2010 und 2014 in Kraft getreten sind. Diejenigen Hundesteuersatzungen, die zuletzt vor dem Jahr 2010 geändert wurden, werden als veraltet bezeichnet.

Nach dieser Einteilung hatten 16 der beratenen NSK-Kommunen aktuelle Hundesteuersatzungen. Weitere 18 Kommunen hatten relativ aktuelle Hundesteuersatzungen. Und lediglich fünf Kommunen hatten eine veraltete Hundesteuersatzung, wobei die mit Abstand älteste auf das Jahr 1999 datierte.

 

Einwohner

Aktualität der Hundesteuersatzung der NSK-Kommunen

(Jahr des In-Kraft-Tretens)

Aktuell
(ab 2015)
Relativ aktuell
(2010–2014)
Veraltet
(vor 2010)
Summe
Bis 5 000 Ew. 3
(37,50 %)
4
(50,00 %)
1
(12,50 %)
8
(100,00 %)
> 5 000
bis
20 000 Ew.
10
(40,00 %)
11
(44,00 %)
4
(16,00 %)
25
(100,00 %)
> 20 000
bis
50 000 Ew.
3
(50,00 %)
3
(50,00 %)
0
(0,00 %)
6
(100,00 %)
Summe 16 18 5 39
Quelle: Webpräsenzen der beratenen Kommunen zu Zeitpunkt der Beratungsgespräche in 2016 und 2017 [Stand 28. August 2017]

 

Alle Kommunen sollten in regelmäßigen Abständen sowohl die Hundesteuer- als auch die übrigen (Gebühren-)Satzungen auf Angemessenheit (Inflationsausgleich etc.) überprüfen. Neben der konkreten Ausgestaltung und Aktualisierung der Satzung ist die Fallzahl der steuerlich erfassten Hunde für das Steueraufkommen elementar. Deren Anzahl kann im Einzelfall durch regelmäßige Bestandsaufnahmen gesteigert werden. Gerade im Falle auffälliger örtlicher Abweichungen vom regionalen und größenklassenbezogenen Durchschnitt sollten entsprechende Bestandsprüfungen zur Anwendung gebracht werden. Anhaltspunkte zu den größen- und regionsspezifischen Durchschnittswerten zum Hundebestand können z. B. der Hundesteuerumfrage 2010 des Deutschen Städtetages entnommen werden. Bereits die bloße Ankündigung von anstehenden Bestandskontrollen kann erfahrungsgemäß häufig zu Neuanmeldung von Hunden führen.

Hinweis der Redaktion: Dr. Marc Gnädinger ist Referent beim Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung in Hessen. Stephan Schneider und Felix Volk sind Prüfer beim Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung in Hessen. Die Autoren vertreten ausschließlich ihre persönlichen Ansichten.

 

Dr. Marc Gnädinger

Referatsleiter des Grundsatzreferates der Überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften (ÜPKK) beim Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs
 

Stephan Schneider

Prüfer beim Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung in Hessen
 

Felix Volk

Referent im Grundsatzreferat der Überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften (ÜPKK) beim Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs
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