15.06.2015

Abmahnungen gerechtfertigt?

Das Teilen eines Artikels über den Facebook Share Button

Abmahnungen gerechtfertigt?

Das Teilen eines Artikels über den Facebook Share Button

Wer die rechtlichen Fallstricke kennt, kann einen klaren Gewinn aus der Nutzung von Social Media ziehen. | © Fiedels - Fotolia
Wer die rechtlichen Fallstricke kennt, kann einen klaren Gewinn aus der Nutzung von Social Media ziehen. | © Fiedels - Fotolia

Abmahnungen für das Teilen eines Links bei Facebook hat es bereits in der Vergangenheit gegeben. In einem neuen Fall verschickte jedoch erstmalig ein Fotograf eine Abmahnung für das Teilen eines Artikels über den Share Button einer bekannten Boulevardzeitung. Der Vorwurf: Beim Teilen des Artikels sei der Name des Fotografen auf dem Vorschaubild nicht mehr zu erkennen. Aus Sicht des Fotografen eine klare Verletzung seines Urheberrechts. Müssen die Nutzer nun fürchten, dass das Teilen von Artikeln über den Share Button zu einer Abmahnung führen kann?

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Solche Abmahnungen wird es immer wieder geben. Die Nutzer haben jedoch gute Chancen sich dagegen zu wehren oder zumindest Regress gegen die Portalbetreiber zu nehmen, die das Teilen ihrer Inhalte über den Share Button ermöglichen.

Der Unterschied zwischen dem bloßen Teilen eines Links und dem Teilen über den Share Button

Beim Teilen eines Beitrags über den Share Button wird immer automatisch ein verkleinertes Vorschaubild gezeigt, auf das der Nutzer keinen Einfluss hat. Er kann weder verhindern, dass das Bild gezeigt wird, noch kann er die Größe des Bildes so variieren, dass eventuell noch der Name des Urhebers sichtbar wird. Hier liegt ein entscheidender Unterschied zum Teilen eines Links bei Facebook. Beim Setzen eines Links kann das Vorschaubild entfernt oder bearbeitet werden.


Regressansprüche gegen Blogbetreiber möglich

Dadurch, dass der Nutzer beim Teilen über den Share Button keinen Einfluss auf die Gestaltung des Vorschaubildes hat, sind die Blogbetreiber und Online Medien hier in der Pflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass alle Bilder, die sie auf ihrer Webseite posten, auch über die sozialen Netzwerke geteilt werden dürfen. Und zwar notfalls auch ohne Nennung des Urhebers. Ansonsten müssen sie mit Regressansprüchen der abgemahnten Nutzer rechnen. Dies haben bereits die Richter am Landgericht Frankfurt in einem Streit zum Facebook Share Button entschieden (Urteil v. 17. 07. 2014, Az. 2-03 S 2/14). Solange die Teilen-Funktion genutzt wird, vergibt der Seitenbetreiber konkludent eine Lizenz an den geteilten Inhalten.

Blogbetreiber müssen vorher für entsprechende Lizenzen sorgen

Der Rechteinhaber verlangte in diesem Fall in der Abmahnung insgesamt die Zahlung von über 1 000 Euro. Gegen eine Vergleichsgebühr von 500 Euro war der Rechteinhaber bereit die Angelegenheit ad acta zu legen. Keine Bagatelle, wenn man sich vorstellt wie viele Artikel tagtäglich von den Nutzern über die sozialen Netzwerke geteilt werden. Für die Blogbetreiber besteht eine nicht unerhebliche Gefahr. Diese dürfen den Share Button nur anbringen, wenn die zum Teilen vorgeschlagenen Bilder auch mit so weitreichenden Lizenzen versehen worden sind, dass sie in den sozialen Netzwerken weiter verteilt werden dürfen. Konkret sollten die Betreiber von Internetseiten sich von Fotografen also die entsprechenden Rechte vorher einräumen lassen, etwa dadurch, dass im Lizenzvertrag geregelt ist, dass die eingekauften Bilder auch in den sozialen Netzwerken (die möglichst konkret benannt werden sollten) verwendet werden dürfen.

