20.03.2025

Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Für das dritte Einstiegsamt im Forsttechnischen Dienst

Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Für das dritte Einstiegsamt im Forsttechnischen Dienst

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV

 

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Forsttechnischen Dienst (APOFtD-E3) soll ab dem Jahr 2025 eine umfassende Neuregelung erfahren, die den eingetretenen Weiterentwicklungen der forstlichen Studiengänge sowie dem Wandel des forstlichen Berufsbilds Rechnung trägt.

Maßgebliche Regelungsinhalte

Mit § 1 APOFtD-E3 stellt der Verordnungsgeber eine einleitende Bestimmung voran, die den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich festlegt. Die Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Forsttechnischen Dienst in der der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik zugeordneten forstlichen Laufbahn. Insoweit kommt die vorgenommene Zuordnung zum technischen Dienst bereits in der Überschrift zum Ausdruck. Durch die in § 6 Abs. 1 Satz 2 APOFtD-E3 festgelegte Dienstbezeichnung „Forstoberinspektoranwärter“ wird die Grundlage für die Zuordnung des Einstiegsamts in die Besoldungsgruppe A 10 nach § 25 LBesG geschaffen.

Ziel und Zweck des Vorbereitungsdienstes werden in § 2 APOFtD-E3 sowohl im Hinblick auf das Qualifikationsziel als auch im Hinblick auf die Schlüsselqualifikationen näher beschrieben. Ausdrücklich geht es um die Aufgaben des dritten Einstiegsamts „in allen Waldeigentumsarten“. Als Kompetenzziele werden „Verständnis für umweltpolitische, ökologische, rechtliche, kaufmännisch-betriebswirtschaftliche sowie soziale und kulturelle Fragestellungen“ genannt. Durch das erfolgreiche Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für das dritte Einstiegsamt im Forsttechnischen Dienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik erworben (§ 2 Abs. 3 APOFtD-E3).


Ausbildungsbehörde ist gem. § 3 Abs. 1 APOFtD-E3 die obere Forstbehörde. Sie bestimmt Forstämter zu Ausbildungsstellen sowie die dort für die Ausbildung verantwortlichen Personen, welche die Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Forsttechnischen Dienst haben sollen.

Als Einstellungsvoraussetzung wird gem. § 4 Abs. 1 APOFtD-E3 u. a. der erfolgreiche Abschluss eines forstlichen Bachelorstudiengangs, der festgelegte Schwerpunktfächer (Module) beinhalten muss, gefordert.

§ 5 APOFtD-E3 trägt zur Klarstellung die Überschrift „Bewerbungs- und Einstellungsverfahren“. Das Einstellungsverfahren setzt eine Bewerbung, ein erfolgreich durchlaufenes Bewerbungsverfahren, ein Angebot der Ausbildungsbehörde zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowie dessen Annahme voraus. Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 APOFtD-E3 wird erstmals ein Motivationsschreiben der Bewerber gefordert. Die Vorlage notwendiger Unterlagen ist erst nach erfolgreicher Bewerbung und nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu erbringen. Die Einstellungsbehörde kann zu ihrer Entscheidungsfindung gem. § 5 Abs. 3 APOFtD-E3 ein mündliches oder schriftliches Auswahlverfahren mit einem praktischen Prüfungsteil im Wald durchführen. Die Durchführung eines Assessment-Centers erscheint dem Verordnungsgeber, wie auch beim vierten Einstiegsamt, grundsätzlich erforderlich, um geeignete Bewerber für den Vorbereitungsdienst auszuwählen. Der vormalige Verweis auf § 8 LGG, wonach Frauen bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen sind, findet sich nicht mehr, da es sich insoweit um eine reine Verweisung auf die gesetzliche Regelung handelt.

Bei der Einstellungszusage der Ausbildungsbehörde gem. § 5 Abs. 4 APOFtD-E3 handelt es sich um eine Zusicherung i. S. d. § 38 VwVfG. Es gilt § 41 VwVfG. Einstellungstermin ist gem. § 5 Abs. 1 APOFD-E3 i. d. R. der 1. Oktober eines jeden Jahres.

Der Vorbereitungsdienst wird gem. § 6 APOFtD-E3 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Er dauert nach § 7 APOFtD-E3 i. d. R. ein Jahr und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte „Revierleitung für alle Waldeigentumsarten“ (8 Monate),„Forstamtsinnendienst“ (2 Monate), „Lehrgänge“ (1 Monat) und „Reisezeit“ (1 Monat).

Durch die Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob der Anwärter durch fachliche, allgemeine und berufspraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen die Befähigung für das dritte Einstiegsamt im Forsttechnischen Dienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik erworben hat (§ 10 APOFtD-E3). Dem Prüfungsausschuss gehört mindestens ein Mitglied an, das einer kommunalen Gebietskörperschaft zugehörig ist (§ 12 Abs. 2 APOFtD-E3). Schwerbehinderten Anwärtern sind nach § 13 Abs. 4 APOFtD-E3 die in den Vorschriften zugunsten der schwerbehinderten Menschen vorgesehenen Prüfungserleichterungen zu gewähren (Nachteilsausgleich). Der Nachteilsausgleich bzw. die angemessene Erleichterung dürfen nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen an die Laufbahnprüfung herabgesetzt werden.

