15.08.2015

BVerfG zum Betreuungsgeld

Aus Sicht der Kinder und aus rechtlicher Perspektive zu begrüßen

BVerfG zum Betreuungsgeld

Aus Sicht der Kinder und aus rechtlicher Perspektive zu begrüßen

Das Ende des Betreuungsgeldes ist nach Auffassung der Autorin in jeder Hinsicht positiv zu bewerten | © inarik - Fotolia
Das Ende des Betreuungsgeldes ist nach Auffassung der Autorin in jeder Hinsicht positiv zu bewerten | © inarik - Fotolia

„Kinder lernen vieles von Erwachsenen. Aber manches können sie eben nur von anderen Kindern lernen”: So formulieren es der Kinderarzt Herbert Renz-Polster sowie der Hirnforscher und Professor für Neurobiologie Gerald Hüther in ihrem Buch „Wie Kinder heute wachsen” (Herbert Renz-Polster, Gerald Hüther, Wie Kinder heute wachsen, 2013, S. 24). Aus rechtlicher und vor allem aus Sicht der Kinder ist daher das Urteil des Bundesverfassungs-
gerichts vom 21. 07. 2015 (– 1 BvF 2/13 –), das das Betreuungsgeldgesetz kippt, zu begrüßen.

Was war das Betreuungsgeld?

Um die Geschichte des Betreuungsgelds zu verfolgen, muss bis ins Jahr 2008 zurückgegangen werden – nämlich zum Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz KiföG vom 10. 12. 2008, BGBl I S. 2403). Seit dem 01. 08. 2013 haben Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege. Das Gesetz regelt weiterhin, den Ausbau der öffentlich geförderten Kinderbetreuung mit finanzieller Unterstützung des Bundes voranzutreiben, und fügte in § 16 Abs. 4 SGB VIII (später Abs. 5, später ganz aufgehoben) die Absichtserklärung bei, dass ab 2013 diejenigen Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) erhalten sollen.

Schon im Jahr 2008 entstand das Vorhaben, dass ab 2013 ein- bis dreijährige Kinder in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege oder durch familiäre Betreuung mit Betreuungsgeld betreut werden sollen.


Der rechtlich verbindliche Anspruch auf Betreuungsgeld wurde allerdings erst durch das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15. 02. 2013 (BGBI I S. 254) geschaffen und gestaltete sich in den §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) näher aus. Der Anspruch auf Betreuungsgeld trat ebenfalls am 01. 08. 2013 in Kraft.

Betreuungsgeld kann in der Zeit vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Es wird für jedes Kind 150 Euro pro Monat, höchstens für 22 Lebensmonate gezahlt, sofern für das Kind keine Leistungen in einer öffentlich geförderten Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch genommen werden (§ 24 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 SGB VIII).

Es ist von ungefähr 455.000 Leistungsbezügen auszugehen, wobei 94,6 % der Leistungsbezüge durch Mütter erfolgten.

Warum Betreuungsgeld?

„3. a) Zum Zweck der Einführung eines Betreuungsgeldes finden sich in der Begründung des Gesetzentwurfs unter anderem folgende Erwägungen (BT-Drs. 17/9917, S. 7):

„Das Betreuungsgeld ist durch den Zweck der Anerkennung und Unterstützung der Erziehungsleistung von Eltern mit Kleinkindern und durch die Schaffung von größeren Gestaltungsfreiräumen für die familiäre Kinderbetreuung gekennzeichnet. Es verbessert die Wahlfreiheit von Vätern und Müttern und schließt die verbliebene Lücke im Angebot staatlicher Förder- und Betreuungsangebote für Kinder bis zum dritten Lebensjahr. …

Eltern treffen verantwortungsvolle Entscheidungen mit Blick auf die Betreuung ihrer Kinder. Mütter und Väter wählen die Betreuung, die für ihr Kind am besten ist. Auf die Frage nach dem richtigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot gibt es keine einheitliche Antwort für jedes Kind. Ob externe oder familieninterne Betreuung, ob Tageseinrichtung, Kindertagespflege, Elterninitiative, Betreuung bei Vater oder Mutter, durch Großeltern oder Au pair, ob Ganztagsangebot oder stundenweise Inanspruchnahme, alle diese Optionen sollen sich im Interesse von Vielfalt und Wahlfreiheit idealerweise ergänzen. Deshalb ist es die Aufgabe staatlicher Familienförderung, alle Formen der Kleinkindbetreuung zu unterstützen, Barrieren abzubauen und Übergänge zu ermöglichen.” (Rn. 7)

Die Bundesregierung hatte in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass das Betreuungsgeld vielmehr Anerkennungsfunktion habe. Es sei nicht als Ersatzleistung für den Fall ausgestaltet, dass ein Kind keinen Betreuungsplatz erhielte. Auch gehe es gerade nicht um Anreize gegen die Inanspruchnahme des Betreuungsangebots.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob das Betreuungsgeldgesetz mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar und daher nichtig ist, für Recht erkannt:

§§ 4a bis 4d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15. 02. 2013 (Bundesgesetzblatt I S. 254) sind mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Das Bundesverfassungsgericht sah zwar das Betreuungsgeld auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und gestand dem Gesetzgeber auch zu: „Dabei durfte er von einem typischerweise in dieser Altersphase auftretenden besonderen Aufwand bei der Betreuung von Kleinkindern ausgehen, …” (Rn. 30).

