19.09.2022

Beschlussfähigkeit des Bayerischen Landtags in der COVID-19-Pandemie (3)

Eindämmung der COVID-19-Pandemie – Teil 3

Beschlussfähigkeit des Bayerischen Landtags in der COVID-19-Pandemie (3)

Eindämmung der COVID-19-Pandemie – Teil 3

Ein Beitrag aus »Bayerische Verwaltungsblätter« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
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Zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurden auch im Parlamentsbetrieb organisatorisch-technische Maßnahmen erlassen. Der Bayerische Landtag reduzierte in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich seine Beschlussfähigkeit auf ein Fünftel und setzte sich damit zumindest dem Wortlaut nach in ein Spannungsverhältnis zu Art. 23 Abs. 2 BV. Angestoßen durch eine Popularklage gegen das Bayerische Infektionsschutzgesetz hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof Gelegenheit, die Reduzierung des Beschlussfähigkeitsquorums auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Der vorliegende Beitrag analysiert die verfassungsrechtliche Ausgangslage zur Beschlussfähigkeit des Landtags sowie seine geschäftsordnungsrechtliche Ausgestaltung und ordnet die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ein (Teil 3).

III. Grenzen der Parlamentsautonomie hinsichtlich der Beschlussfähigkeit in der Rechtsprechung des BayVerfGH

2. Prinzip der repräsentativen Demokratie

Als weitere verfassungsrechtliche Grenze der Geschäftsordnungsautonomie im Hinblick auf die Ausgestaltung der Beschlussfähigkeitsregeln verweist der BayVerfGH auf das Prinzip der repräsentativen Demokratie49. Damit nimmt der Bay- VerfGH die Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerregelung von § 45 GOBT in Bezug50, ohne das Kriterium selbst näher auszuführen. Im Ausgangspunkt stellte das BVerfG fest, dass das Volk nur dann angemessen repräsentiert ist, wenn das Parlament als Ganzes an der Willensbildung beteiligt ist51. Es verwahrt sich aber gegen eine zu starre Anwendung dieses Prinzips unter Verweis auf die auf Arbeitsteilung gegründete Funktionsfähigkeit des Parlaments und die Eigenart des parlamentarischen Systems als solche. Es beschränkt den Grundsatz der Repräsentation des Volkes durch das Plenum auf die im Rahmen des demokratisch-parlamentarischen System des Grundgesetzes vertretbare Gewährleistung der Mitwirkungsmöglichkeit aller Abgeordneter an den Entscheidungen des Parlaments.


Zudem betont das BVerfG – den tatsächlichen Gegebenheiten folgend –, dass die Mitwirkung nicht nur im Plenum erfolgt, sondern vornehmlich in die Ausschüsse und Fraktionen vorverlagert ist und damit diesen Institutionen unter dem Gesichtspunkt der Repräsentation erhebliches Gewicht zukommt. Solange dort eine ausreichende Erörterung stattfindet, soll über die Annahme eines daraus folgenden Konsenses eine ausreichende Repräsentation des Volkes im Plenum vermutet werden können52.

Durch diese Betonung der weiten Ausnahmen bei Vorliegen der tatsächlichen Annahmen kehrt das BVerfG seinen eingangs betonten Ausgangspunkt vom Prinzip der Repräsentation des Volkes durch das Plenum ins Gegenteil um und lässt die Schlussabstimmung im regulären parlamentarischen Verfahrensablauf letztlich zu einer „bloßen Formalie“ werden53, ermöglicht aber dem Bundestag, die mit der steigenden Komplexität der Lebensverhältnisse einhergehende zunehmende Arbeitslast zu bewältigen54. Die unhinterfragte Übertragung des Repräsentationsverständnisses des BVerfG auf die Verfassungslage in Bayern scheint schon wegen der divergierenden rechtlichen Ausgangslage höchst fraglich. Die Verfassungslage zur Beschlussfähigkeit des Parlaments auf der Bundesebene stellt den Endpunkt einer längeren Entwicklung dar.