Das Beamtenverhältnis endet nach § 6 Abs. 2 APOFtD-E3 gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden ist oder mit dem Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden ist oder durch Entlassung.

Zuordnung zum technischen Dienst

Die neu gefasste Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Forsttechnischen Dienst macht die Zuordnung zum technischen Dienst in der Überschrift, in § 1 APOFtD-E3, in § 2 Abs. 3 APOFtD-E3, in § 6 Abs. 1 APOFtD-E3 sowie in § 10 APOFtD-E3 deutlich.

Die i. R. d. Studiums und des Vorbereitungsdienstes vermittelten Schlüsselqualifikationen haben nach Auffassung des zuständigen Fachministeriums ihre Schwerpunkte im technisch-naturwissenschaftlichen Bereich. Dabei sind auch die vielfältigen Anforderungen und komplexer werdenden Aufgaben im Hinblick auf die Bekämpfung der Klimawandelfolgen zu berücksichtigen. Eine Zuordnung zum technischen Dienst wird, trotz der ebenfalls enthaltenen betriebswirtschaftlichen Aspekte, als inhaltlich gerechtfertigt angesehen.

Neben veränderten Inhalten und Schwerpunkten, sowohl im Studium und in der Ausbildung als auch im Beruf selbst, macht aus Sicht der Landesregierung auch die Sicherstellung der Nachwuchskräftegewinnung eine besoldungsrechtliche Neubewertung des Einstiegsamts im forstlichen Dienst gem. § 25 Abs. 1 Ziff. 3 LBesG erforderlich und angemessen.

Die Zuordnung zum technischen Dienst hat die Folge, dass Absolventen des Vorbereitungsdienstes, die in ein Beamtenverhältnis übernommen werden, Bezüge nach Besoldungsgruppe A 10 (statt A 9) erhalten. In den Nachbarbundesländern Saarland, Thüringen, Hessen und Bayern ist dies bereits der Fall, in Baden-Württemberg findet die Besoldungsgruppe A 11 Anwendung.

Im Tarifbereich ergibt sich unter Anwendung des Tarifvertrags für Ingenieure ein vergleichbares Bild (Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 10 TV-L). Im Rahmen der Tarifrunde 2019 wurde gemäß II. Ziff. 2 der Tarifeinigung vom 02.03.2019 der Teil II Abschn. 7 (Beschäftigte in der Forstverwaltung) der Entgeltordnung (EGO) zum TV-L aufgehoben, mit der Folge, dass ab dem 01.01.2020 der Abschn. 22.1 (Ingenieure) des Teils ll EGO auch für Tarifbeschäftigte im Forstdienst Anwendung finden kann.

Die Einführung des Forsttechnischen Dienstes bedingt ausweislich der Begründung zum Verordnungsentwurf (April 2024) im Landesbereich 32,25 Stellenanhebungen im Bereich A 9 nach A 10 der LBesO. Die Anhebung der Stellen führt zu keiner Planstellenausweitung. Für die kommunalen Gebietskörperschaften sind die Auswirkungen gering.

Einer Zuordnung des vormaligen gehobenen Forstdienstes zum technischen Dienst, die von den forstlichen Berufsverbänden bereits langjährig gefordert wurde, hatte die Landesregierung (LT-Drs. 14/560) im Jahre 2001 noch eine deutliche Absage erteilt:
„Die Zuordnung von Laufbahnen zum technischen oder nicht technischen Dienst orientiert sich grundsätzlich an den laufbahnrechtlichen Aufgabenanforderungen. Umfasst die Aufgabenstruktur sowohl technische Tätigkeiten als auch Verwaltungsaufgaben, kommt es für die Einordnung darauf an, welcher der beiden Aufgabenbereiche innerhalb der Laufbahn überwiegt und letzterer folglich ihr Gepräge gibt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nicht ersichtlich, dass die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes in der Landesverwaltung überwiegend technisch geprägt ist. Wenngleich vereinzelte Aufgabentechnische Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern mögen, so liegt der Schwerpunkt der wahrzunehmenden, insbesondere im Landeswaldgesetz statuierten Funktionen im Bereich nicht technischer Tätigkeitsfelder. In diesem Zusammenhang ist nicht maßgeblich, ob der jeweilige, als Zugangsvoraussetzung der Laufbahn geforderte Ausbildungsgang schwerpunktmäßig technische oder nicht technische Lerninhalte umfasst. Des Weiteren hängt die Einordnung der Laufbahn auch nicht von einer – wegen anderer laufbahnrechtlicher Ausgestaltung denkbaren – etwaigen anderweitigen Klassifizierung in den übrigen Bundes-ländern ab.“

Den gesamten Beitrag entnehmen Sie der GvRP Heft 17/2024.

 

Dr. Stefan Schäfer

Forst- und Pressereferent des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz
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