Dennoch liegen „die in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der hier allein in Betracht kommenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die öffentliche Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) … hingegen nicht vor.” (Rn. 31), denn „Die angegriffenen Regelungen sind unter keinem der drei in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Gesichtspunkte erforderlich.” (Rn. 32). Die Regelungen sind nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und nicht zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich.

Das Bundesverfassungsgericht kippte das Betreuungsgeldgesetz somit aus rein formalen Gründen. Dennoch sind in der Urteilsbegründung auch weitere Anklänge vernehmbar, etwa:

„Auch Gleichheitsgründe gebieten weder dem Bundes- noch dem Landesgesetzgeber, ein Betreuungsgeld zu gewähren, um eine vermeintliche Benachteiligung von die Betreuung eigenständig durchführenden Eltern gegenüber jenen Eltern zu vermeiden, die einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz in Anspruch nehmen. Das Angebot öffentlich geförderter Kinderbetreuung steht allen Eltern offen. Nehmen Eltern dies nicht in Anspruch, verzichten sie freiwillig, ohne dass dies eine verfassungsrechtliche Kompensationspflicht auslöste.” (Rn. 39)

„ … dass jedem Kind, dessen Eltern einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz wünschen, ein solcher Platz auch zur Verfügung gestellt werden muss. Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII besteht diesbezüglich ein einklagbarer Leistungsanspruch, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist. Danach kann das Betreuungsgeld von vornherein nicht auf die Schließung einer Verfügbarkeitslücke gerichtet sein. Dieses Ziel wird vielmehr unmittelbar und effektiv mit der Durchsetzung des Leistungsanspruchs der Eltern verfolgt.” (Rn. 43)

Was bleibt

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Unsinn „Betreuungsgeld für die die Betreuung eigenständig durchführenden Eltern” ein Ende bereitet. Das Kinderförderungsgesetz, KiföG, vom 10. 12. 2008 enthält noch seinen wesentlichen Teil, nämlich den im SGB VIII verankerten, einklagbaren Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege für Kinder zwischen einem und drei Jahren (U3). Den Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder drei Jahre und älter gibt es bereits seit Anfang 1996 (Ü3). Der Kern, die öffentlich geförderte Kinderbetreuung quasi von Geburt an bis zum Schuleintritt anzubieten, bleibt also unangetastet. Dieses Angebot ist richtig angesichts der Erkenntnisse, die wir über die kindliche Entwicklung und aus der Hirnforschung haben.

Der Professor für Kinderheilkunde, Remo H. Largo, leitete Jahrzehnte lang die Abteilung „Wachstum und Entwicklung” in der Universitäts-Kinderklinik Zürich. Seine Erfahrungen schrieb er in mehreren Büchern nieder.

„Spätestens im Alter von 2 bis 3 Jahren will ein Kind mit anderen Kindern zusammen sein und von ihnen auch akzeptiert werden. Es sucht sich eine Stellung in der Gruppe, in der es bestehen kann. Dazu muss es sich anpassen und auf die anderen Kinder Rücksicht nehmen (Remo H. Largo, Martin Beglinger, Schülerjahre, 2010, S. 117). Sobald Kinder anfangen, miteinander zu spielen, beobachten sie sich gegenseitig. Sie spüren sehr genau, ob sie fähig sind, die gleichen Leistungen wie die anderen zu erbringen. So erfasst ein Kind im Kindergarten rasch, wie gut die anderen Kinder zeichnen und basteln können (Remo H. Largo, Kinderjahre, 7. Auflage, 2009 [ursprünglich 1999], S. 240).

Kindertagesstätten ermöglichen den Kindern Erfahrungen, die sie für ihre Entwicklung benötigen und die sie in den eigenen Familien nicht mehr machen können. Dies gilt vor allem für die Sprach- und Sozialentwicklung, aber auch die Motorik und musische Fähigkeiten. Dazu gehören insbesondereErfahrungen mit anderen Kindern, … . Täglich mehrstündige Spielgelegenheiten mit anderen Kindern können die wenigsten Familien ihrem Kind noch bieten. … Auch die beste Mutter kann kein Kinderersatz sein” (Remo H. Largo, Martin Beglinger, Schülerjahre, 2010, S. 225).

Weiterhin ist erfreulich, dass auch eine „Doppelzüngigkeit” in der Gesetzentwurfbegründung „mit gekippt” worden ist. Das Betreuungsgeld sollte die Erziehungsleistung von Eltern ein- bis dreijähriger Kinder anerkennen, und alle Betreuungs-Optionen sollten sich im Interesse von Vielfalt und Wahlfreiheit idealerweise ergänzen.

Die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern muss anerkannt und unterstützt werden – und zwar in jedem Alter des Kindes. Außerdem ist es mit der in der Gesetzentwurfbegründung so hochgehängten Wahlfreiheit der Eltern schnell vorbei, wenn das Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat. Dann herrscht ausnahmslos die deutsche Schulpflicht. Die Betreuung eines schulpflichtigen Kindes in der Familie eigenständig durchzuführen – vollkommen ausgeschlossen.

Hinweis der Redaktion: Beachten Sie zu diesem Thema auch die Beiträge in PUBLICUS 2013.8, 2013.12 und 2015.1.

 

Sibylle Schwarz

Rechtsanwältin
n/a