07.08.2020

BVerfG zum Recht auf Vergessen

„Zeitlicher Abstand“ alleine genügt nicht

BVerfG zum Recht auf Vergessen

„Zeitlicher Abstand“ alleine genügt nicht

Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich einmal mehr zum \"Recht auf Vergessenwerden\". | © kurapy - stock.adobe.com
Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich einmal mehr zum \"Recht auf Vergessenwerden\". | © kurapy - stock.adobe.com

Ein Unternehmer muss auch Jahre später noch erdulden, dass über seinen Täuschungsversuch im ersten Staatsexamen berichtet wird. So entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 23. Juni 2020 und äußerte sich einmal mehr zum „Recht auf Vergessenwerden“. So könne ein Presseorgan auch nach Jahren noch Interesse an einer Berichterstattung zu einem persönlich unliebsamen Ereignis haben. Es sei allein erforderlich, dass es einen objektiven Anknüpfungspunkt für den jeweiligen Bericht gebe.

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Bundesverfassungsgericht widerspricht BGH

Das Recht auf Vergessenwerden ist als Ausformung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in den vergangenen Jahren immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung von BVerfG und Bundesgerichtshof (BGH) gewesen. In dem am 9. 7. 2020 veröffentlichten Beschluss des BVerfG (vom 23. 06. 2020, Az. 1 BvR 1240/14) wurde die Reichweite des Rechts auf Vergessenwerden erneut erörtert. Die zweite Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte sich mit seiner Entscheidung gegen die Bewertung der zuvor zuständigen Zivilgerichte.

Dem Beschluss liegt ein Fall um den Hamburger Unternehmer und Politiker Ulrich Marseille zugrunde. Marseille war Gründer und bis 2011 Vorstandsvorsitzender der Marseille-Kliniken AG. 2002 kandidierte er bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt für die Schill-Partei. Wegen eines Täuschungsversuchs hatte man Marseille 1983 vom ersten juristischen Staatsexamen ausgeschlossen.


Manager-Magazin berichtete 2011 über Fehltritt

Dieses Jahre zurückliegende Fehlverhalten griff das Manager Magazin 2011 in einem Portrait von Ulrich Marseille auf. In dem Artikel ging es schwerpunktmäßig darum, dass Marseille immer wieder in rechtlichen Schwierigkeiten stecke. So seien Strafprozesse wegen Bestechung oder versuchter Anstiftung zur Falschaussage und Nötigung gegen ihn geführt worden. Einleitend heißt es im Portrait: „Ulrich Marseille (55) hat zwei große Leidenschaften: die Fliegerei und die Juristerei. Einen Pilotenschein besitzt er. Weniger gut ist es um seinen rechtswissenschaftlichen Abschluss bestellt. Vom Staatsexamen wurde er wegen Täuschungsversuchs ausgeschlossen.“

Zivilgerichte entschieden noch zugunsten von Marseille

Gegen eben diesen Satz ging Marseille zivilrechtlich vor dem Landgericht (LG) Hamburg vor und bekam Recht. Dem Magazin wurde untersagt, über den Täuschungsversuch des Unternehmers zu berichten. Nach Auffassung der Richter bestehe kein Anlass, das Thema erneut aufzugreifen. Zudem könne es nicht sein, dass Marseille wegen seines Täuschungsversuchs dauerhaft an den Pranger gestellt würde. Das Magazin müsse den Bericht auf die angebliche Prozessfreude des Unternehmers und sein nicht abgeschlossenes Jurastudium – ohne Benennung der konkreten Umstände – beschränken. Die Berufung des Verlages des Manager Magazins wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg daraufhin zurück. Eine Revision wurde gar nicht erst zugelassen. Zuletzt scheiterte die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH, sodass der Verlag Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhob.

Recht auf Vergessenwerden – Umgang mit der Öffentlichkeit entscheidend

Dieses kippte nun die Entscheidungen der Zivilgerichte. Es sah den Verlag in seiner Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. dessen Ausprägung, das Recht auf Vergessenwerden, musste im vorliegenden Fall dahinter zurücktreten.

Das BVerfG hielt grundsätzlich daran fest, dass die Mitteilung wahrer Tatsachen mit Sozialbezug hinzunehmen sei und dadurch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht noch nicht verletzt sei. Eine Ausnahme sei aber dann gegeben, wenn die Nachricht eine unzumutbar anprangernde Wirkung habe. Diese könne sich aus der außergewöhnlichen Art, Weise und Hartnäckigkeit einer Berichterstattung ergeben. Dabei spiele auch immer das Internet mit seiner Breitenwirkung ein große Rolle, denn so würde die anprangernde Wirkung einer Nachricht verstärkt.

Die zweite Kammer des ersten Senats stellte klar: Das fehlende Berichterstattungsinteresse an einer Nachricht kann man nicht allein daraus ableiten, dass bereits viel Zeit vergangen ist. Wichtig sei allein, dass es einen Anknüpfungspunkt gebe, um ein früheres Ereignis wieder aufzugreifen. Ist das der Fall, entscheidet das jeweilige Presseorgan frei und unabhängig, ob eine Berichterstattung über ein bestimmtes Thema lohnt.

Im Falle des Unternehmers Marseille hätten die Zivilgerichte bei ihren Entscheidungen nicht dargelegt, dass es an jeglichem objektiven Anknüpfungspunkt zur Berichterstattung über den Täuschungsversuch fehle, so die Verfassungsrichter. Im konkreten Fall könne sich Marseille außerdem wegen seines öffentlichen Auftretens nicht auf das Recht auf Vergessenwerden berufen. Jemand, der die Öffentlichkeit suche, könne im Gegensatz zu einer Person, die sich dieser bewusst entziehen wolle, nicht fordern, dass er nicht mehr mit einem Fehlverhalten aus der Vergangenheit konfrontiert wird. Laut dem Beschluss sei Marseille stets in der Öffentlichkeit aktiv gewesen und habe diese auch gesucht.

Die Verfassungsrichter stellten auch in Abrede, dass der Bericht über den Täuschungsversuch für Marseille eine unzumutbar anprangernde Wirkung hatte. Dieser sei infolgedessen nicht der Gefahr einer sozialen Ausgrenzung ausgesetzt gewesen.

 

Christian Solmecke

LL.M, Rechtsanwalt und Partner, Medienkanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln
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