Während die ersten Verfassungen in Deutschland allesamt Regelungen zur Beschlussfähigkeit enthielten55, wurde mit Art. 32 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) die Beschlussfähigkeit erstmals ausdrücklich einer Regelung der Geschäftsordnung überantwortet und mit Einführung des Grundgesetzes sogar gänzlich aus dem Verfassungstext getilgt. Durch diese ursprüngliche Verlagerung in die Geschäftsordnung sollte die im staatsrechtlichen Schrifttum vertretene Auffassung von der Verfassungswidrigkeit der Gesetze, die unter Verstoß gegen die Beschlussfähigkeitsregelung zustande kamen, die Argumentationsgrundlage genommen werden56. Völlig zu Recht wurde im weiteren Verlauf der Diskussion aber davon ausgegangen, dass die Frage der Beschlussfähigkeit dennoch eine solche des materiellen Verfassungsrechts ist und einer grundsätzlichen verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt57. Weil aber keine ausdrückliche Festlegung der Beschlussfähigkeitsgrenzen im Grundgesetz niedergelegt ist, zieht sich das BVerfG auf die Überprüfung der Einhaltung der Grenzen des Prinzips der demokratischen Repräsentation zurück.

Die bayerische Verfassung überlässt die Regelung der Beschlussfähigkeit – ebenso wie einige weitere Landesverfassungen58 – aber nicht der Parlamentsautonomie, sondern etabliert mit Art. 23 Abs. 2 BV eine klare verfassungsrechtliche Maßgabe, gegen die die Auslegung des Prinzips der ausreichenden demokratischen Repräsentation nicht verstoßen darf. Der Wortlaut einer Norm ist auch im Verfassungsrecht die Grenze jeder Auslegung. Allgemein lässt sich aus der Zusammenschau der Bestimmungen der BV zum Landtag (etwa Art. 26 und 70 Abs. 3 BV) entnehmen, dass die Vollversammlung gerade Leitbild der Verfassung ist. Die apodiktische Begründung des BayVerfGH, das Prinzip der demokratischen Repräsentation sei durch die einvernehmliche Absprache sowie die Einflussmöglichkeit im Rahmen der Ausschussbesprechung gegeben, überzeugt zudem in teleologischer Perspektive nur bedingt. Sie lässt nämlich das Fehlen der äußeren Umstände unberücksichtigt, die das BVerfG in seiner Entscheidung zu der Regelung auf Bundesebene dazu veranlasst hatte, die Vermutungsregelung als verfassungskonform anzusehen59. So ist zunächst die besondere Schnelligkeit des Gesetzgebungsverfahrens bei der Verabschiedung des BayIfSG und die damit beschränkte Erörterungsmöglichkeit hervorzuheben. Der Gesetzesentwurf der Staatsregierung stammte vom 17. März 202060, wurde vom Landtag in erster Lesung am 19. März behandelt und federführend an den Ausschuss für Gesundheit und Pflege, der in seiner 27. Sitzung am 23. März über den Gesetzesentwurf beriet, sowie an die Ausschüsse für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport einerseits und für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration andererseits überwiesen, die beide am 24.März tagten61, bevor das Gesetz am 25. März 2020 durch den Landtag in zweiter Lesung beschlossen wurde.

Dieses beschleunigte Verfahren konnte nur unter Abweichung von den in § 52 GeschOBayLT vorgesehenen Fristen gelingen. Das BVerfG ging in seiner Entscheidung zu § 45 GOBT davon aus, dass die Teilnahme an der Schlussabstimmung wesentlich vom Umfang des Konsenses in und zwischen den Fraktionen abhänge, der über das parlamentarische Vorhaben bestehe. Außerdem hätten sowohl die Fraktionen als auch die Abgeordneten aus Gründen ihrer politischen Wirkungsmöglichkeiten ein Interesse an der Teilnahme62. Die Beschlussempfehlungen der beteiligten Ausschüsse im Landtag deuten zwar auf einen Konsens zwischen den Fraktionen hin63. Die mit der Corona- Pandemie einhergehende Infektionsgefahr stellt aber einen externen Umstand dar, der zumindest bei den vulnerablen Gruppen besonders geeignet erscheint, den zweiten Teil der grundsätzlich legitimen Annahmen des BVerfG – das Interesse an der Teilnahme – auszuhebeln.

Die Abgeordneten und Fraktionen hatten aus persönlichen gesundheitlichen Erwägungen, aber auch zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Landtags, auf Dauer gerade kein Interesse, möglichst vollzählig zu erscheinen, was die einvernehmliche Absprache der auf Ebene der Fraktionsspitzen gebildeten Corona-Taskforce zeigt.

3. Missbrauch der Parlamentsautonomie

Letztlich formuliert der BayVerfGH den Missbrauch der Parlamentsautonomie zur Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses als Grenze der Geschäftsordnungsautonomie64, verneint das Überschreiten dieser Grenze aber ohne Begründung65. Dem ist insofern zuzustimmen, als durch die anteilsmäßige Reduzierung der Abgeordnetenzahl das Stimmenverhältnis zwischen Regierungsfraktionen und Opposition zumindest formal gewahrt bleib und damit das Ergebnis der Abstimmung faktisch genauso ausfiel, wie wenn die Vorgaben von Art. 23 Abs. 2 BV eingehalten worden wären.

