Die Jagd mit halbautomatischen Langwaffen in Baden-Württemberg
Ist § 31 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c) JWMG europa- und völkerrechtskonform? - Teil 1
Die Jagd mit halbautomatischen Langwaffen in Baden-Württemberg
Ist § 31 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c) JWMG europa- und völkerrechtskonform? - Teil 1
§ 31 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c) des baden-württembergischen Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG)1Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) v. 25.11.2014, GVBl 2014, S. 550. sieht seit dem 30.06.2020 vor, dass die Jagd auf Wildtiere unter Einsatz halbautomatischer Langwaffen nur zulässig ist, wenn diese mit höchstens fünf Schuss geladen sind.
Das JWMG unterscheidet sich hier von § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) BJagdG: Denn das Bundesrecht beschränkt den jagdlichen Einsatz halbautomatischer Langwaffen ebenfalls, nach dessen Vorgabe dürfen sich jedoch maximal drei Patronen in der Waffe befinden. Dass es diese Begrenzungen der Patronenzahl beim jagdlichen Einsatz gibt, beruht nicht auf sicherheitsrechtlichen Erwägungen, sondern auf artenschutzrechtlichen Vorgaben des Völker- und Europarechts. So enthält bereits das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) aus dem Jahr 19792ABl. Nr. L 38 v. 10.02.1982, S. 3 ff. ein weitreichendes Verbot nichtselektiver Tötungsmethoden, das sich auf die Verwendung bestimmter automatischer Waffen auswirkt Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie3Richtlinie 92/43/EWG, ABl. Nr. L 206 v. 22.07.1992, S. 7 ff. und die Vogelschutzrichtlinie4Richtlinie 2009/147/EG, ABl. Nr. L 20 v. 26.01.2010, S. 7 ff. der Europäischen Union begrenzen den Einsatz automatischer Waffen bei der Wildregulierung ebenfalls. Der Beitrag möchte der Frage nachgehen, ob die baden-württembergische Rechtslage mit Europa- und Völkerrecht im Einklang steht.
I. Halbautomatische Langwaffen
Langwaffen sind nach der Definition in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1Nr. 2.5 der Anlage 1 zum WaffG Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet. Halbautomatische Langwaffen sind Langwaffen, die nach jeder Schussabgabe selbsttätig – d. h. ohne manuellen Repetiervorgang – erneut schussbereit werden, mit denen aber – im Unterschied zu den im jagdlichen Einsatz verbotenen vollautomatischen Schusswaffen – durch einmalige Betätigung des Abzuges nur ein einzelner Schuss abgegeben werden kann. Derartige Waffen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit, sie werden z. B. auf Bewegungsjagden auf Schalenwild und bei der Flintenjagd auf Flugwild eingesetzt. Durch den Wegfall des Repetiervorgangs spart der Schütze Zeit und kann bei schlechtem Treffersitz Folgeschüsse zügiger abgeben, was – eine entsprechende Schießfertigkeit vorausgesetzt – Vorteile in Bezug auf die Weidgerechtigkeit und den Tierschutz bieten kann. Bei der Berechnung der im jagdlichen Einsatz zulässigen Schusszahl kommt es auf die Gesamtzahl der in der Waffe befindlichen Patronen an. Einbezogen werden Patronen, die sich im Lauf (Patronenlager) sowie im in die Waffe eingeführten Wechselmagazin oder im fest verbauten Magazin (z. B. Röhrenmagazin bei Flinten) befinden. Ist eine Patrone im Patronenlager, darf das Magazin nach § 31 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c) JWMG folglich nicht mehr als vier weitere Patronen enthalten. Bei fünf Patronen im Magazin muss das Patronenlager leer sein; technisch betrachtet ist die Waffe hier „unterladen“, aber dennoch schussbereit im waffenrechtlichen Sinne (Abschnitt 2 Ziff. 12 der Anlage 1 zum WaffG). Im Jagdbetrieb eingesetzte Kurzwaffen, d. h. insbesondere die für den jagdlichen Fangschuss auf krankes Wild verwendeten halbautomatischen Pistolen, werden von der Beschränkung auf fünf Schuss nicht berührt. Systematisch entspricht die baden-württembergische Landesregelung, mit Ausnahme der zulässigen Schusszahl, dem § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) BJagdG: Denn beide Vorschriften stellen nicht darauf ab, ob die zur Jagd verwendete Langwaffe – objektiv betrachtet – bestimmte Patronenzahlen aufnehmen kann, sie beschränken sich vielmehr auf ein Verhaltensgebot: Jagende Waffennutzer dürfen ihre halbautomatischen Langwaffen insgesamt mit höchstens drei (BJagdG) bzw. fünf (JWMG) Patronen bestücken. Ein generelles Verbot, Magazine mit größerer Kapazität einzusetzen, ist damit nicht verbunden.5Vgl. BT-Drs. 18/9093, S. 11. Allerdings finden die zum 01.09.2020 eingeführten waffenrechtlichen Verbote in Bezug auf Langwaffenmagazine bzw. -gehäuse mit mehr als zehn Schuss Kapazität (Abschnitt 1 Ziffern 1.2.4.4, 1.2.4.5 und 1.2.7 der Anlage 2 zum WaffG) Anwendung.
II. Zulässige Abweichung von § 19 BJagdG
Das JWMG als ein im Jahr 2014 ausgefertigtes und am01.04.2015, d. h. zu Beginn des Jagdjahres 2015/16, in Kraft getretenes Landesgesetz weicht bei seiner Vorgabe, die Maximalschusszahl höher anzusetzen als das BJagdG, in zulässiger Weise von Bundesrecht ab. Zwar zählt das Jagdwesen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung; angesichts des im Rahmen der Föderalismusreform eingeführten Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG und der dort vorgesehenen Abweichungskompetenz der Länder im Jagdwesen, welche lediglich das Recht der Jagdscheine ausklammert, dürfen die Bundesländer seitdem jedoch abweichendes Landesrecht schaffen. Die maximal zulässige Patronenzahl in halbautomatischen Jagdlangwaffen, welche durch § 31 Abs. 1Nr. 7 Buchst. c) JWMG auf fünf erhöht wurde, stellt somit keinen Verstoß gegen Bundesrecht dar. Hieran ändert auch die Vorgabe in § 19Abs. 2 BJagdG, wonach der Katalog sachlicher Verbote nur bei Vorliegen besonderer Gründe eingeschränkt werden kann, nichts; die im Grundgesetz festgelegte Abweichungskompetenz der Länder genießt Vorrang.
III. Völker- und europarechtliche Vorgaben
Wie bereits oben angesprochen, enthalten sowohl das Völkerrecht als auch das EU-Recht Vorgaben in Bezug auf die bei der Jagdausübung zulässigen Waffentypen. Von besonderer Bedeutung sind auf völkerrechtlicher Ebene die im Jahr 1984 durch Deutschland ratifizierte Berner Konvention, auf der Ebene des EU-Sekundärrechts die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie.
Dieser Beitrag stammt aus den VBlBW, Heft 11/2023.
Der Beitrag wird fortgesetzt.
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- 1Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) v. 25.11.2014, GVBl 2014, S. 550.
- 2ABl. Nr. L 38 v. 10.02.1982, S. 3 ff.
- 3Richtlinie 92/43/EWG, ABl. Nr. L 206 v. 22.07.1992, S. 7 ff.
- 4Richtlinie 2009/147/EG, ABl. Nr. L 20 v. 26.01.2010, S. 7 ff.
- 5Vgl. BT-Drs. 18/9093, S. 11.