08.04.2024

Die temporäre Errichtung von PV-151 Freiflächenanlagen auf geschädigten Waldstandorten

Neue Regelungen

Die temporäre Errichtung von PV-151 Freiflächenanlagen auf geschädigten Waldstandorten

Neue Regelungen

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit Schreiben vom 28.04.2023 an die Zentralstelle der Forstverwaltung und an die Forstämter „Neue Regelungen zur temporären Errichtung von PV-Freiflächenanlagen auf geschädigten Waldstandorten“ veröffentlicht. Mit den Vorgaben soll eine geregelte und möglichst naturverträgliche Realisierung erreicht werden. Der Inhalt des Schreibens wird nachstehend wiedergegeben.

Vor dem Hintergrund der Klima- und Energiekrise fragen verstärkt waldbesitzende Kommunen und Privatpersonen an, ob auf Waldstandorten eine PV-Freiflächenanlage errichtet werden kann. Bei den Waldstandorten handelt es sich oftmals um Standorte, auf denen der Waldbestand infolge klimawandelbedingter Extremwetter stark beeinträchtigt oder z. T. auch in Auflösung begriffen ist. In diesen Fällen ist aber zugleich zu berücksichtigen, dass der Wald als Ökosystem mit seiner natürlichen Regenerationsfähigkeit fortbesteht, auch wenn zeitweilig keine Bäume das äußere Bild prägen. Im Sinne der gemeinwohlorientierten und vielfältigen Waldwirkungen besteht daher waldrechtlich eine Grundpflicht der Waldbesitzenden zur unverzüglichen Wiederaufforstung unbestockter oder unvollständig bestockter Waldflächen durch Naturverjüngung, Pflanzung oder Saat, Vorwälder sowie plangemäße natürliche Sukzession. Waldrechtlich ist für die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage eine Genehmigung zur Umwandlung der Waldfläche in eine andere Bodennutzungsart erforderlich.

Aufgrund des nunmehr im EEG formulierten „überragenden öffentlichen Interesses“ an erneuerbaren Energien ist im Abwägungsprozess die Gewichtung z. B. einer PVFreiflächenanlage gegenüber dem Walderhaltungsgebot deutlich gestärkt worden. Eine entsprechende Umwandlung durch die Forstämter ist daher aktuell nicht mehr „grundsätzlich“ abzulehnen, sondern es ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls über die Genehmigungsfähigkeit zu entscheiden.


Ziel ist es, die betreffende Entwicklung planvoll zu steuern, den Ausbau von erneuerbaren Energien zu unterstützen und den Wald, v. a. geschlossene, intakte Waldökosysteme, zumal solche mit jahrhundertelanger Lebensraumtradition (sog. historisch alte Wälder), mit ihren wichtigen Beiträgen für den Klima- und Biodiversitätsschutz entsprechend des gemeinwohlorientierten Walderhaltungsgrundsatzes zu bewahren (vgl. § 1 i. V. m. § 6 und § 13 Abs. 2 LWaldG). Der bereits jetzt vorhandene Verlust von Waldflächen in Rheinland-Pfalz (2020: Verlust von ca. 100 ha) soll durch die Energiewende nicht drastisch ansteigen.

Vor diesem Hintergrund wurden einheitliche Rahmenbedingungen für eine mögliche Entwicklung von PV-Freiflächenanlagen auf umgewandelten Waldstandorten festgelegt.

Rechtliche Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

Die Thematik „PV-Freiflächenanlagen auf Waldstandorten“ betrifft verschiedene Rechtsbereiche, die im Folgenden dargestellt werden.

1. LWaldG: Genehmigung zur Umwandlung des Waldes erforderlich Nach dem Landeswaldgesetz sind vom Baumbestand entblößte Waldflächen (z. B. durch Borkenkäferkalamität) unverzüglich wieder aufzuforsten. Die vorübergehend unbestockte Waldfläche bleibt weiterhin Wald im Sinne des Gesetzes. Für die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage (Anpflanzung von Bäumen wird dadurch verhindert) ist somit eine Genehmigung zur Umwandlung der Fläche in eine andere Bodennutzungsart notwendig.

Die Umwandlungsgenehmigung ist auch bei kalamitätsbedingt entwaldeten Waldflächen notwendig. Bei der Bearbeitung von Umwandlungsanträgen sind die Träger Öffentlicher Belange zu hören und die verschiedenen Belange und Interessen untereinander und gegeneinander abzuwägen. In das waldrechtliche Genehmigungsverfahren förmlich einzubeziehen sind dabei sowohl die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung als auch bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte die Maßgaben des UVP-G.

Versagt werden soll die Genehmigung zur Umwandlung, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

Aufgrund des nunmehr erhöhten Abwägungsgewichtes der erneuerbaren Energien im EEG („überragendes öffentliches Interesse“) ist eine „grundsätzliche“ Versagung nicht mehr möglich. Vielmehr werden im Zuge der einzelfallbezogenen Abwägung z. B. die konkreten Waldwirkungen in die Betrachtung einzubeziehen sein. Liegen keine Versagungsgründe vor, soll die Umwandlungsgenehmigung nach § 14 LWaldG analog zum Verfahren zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Windenergie befristet erteilt werden. Diese Befristung ist als Bedingung in die Umwandlungsgenehmigung aufzunehmen.

2. Novelle EEG: Erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse In der Novelle des EEG wurde den erneuerbaren Energien ein überragendes öffentliches Interesse eingeräumt. Die Formulierung in § 2 EEG lautet: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“ Diese neue Formulierung im EEG hat zur Folge, dass im Rahmen der Abwägung zur Umwandlung von Waldstandorten zur anschließenden Nutzung für eine PV-Freiflächenanlage die erneuerbaren Energien deutlich gestärkt wurden.

Aufgrund der fehlenden baurechtlichen Privilegierung bleibt – anders als bei Windenergieanlagen – für PV-Freianlagen im Außenbereich jedoch weiterhin die Aufstellung von Bebauungsplänen sowie ggfs. die Anpassung der Flächennutzungspläne erforderlich.

3. Landesverordnung über Gebote für Solaranlagen auf Ackerland- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten

In den Vollzugshinweisen zur Landesverordnung sind die Regelungen für Solaranlagen definiert. Anlagen auf Waldstandorten sind nicht nach dem EEG vergütungsfähig. Vor diesem Hintergrund kommt für PV-Freiflächenanlagen auf bisherigen Waldstandorten nur ein Betrieb außerhalb des EEG in Betracht.

4. Anlagen außerhalb des EEG

Grundsätzlich können PV-Freiflächenanlagen auch außerhalb des EEG errichtet und betrieben werden. Auch bei einer PV-Freiflächenanlage außerhalb des EEG müsste ein Waldstandort allerdings ebenfalls nach den o. g. Bestimmungen des LWaldG rechtlich und sachlich umgewandelt werden. Alle PV-Vorhaben in der Freifläche müssen planerisch den Vorgaben des LEP IV (G166) genügen.

[…]

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz Heft 15/2023, Rn. 151.

 

Dr. Stefan Schäfer

Forst- und Pressereferent des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz
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