Die Missbrauchskontrolle entstammt der parlamentarischen Erfahrung des Weimarer Reichstags in seinen letzten Tagen vor der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten 1933. Um das Anwesenheitserfordernis von zwei Dritteln der Abgeordneten für Verfassungsänderungen in Art. 76 Abs. 1 Satz 2 WRV auch im Falle einer Obstruktion der Opposition zu ermöglichen, wurde die Geschäftsordnung dergestalt geändert, dass auch derjenige als anwesend galt, den der Reichstagspräsident von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen hatte. Dies betraf alle Abgeordneten, die ohne Urlaub oder infolge einer Erkrankung, die eine Teilnahme nicht tatsächlich unmöglich machte, abwesend waren66. Ohne Zweifel stellt ein solches Vorgehen ein Missbrauch der Parlamentsautonomie dar. Das ergibt sich aber noch nicht allein aus der Geschäftsordnungsregelung selbst, sondern nur durch Einbeziehung der äußeren Umstände: Die Abgeordneten der kommunistischen Partei waren bereits von der Verhaftungswelle nach dem Reichstagsbrand erfasst oder auf der Flucht und einzelne SPD-Abgeordnete befanden sich in „Schutzhaft“. Damit hätte die SPD durch ein geschlossenes Fernbleiben mit den Abgeordneten des Zentrums oder der Bayerischen Volkspartei eine Verfassungsänderung durch Beschlussunfähigkeit verhindern können.

Weil die Regelung ersichtlich auf die Verhinderung dieses Szenarios gerichtet war, stellt sie sich als missbräuchlich dar. Wie aber das Kriterium der Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses tatsächlich zu bestimmen ist, bleibt fraglich, und dazu schweigt der BayVerfGH. Es genügt nicht, das Abstimmungsergebnis bloß formal zu betrachten. Eine solche Perspektive würde letztlich darauf hinauslaufen, dass darauf abgestellt wird, wer den Antrag ins Parlament eingebracht hat. Sofern es die Regierungsfraktionen sind, scheint es naheliegend, von einer Zustimmung als Abstimmungsergebnis auszugehen. Anträge der Opposition dürften hingegen auf Ablehnung stoßen. Die Ausführungen zeigen, dass ein solches Verständnis des Kriteriums der Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses widersinnig wäre. Das Kriterium der Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses erinnert an Art. 49 BayGO. Die zu dieser Norm ergangene Rechtsprechung kann aber schon wegen des exekutiven Charakters des Gemeinderats nur mit Vorsicht auf den Landtag übertragen werden. Art. 49 BayGO sieht im Falle einer rechtswidrigen Mitwirkung eines Gemeinderats trotz persönlicher Beteiligung den Beschluss nur dann als ungültig an, wenn der Verstoß für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

Dazu muss festgestellt werden, wie das konkrete Mitglied abgestimmt hat und seine Stimme aus dem restlichen Ergebnis herausgerechnet werden67. Ein solches Vorgehen ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht möglich, da nicht ein ausgeschlossenes Mitglied rechtswidrig teilnimmt, sondern, wenn überhaupt, der umgekehrte Fall vorliegt. Da es letztlich offenbleibt, wie ein nicht anwesender Abgeordneter abgestimmt hätte, liefe es im Endeffekt wieder auf eine Vermutungsregelung im oben geschilderten Sinne hinaus. Um den Gedanken mit der Parallele zum Kommunalrecht zu beenden: Dort führt ein Umstand, der Hinweis für eine nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Gemeinderats ist – etwa Fehler bei der Ladung – zur Unwirksamkeit der getroffenen Beschlüsse68.

Durch das Kriterium der Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses führt der BayVerfGH erhebliche Beweisschwierigkeiten herbei, obwohl er die Vermeidung solcher Schwierigkeiten als zentrales Argument für seine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle anführt69. Lässt man das Kriterium der Entscheidungserheblichkeit außer Betracht, bleibt es bei einer reinen Missbrauchs- oder Evidenzkontrolle70. In diesem Fall ist wiederum die Einvernehmlichkeit des Vorgehens problematisch. Einvernehmen und Missbrauch scheinen sich zwar auf den ersten Blick auszuschließen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass auch ein einvernehmlich beschlossenes Gesetz, das gegen die Verfassung verstößt, verfassungswidrig ist. Die Beschlussfähigkeit ist in Bayern gerade nicht ausschließlicher Gegenstand der Parlamentsautonomie, sondern ausdrücklich in der Verfassung geregelt und kann deshalb auch nicht wie eine sonstige Geschäftsordnungsbestimmung über § 193 GeschOBayLT im Einzelfall außer Anwendung bleiben.

