Bürgerbegehren gegen die Einführung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 15.11.2022 – 7 K 1537/22.TR
Bürgerbegehren gegen die Einführung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 15.11.2022 – 7 K 1537/22.TR
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat entschieden, dass das gegen die Einführung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Züsch gerichtete Bürgerbegehren unzulässig ist.
Zum Sachverhalt
Die Ortsgemeinde Züsch finanzierte den Ausbau von Verkehrsanlagen bislang über die Erhebung einmaliger Beiträge. In der Sitzung am 14.10.2021 fasste der Ortsgemeinderat den Beschluss, rückwirkend zum 01.01.2020 wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen einzuführen. Hiergegen richtete sich das im Februar 2022 schriftlich eingereichte Bürgerbegehren. Im April 2022 fasste der Gemeinderat den Beschluss, dass das Bürgerbegehren mangels hinreichend bestimmter Fragestellung unzulässig sei. Im Mai 2022 haben die Vertreter des Bürgerbegehrens daher Klage gegen den Gemeinderat erhoben, mit der sie die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens begehren.
Das VG Trier hat die Klage abgewiesen. Das Bürgerbegehren ist nach Ansicht des VG unzulässig. Dieses betreffe zwar einen zulässigen Gegenstand, wahre die in der Gemeindeordnung vorgesehene Viermonatsfrist und die formulierte Frage sei hinreichend bestimmt und einer abschließenden Entscheidung zugänglich. Jedoch genügt nach Ansicht des VG die auf den Unterschriftenlisten enthaltene Begründung nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die geltende Rechtslage nur unvollständig bzw. unverständlich dargestellt sind. Die parallel bestehenden Möglichkeiten der Abrechnung von Ausbaumaßnahmen an Verkehrsanlagen über die Erhebung von wiederkehrenden oder einmaligen Beiträgen einschl. ihrer Folgewirkungen für den Adressatenkreis sind nach Ansicht des VG für den uninformierten Bürger nicht hinreichend klar und verständlich gegenübergestellt und erläutert. Stattdessen werde die faktische Ausgangslage und die bisher geführte Diskussion zwischen den Initiatoren des Bürgerbegehrens und der Ortsgemeinde Züsch als bekannt vorausgesetzt, was nicht ausreicht. Zudem gehe die Begründung nicht auf die von der Ortsgemeinde umgesetzte Übergangs- bzw. Verschonungsregelung ein, wonach der Unterzeichner des Begehrens womöglich zeitlich befristet von der Zahlung wiederkehrender Beiträge befreit sein könnte und gar nicht beitragspflichtig werde. Damit kann er die Tragweite der zu entscheidenden Fragestellung und seiner Unterschrift nicht hinreichend klar erkennen. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens könne daher nicht festgestellt werden.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 15.11.2022 – 7 K 1537/22.TR –.
Entnommen aus Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz 16/2023, Rn. 172.