Gleiches gilt für den Einkauf von Bildmaterial über Stock-Fotografie Datenbanken. Außerdem müssen die Blogbetreiber dafür sorgen, dass die Urhebernennung im Artikel so platziert wird, dass diese auch beim Teilen in den sozialen Netzwerken noch sichtbar ist.

Sicher ist, wer den Teilen Button nur auf bekannten Webseiten drückt

Für die Nutzer, die den Teilen Button in den sozialen Netzwerken drücken, ergibt sich zusätzlich das Problem, dass sie vorher die Rechtefrage klären müssen, um einer möglichen Haftung zu entgehen. Das ist ein Ding der Unmöglichkeit. Internetnutzern kann man daher nur raten, den Teilen Knopf nur auf bekannten Webseiten zu drücken. Hier besteht am ehesten die Wahrscheinlichkeit, dass die Rechte ordentlich eingeholt worden sind. Außerdem gibt es im Abmahnfall einen solventen Ansprechpartner, bei dem der einzelne Nutzer Regress nehmen kann.

Bei Facebook ist nichts privat

Wichtig für die Nutzer ist auch zu wissen, dass kein Unterschied darin besteht, ob es sich um eine private oder geschäftsmäßige Facebook Seite handelt. Auch für das öffentliche Zugänglichmachen auf einer privaten Facebook Seite brauchen Nutzer die Erlaubnis des Rechteinhabers. Das liegt daran, dass bei der Vielzahl von Freunden, die Nutzer bei Facebook haben, nicht mehr von einem privaten Rahmen gesprochen werden kann.

Höhere Abmahngefahr bei geschäftsmäßigen Seiten

Die Abmahngefahr ist bei einer geschäftsmäßigen Seite dennoch immer größer. Auch die Abmahnkosten werden hier regelmäßig höher ausfallen. Doch auch in solchen Fällen sind die Kosten, die hier veranschlagt wurden, viel zu hoch angesetzt. In der Vergangenheit haben Gerichte für das Verbreiten eines Fotos auf eBay einen Streitwert von 3 000 Euro für korrekt angesehen. Damit entstehen dann aber nur Anwaltsgebühren von etwa 300 Euro. Auch der Schadensersatz ist mit 200 Euro zu hoch bemessen, einige Urteile besagen, dass 20 – 50 Euro hier im privaten Bereich ausreichend sein sollen. Möglicherweise ändert sich die Beurteilung bei geschäftlich genutzten Seiten leicht, die geforderten Summen werden aber kaum durchsetzbar sein.

Nennung des Urhebers nicht zwingend notwendig

Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob der Urheber auf Facebook auch immer genannt werden muss. Zwar schreibt das Urheberpersönlichkeitsrecht eine solche Nennung vor, sie kann jedoch dann weggelassen werden, wenn die Nennung nicht branchenüblich ist. Insofern lässt sich darüber streiten, ob die Nennung des Urhebers auf Facebook überhaupt branchenüblich ist. Dann bleibt noch die Frage, ob die betroffene Zeitung dem Fotografen auch das Recht abgekauft hat, das Foto in den sozialen Netzen zu verteilen. Hat sie das nicht, ist die Urheberrechtsverletzung wohl klar gegeben. Dann bleibt dem Nutzer nichts anderes übrig, als sich mit dem Fotografen zu einigen und das Medium in Regress zu nehmen.

Weitere Abmahnungen wahrscheinlich

Abmahnungen aufgrund des Postens eines Links mit Vorschaubild gab es bereits in der Vergangenheit. Nun ist zum ersten Mal ein Nutzer abgemahnt worden, weil er ein Bild über den Facebook Share Button geteilt hat. Dabei können Nutzer aktiv nichts gegen das Vorschaubild tun. Es ist unwahrscheinlich, dass es nur bei dieser Abmahnung bleibt. Eine wegweisende Gerichtsentscheidung ist unabdingbar.

 

Christian Solmecke

LL.M, Rechtsanwalt und Partner, Medienkanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln
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