Damit überzeugt das Vorbringen der Bayerischen Staatsregierung, dass „der Zweck des Art. 23 Abs. 2 BV […] mit dem vom Landtag in einer außergewöhnlichen Situation einvernehmlich gewählten Verfahren offenkundig nicht unterlaufen worden [sei]“71, nicht. Der Zweck einer Norm hilft bei der Auslegung nicht über den entgegenstehenden Wortlaut hinweg.

D. Analyse und Fazit

Die Ausführungen zeigen das Spannungsverhältnis zwischen dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 BV und der vom BayVerfGH vorgenommenen Beschränkung seiner Kontrollbefugnisse auf. Die Ambivalenz zwischen der Betonung des „Hinwegsetzens“ der Landtagspraxis über den Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 BV, unter Rechtfertigung durch die von der Norm offengelassene Frage nach dem „wann, durch wen und in welchem Verfahren die Beschlussfähigkeit festgestellt wird oder bestritten werden darf “72, einerseits und dem gleichzeitigen Rückgriff auf eine gerichtliche Kontrolle hinsichtlich der äußersten Grenzen der Parlamentsautonomie andererseits, führt zwangsläufig zu einer Inkonsequenz zumindest in der Begründung. Überzeugender wäre es gewesen, die Frage nach einem Verstoß gegen die Beschlussfähigkeit allein dem Parlament im Sinn einer Entscheidung in eigener Sache zu überlassen und unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich wegen des Ausbleibens einer entsprechenden parlamentsinternen Rüge von einer eigenen gerichtlichen Kontrolle ganz abzusehen.

Alternativ hätte man, unter Betonung des klaren Wortlauts und unter Herausarbeitung der unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Ausgangslagen in den deutschen Verfassungen, eine vollständige gerichtliche Überprüfung mit dem Ergebnis einer formellen Verfassungswidrigkeit der Gesetzesbeschlüsse annehmen können73. Der gewählte Mittelweg überzeugt jedenfalls nicht und lässt den Eindruck entstehen, dass der BayVerfGH im Ergebnis jedenfalls zu einer Verfassungsmäßigkeit des BayIfSG kommen wollte, ohne sich seiner Kontrollmöglichkeiten gänzlich zu begeben. Die inkonsistente Begründung an dieser Stelle der Entscheidung ist umso bedauerlicher, als der BayVerfGH bei der Beschlussfähigkeit – anders als bei der Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit der ausschließlichen Briefwahlregelung, wo er als Begründung etwas lapidar auf die „besondere Ausnahmesituation“ im Frühjahr 2020 abstellt74, – einen solchen „Ausnahmevorbehalt“ bei der Beschlussfähigkeitsregelung gerade nicht anbringt.

Der fehlende Rekurs auf einen „Ausnahmevorbehalt“ führt dazu, dass sich die Entscheidung unproblematisch zu jeder Zeit auf die Arbeit des Plenums übertragen lässt. Dass es dem Bayerischen Landtag bei seiner Praxis scheinbar selbst nicht ganz wohl war, zeigt der Umstand, dass die so rigorose Verkleinerung des Plenums auf ein Fünftel der Abgeordneten nur in zwei Sitzungen angewandt wurde. In allen folgenden Sitzungen bis einschließlich der 92. Sitzung am 29. September 2021 tagte der Landtag – bei wesentlich höheren Inzidenzen – mit der Hälfte seiner Mitglieder und befand sich damit im Einklang mit Art. 23 Abs. 2 BV. Das Abgeordnetenhaus in Berlin ist – bei vergleichbarer verfassungsrechtlicher Ausgangslage – einen anderen Weg gegangen: Dort wurde Art. 43 Berl- Verf. vorübergehend bis zum Ende der 18. Legislaturperiode dergestalt geändert, als dass das Abgeordnetenhaus im Falle der außergewöhnlichen Notlage einer Pandemie oder Naturkatastrophe bei Anwesenheit von mehr als einem Viertel der Abgeordneten beschlussfähig ist75.

