28.09.2022

Sitzungspolizeiliche Anordnungen des Gerichts sind nicht anfechtbar

VGH hilft Beschwerde eines Rechtsanwalts in eigener Sache nicht ab

Sitzungspolizeiliche Anordnungen des Gerichts sind nicht anfechtbar

VGH hilft Beschwerde eines Rechtsanwalts in eigener Sache nicht ab

Als bestimmbares Ereignis ist eine Infektion anzusehen, wenn sich eine Infektion an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt feststellen lässt.    | © Paulista - stock.adobe.com
Als bestimmbares Ereignis ist eine Infektion anzusehen, wenn sich eine Infektion an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt feststellen lässt. | © Paulista - stock.adobe.com

Die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung für Nichtimmunisierte ist nur unter Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Tests und des Tragens einer FFP2-Maske zugelassen. Dies hat der VGH Baden-Württemberg am 01.08.2022 entschieden (Aktenzeichen 2 S 437/22).

Ausgangsfall

In einem Rechtstreit vor dem Verwaltungsgericht Freiburg hatte sich ein Rechtsanwalt als Kläger in eigener Sache gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags gewandt. Mit Verfügung vom 21.12.2021 bestimmte die zuständige Einzelrichterin einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11.02.2022. Die Zustellung der Ladung erfolgte zusammen mit einer sitzungspolizeilichen Anordnung als Anlage.

Die Anordnung bestimmte zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der mündlichen Verhandlung, basierend auf § 176 GVG, dass eine Teilnahme nur für Personen, die gegen Covid-19 geimpft oder davon genesen sind, gestattet ist. Nichtimmunisierte Personen sollten nur bei Vorlage eines tagesaktuellen negativen Antigen- oder PCR-Tests zugelassen werden. Außerdem wurden Abstandsregeln angeordnet und alle Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung mussten eine FFP2-Maske tragen.


Gegen diese Anordnung hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er fühlte sich dadurch in seinen Grundrechten der Berufsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Menschenwürde verletzt.

Die Einzelrichterin hat der Beschwerde nicht abgeholfen; die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung

Nach Auffassung des VGH sei die angegriffene sitzungspolizeiliche Anordnung gem. §§ 55 VwGO i.V.m. §176 GVG unanfechtbar. Grundrechte des Klägers seien nicht dauerhaft beeinträchtigt, insbesondere deshalb, weil der Kläger vorliegend sich selbst und nicht Dritte vertreten habe.

Das Gericht führte aus, dass die Beschwerde unzulässig sei. Ein Rechtsbehelf gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung sei grundsätzlich nicht vorgesehen, weil darin abschließend Kompetenzverteilungen geregelt seien, die eine Beschwerde ausschließe. Eine Beschwerdemöglichkeit bestehe nach Einschätzung des Gerichts auch nicht ausnahmsweise im vorliegenden Fall. Denn die sitzungspolizeilichen Anordnungen hätten keine über die Hauptverhandlung bzw. über die Rechtskraft des im Verfahren ergehenden Urteils hinausgehende Wirkung.

Das Gericht halte die geforderte Testung und das Tragen einer FFP2-Maske für geeignet, das Infektionsrisiko für die Verfahrensbeteiligten zu senken.

 
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