09.05.2022

Eilanträge gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen

OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 23.04.2021

Eilanträge gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen

OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 23.04.2021

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Die Eilanträge eines Bewohners im Landkreis Bad Dürkheim und des Landrats des Rhein-Hunsrück-Kreises gegen die für das jeweilige Kreisgebiet verfügten Ausgangsbeschränkungen in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr bleiben ohne Erfolg. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden.

Nach einem Anstieg der Infektionszahlen im Kreisgebiet erließen der Landkreis Bad Dürkheim und der Rhein-Hunsrück-Kreis am 17.04.2021 bzw. 07.04.2021 befristet bis zum 25.04.2021 eine auf die aktuelle 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz gestützte Allgemeinverfügung, mit der sie das Verlassen von Wohnungen und Unterkünften in den genannten Nachtstunden grundsätzlich untersagten und nur noch in Ausnahmefällen erlaubten.

Die gegen diese Allgemeinverfügungen gestellten Anträge eines Bewohners im Landkreis Bad Dürkheim und des Landrats als Privatperson im Rhein-Hunsrück-Kreis auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnten die Verwaltungsgerichte (VG) Neustadt a. d. W. bzw. Koblenz ab. Das OVG wies die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsteller zurück.


Keine fachgerichtliche Normverwerfungskompetenz

Das VG ist nach Ansicht des OVG zutreffend davon ausgegangen, dass die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache anhängigen Widersprüche der Antragsteller gegen die in den Allgemeinverfügungen der Antragsgegner angeordneten Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen als offen anzusehen sind. Es lasse sich auch unter Berücksichtigung des am 23.04.2021 in Kraft getretenen Bundesgesetzes, das eine bußgeldbewährte Ausgangsbeschränkung vorsehe (vgl. §§ 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 73 Abs. 1 a Nr. 11 c Infektionsschutzgesetz [IfSG]), weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der durch die Antragsgegner angeordneten Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen feststellen. Grundsätzlich führe die nunmehr in § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG geregelte Ausgangsbeschränkung dazu, dass in Fallkonstellationen wie der Vorliegenden durch die Verwaltungsgerichte nur zu prüfen sei, ob die vom Bundesgesetzgeber normierten Voraussetzungen vorlägen. Eine fachgerichtliche Normverwerfungskompetenz besteht hingegen nicht, so das OVG weiter. Allerdings seien die hier streitigen und noch bis zum 25.04.2021 geltenden Allgemeinverfügungen der Antragsgegner gegenüber dem Bundesgesetz strenger. So gelte etwa die darin geregelte Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkung bereits von 21 Uhr und nicht, wie in § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 IfSG normiert, von 22 Uhr bis 5 Uhr. Ferner sehe sie, anders als § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 g) IfSG, zwischen 22 Uhr und 24 Uhr keine Ausnahme für im Freien stattfindende, allein ausgeübte körperliche Bewegung vor. In dem gegenüber § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG weiter gehenden Regelungsumfang verbleibe es in Bezug auf die angegriffenen Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen auch nach Inkrafttreten der bundesgesetzlichen Regelung der Ausgangsbeschränkung bei einer verwaltungsgerichtlichen Verwerfungskompetenz.

Das Land Rheinland-Pfalz habe indes bereits angekündigt, die Corona-Bekämpfungsverordnung – einschl. der von den Landkreisen und kreisfreien Städte zu erlassenden Muster-Allgemeinverfügungen – an die bundesgesetzliche Regelung anzupassen. Vor dem Hintergrund der daher bereits eingetretenen und mit hinreichender Sicherheit unmittelbar bevorstehenden grundlegenden weiteren Änderung der zu prüfenden Rechtslage, welche den angegriffenen Allgemeinverfügungen der Antragsgegner zugrunde liege, verbleibe lediglich ein sehr kurzer Zeitraum für rechtlich relevante Auswirkungen der von den Antragstellern angesprochenen Rechts- und Tatsachenfragen.

Deren Beantwortung erweise sich – wie auch die unterschiedliche Rechtsprechung hierzu zeige – als schwierig und sei bei dem im vorliegenden Eilverfahren verbleibenden kurzen Zeitrahmen nicht abschließend möglich. Dies betrifft nach Darlegung des OVG insbesondere das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung, wonach die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nur zulässig ist, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Corona-Virus-Krankheit 2019 erheblich gefährdet ist. Insofern bedürfe der Umstand einer vertiefenden Würdigung, dass die (Muster-)Allgemeinverfügung, aber auch die daneben bestehenden Schutzmaßnahmen der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – anders als in anderen Bundesländern – keine verbindlichen Kontaktbeschränkungen auch im privaten Raum vorsehe, deren Durchsetzung die streitige Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkung des Antragsgegners aber in erster Linie dienen solle.

Interessenabwägung spricht für das öffentliche Vollzugsinteresse

Die bei somit offenen Erfolgsaussichten gebotene Interessenabwägung führt nach Darlegung des OVG zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Blieben die Allgemeinverfügungen sofort vollziehbar, erwiesen sich aber im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, so entstünden bei den Antragstellern schon im Hinblick auf den voraussichtlich allenfalls nur noch kurzen Anwendungszeitraum keine dauerhaften Beeinträchtigungen ihrer Rechte.

 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 23.04.2021 – 6 B 10553/21.OVG und 6 B 10567/21.OVG –.

Gemeindeverwaltung RP Heft 2/2022

 

Burkhard Müller

Geschäftsführender Direktor, Landkreistag Rheinland-Pfalz
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