Die durch dieses „Rumpfparlament“ beschlossenen Gesetze bedürfen der anschließenden Bestätigung innerhalb von vier Wochen durch das Abgeordnetenhaus, nachdem es wieder ordnungsgemäß zusammentreten kann. Auch Schleswig-Holstein hat im Laufe der Pandemie durch Verfassungsänderung einen Notausschuss eingerichtet76. Auch wenn fraglich ist, ob solche „Schnellschüsse“ der Verfassungsänderung in Ausnahmesituationen mit sogenannten Sunset- Klauseln der Bedeutung und dem Rang der Verfassung gerecht werden77, sollten sie für den bayerischen Verfassungsänderungsgesetzgeber Anlass sein, über eine Reform von Art. 23 Abs. 2 BV nachzudenken und sich künftig nicht einfach auf die ergangene Entscheidung des BayVerfGH zu berufen78. Mit einer Anpassung des Wortlauts an die Gegebenheiten eines modernen Arbeitsparlaments täte er sich im Übrigen gegenüber Kritikern leerer Plenen einen Gefallen79, würde die Inklusionswirkung der Verfassung fördern und das Modell der repräsentativen Demokratie stärken.

 

Anmerkung der Redaktion: Der Beitrag wird fortgesetzt.

Entnommen aus den Bayrischen Verwaltungsblättern 8/2022, S. 253.

 

49 BayVerfGH, E.v. 28.09.2021 – BayVBl. 2021, 843/846 Rn. 39.

50 Der BayVerfGH verweist auf BVerfGE 44, 308, 315 ff. Die aktuelle GOBT Regelung wurde vom BVerfG mit nur einem Satz als Verfassungsgemäß eingeordnet, BVerfGE 123, 39 Rn. 102 f.

51 BVerfGE 44, 308/315 f.

52 BVerfGE 44, 308/318.

53 So etwa Mann in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 77 Rn. 5. Kritisch dazu Pracht/Ehmer, JuS 2019, 531/533.

54 Angespielt sei damit auf die Einordnung des Bundestages als „redendes Arbeitsparlament“, vgl. dazu Schürmann in Morlok/Schliesky/Wiefelspütz (Hrsg.), HParlR 2016, § 20 Rn. 4 ff.

55 Etwa Art. 80 Preußischen Verfassung, Art. 28 Deutsche Reichsverfassung 1871. Dazu und dem Folgenden: Vonderbeck in Roll (Hrsg.), FS Blischke, 1982, S. 193, 193 ff., 202 f.

56 Näher, Kühne, ZParl. 1987, 34/35 m. N.z. staatsrechtlichen Schrifttum.

57 Vgl. VerfGH des Saarlandes, U.v. 16.07.1963 – Justizblatt des Saarlandes 1964, 136 ff.; BVerfGE 44, 308 ff.; Kühne, ZParl. 1987, 34/35.

58 Einzig in der Verfassung des Landes Brandenburgs findet sich keine Regelung zur Beschlussfähigkeit. In Niedersachsen wird der Landtag ausdrücklich zu einer Geschäftsordnungsregelung aufgefordert, vgl. Art. 21 Abs. 4 Satz 3 NiedersVerf. In den übrigen Bundesländern wird grundsätzlich die Anwesenheit von (mehr als) der Hälfte der Mitglieder verlangt, vgl. Art. 43 Abs. 1 BerlVerf; Art. 89 Abs. 1 BremVerf; Art. 20 Abs. 1 Hamb- Verf; Art 87 Abs. 1 HessVerf; Art. 32 Abs. 3 M-VVerf; Art. 44 Abs. 1 NRWVerf; Art. 88 Abs. 1 VerfLR-P; Art. 74 Abs. 1 SaarlVerf; Art. 22 Abs. 3 S-HVerf. Eine Sonderform der Beschlussfähigkeitsregelungen enthalten Art. 33 Abs. 2 Satz 2 BWVerf; Art. 48 Abs. 2 SächsVerf und ähnlich auch Art. 51 Abs. 2 VerfLSA bzw. Art. 64 Abs. 1 ThürVerf. Danach gilt der Landtag als beschlussfähig, solange nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder vom Präsidenten festgestellt wird, dass weniger als die Hälfte der Abgeordneten anwesend sind.

59 Das BVerfG sieht die Vermutung einer ausreichenden Repräsentation ausdrücklich als widerlegt an, wenn eine umfassende Vorbereitung der zu treffenden Plenarentscheidung in den Ausschüssen und Fraktionen unterblieben ist oder in diesem Verfahrensabschnitt kein Konsens über das betreffende Vorhaben erzielt werden konnte und eine Mehrheit der Abgeordneten aus tatsächlichen Gründen gehindert ist, an der Schlussabstimmung in Plenum zu erscheinen. Vgl. BVerfGE 44, 308/320 f.

60 LT-Drs. 18/6945.

61 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Pflege, LT-Drs. 18/7073.

62 BVerfGE 44, 308/319 f.

63 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Pflege LT-Drs. 18/7073.

64 BayVerfGH, E.v. 28.09.2021 – BayVBl. 2021, 843/846 Rn. 39.

65 BayVerfGH, E.v. 28.09.2021 – BayVBl. 2021, 843/846 f. Rn. 43.

66 Näher dazu und dem Folgenden Vonderbeck (Fn. 55), 194 f.

67 Vgl. nur Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, BayGO, 31. Ergänzungslieferung, Art. 49 Rn. 18.

68 Dazu Jung in Dietlein/Suerbaum, BeckOK Kommunalrecht Bayern, 11. Ed., Art. 47 Rn. 20; aus der Rspr. vgl. nur BayVGH, U.v. 20.06.2018 – BayVBl. 2019, 265 Rn. 40 m. w. N.

69 BayVerfGH, E.v. 28.09.2021 – BayVBl. 2021, 843/846 Rn. 38. Auf solche Beweisschwierigkeiten rekurriert auch Möstl (Fn. 24), Art. 23 Rn. 9. Demgegenüber spricht sich Schweiger (Fn. 25), Art. 23 Rn. 8 – gleichfalls aus Gründen der schlechten Beweisbarkeit – gegen das Kriterium der Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses aus.

70 Für Letzteres spricht sich auch Möstl (Fn. 24), Art. 23 Rn. 9 aus.

71 Vgl. BayVerfGH, E.v. 28.09.2021 – Vf. 8-VII-20 – BeckRS 2021, 28928 Rn. 20 (in BayVBl. 2021, 843 nicht abgedruckt).

72 BayVerfGH, E.v. 28.09.2021 – BayVBl. 2021, 843/846 Rn. 38.

73 In diese Richtung tendiert wohl entgegen dem anderslautenden Zitat in der Entscheidung des BayVerfGH auch Schweiger (Fn. 25), Art. 23 Rn. 8, unter Verweis auf die Entscheidung des SaarländischenVerfGH, E.v. 16.07.1963 – JBI. Saar 1963, 136/137 f. und Kühne, ZParl. 1987, 34/38 f.

74 BayVerfGH, E.v. 28.09.2021 – BayVBl. 2021, 843/848 Rn. 52. Da es sich beim vorliegenden Verfahren um die erste Hauptsacheentscheidung im Zusammenhang der Coronamaßnahmen handelt, erscheint auch dieses Vorgehen nur mäßig überzeugend. Anders als der VGH führt der Bay-VerfGH nur eine rudimentäre Verhältnismäßigkeitskontrolle durch und verpasst es damit, als eines der ersten Verfassungsgerichte wichtige Pflöcke bei der Aufarbeitung der Coronamaßnahmen einzuschlagen. Was die Entscheidung für die weiteren anhängigen Verfahren bedeutet, bleibt darüber hinaus abzuwarten.

75 Vierzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 17.12.2020, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, S. 1478. Ob es sich bei der Regelung um eine taugliche Konstruktion handelt, sei dahingestellt.

76 Vgl. Art. 22a S-HVerf. Eingefügt durch Gesetz v. 20.04.2021, GVOBlSH. S. 438. Dazu etwa Becker, NVwZ 2021, 617 ff.

77 Kritisch Lenz/Kunkel, VerfBlog, 2021/1/05, https://verfassungsblog.de/notparlament-s-h/, zuletzt abgerufen am 11.01.2022.

78 Für eine Streichung der Beschlussfähigkeitsregelungen in den Verfassungen plädiert auch Möllers, VerfBlog, 2020/3/20, https://verfassungsblog.de/ueber-den-schutz-der-parlamente-vor-sich-selbst-in-der-krise/, zuletzt abgerufen am 11.01.2022.

79 Zur „Schwerverständlichkeit parlamentarischer Arbeitsformen“ vgl. Morlok in Morlok/Schliesky/Wiefelspütz (Hrsg.) (Fn. 54), § 3 Rn. 69 ff.

 

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Rico Neidinger

Wiss. Mitarbeiter am Lehrstuhl für deutsches und ausländisches öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht, Universität Würzburg
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