04.03.2026

„Auf eigene Gefahr“: Was sich für Waldbesucher und Ausflügler jetzt ändert

Nutzung von Erholungseinrichtungen in Wald und Flur und öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde

„Auf eigene Gefahr“: Was sich für Waldbesucher und Ausflügler jetzt ändert

Nutzung von Erholungseinrichtungen in Wald und Flur und öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde

Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist nach § 59 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) allen gestattet (allgemeines Betretungsrecht). | © contrastwerkstatt – stock.adobe.com
Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist nach § 59 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) allen gestattet (allgemeines Betretungsrecht). | © contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Baden-Württembergische Kommunen und private Waldbesitzer haben in den letzten Jahren zum Leidwesen Erholungssuchender begonnen, Sitzbänke aus den Wäldern zu entfernen. Sie wollten damit den Aufwand für etwa notwendige regelmäßige Kontrollen der Umgebung von entsprechenden Erholungseinrichtungen vermeiden. Dies in der Annahme, dass sie insoweit auch bei waldtypischen Gefahren eine Verkehrssicherungspflicht trifft. Sie sich also, anders als bei der Begehung von Waldwegen, geschädigten Waldbesuchern gegenüber nicht auf § 37 Abs. 1 Satz 2 Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz – LWaldG), „Betreten auf eigene Gefahr“, berufen können.[1]

Die dadurch ausgelöste Rechtsunsicherheit hat der baden-württembergische Landtag mit dem Gesetz zur Reduktion bürokratischer Vorschriften (Regelungsbeseitigungsgesetz) vom 18. November 2025 (GBl. Nr. 124 v. 2.12.2025)[2] beseitigt. Klarstellend wurde dem § 37 Abs. 1 Waldgesetz ein neuer Satz 3 angefügt, wonach gleich dem Betreten des Waldes (Satz 2) auch das Verweilen an „einfachen Einrichtungen“ auf „eigene Gefahr“ erfolgt.[3]

Einem Änderungsantrag der Regierungsfraktionen im Verlaufe der Gesetzesberatung folgend, wurde in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Landesnaturschutzgesetz – NatSchG) eine vergleichbare Regelung auch für die freie Landschaft und für ungenutzte Grundflächen getroffen.[4]


Ebenso wurden die §§ 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 16 Abs. 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO)

um eine inhaltsgleiche Regelung ergänzt. Danach erfolgt die freiwillige und unentgeltliche Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Kommunen ebenfalls auf „eigene Gefahr“.[5]

Nachfolgend werden die beschlossenen Regelungen in einem kurzen Überblick, ohne auf die allgemeinen Grundsätze des bürgerlich-rechtlichen Haftungsrechts einzugehen, dargestellt.

Betreten des Waldes und Verweilen im Wald erfolgt auf eigene Gefahr

§ 37 Abs. 1 Satz 1 LWaldG in Verbindung mit § 14 Bundeswaldgesetz (BWaldG) erlaubt es jedermann den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten. Die Ausübung dieses allgemeinen Betretungsrechts erfolgt nach Satz 2 dieser Vorschrift „auf eigene Gefahr“.[6] Insoweit trifft die Waldbesitzer im Sinne des § 4 Ziffer 1 LWaldG keine Verkehrssicherungspflicht auf Waldwegen für waldtypische Gefahren (Hervorhebung durch den Verfasser) wie „abgebrochene und abbrechende Äste oder Astteile, umstürzende Bäume und Ähnliches“.[7]

Der Gesetzgeber hält für diese Gefahren eine ständige Kontrolle durch die Waldbesitzer für nicht zumutbar [8]

Rechtlich unklar blieb bislang aber, ob dies auch für das Verweilen von Waldbesuchern auf einer im Wald befindlichen Sitzgelegenheit oder vergleichbaren Einrichtungen gilt.[9]

Die Landesregierung vertrat hierzu bislang unter Verweis auf die Rechtsprechung die Auffassung, dass hinsichtlich Erholungseinrichtungen der Waldbesitzende Vorsorge dafür zu tragen hat, „dass die Einrichtung/Anlage technisch ordnungsgemäß angelegt und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auch im Hinblick auf die vom umgebenden Bestand ausgehenden Gefahren gefahrlos genutzt werden kann“.[10] Um der sich nach dieser Ansicht ergebenden Baumsicherungspflicht nachzukommen, hielt die Landesregierung eine zweimalige Kontrolle im Jahr durch den Waldbesitzenden für ausreichend.[11]

Diese Auffassung löste bei den Waldbeständen Kritik und Unsicherheiten aus, welche schließlich zum Abbau von Erholungseinrichtungen führte. [12]

Um die nach Ansicht der Landesregierung bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen, wurde durch das Regelungsbeseitigungsgesetz dem § 37 Abs. 1 Satz 2 LWaldG folgender Satz hinzugefügt: „Dem Betreten gleichgestellt ist das Verweilen an einfachen Einrichtungen, insbesondere Sitzgelegenheiten und an Informationstafeln“.[13]

Der Gesetzgeber subsumiert das Verweilen auf Sitzgelegenheiten unter das Betreten im Sinne des Satzes 2. Nach seiner Auffassung sind „einfache Erholungseinrichtungen (…) solche, deren Zweck nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt oder das Verweilen größerer Personengruppen ausgelegt sind, insbesondere Sitzbänke, Rastplätze oder Informationstafeln“.[14]

Betreten und Verweilen in der freien Natur und auf ungenutzten Grundflächen erfolgt auf eigene Gefahr

Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist nach § 59 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) allen gestattet (allgemeines Betretungsrecht). Es erfolgt nach § 60 Satz 1 BNatSchG „auf eigene Gefahr“.

Nach § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG können durch Landesrecht andere Nutzungsarten dem Betreten gleichgestellt werden. Dies ist, wie bereits dargestellt, durch das Regelungsbereinigungsgesetz in § 44 Abs. 1 Satz NatSchG für das Verweilen an einfachen Einrichtungen, insbesondere auf Sitzgelegenheiten und Informationstafeln geschehen.[15]

Diese Ergänzung des NatSchG entspricht der oben dargestellten Regelung im LWaldG und dient nach Auffassung des Gesetzgebers auch hier der Klarstellung.[16]

Nutzung öffentlicher Einrichtungen Gemeinden und Landkreise auf eigene Gefahr

In haftungsrechtlicher Hinsicht hat der Landesgesetzgeber durch das Regelungsbereinigungsgesetz die §§ 10 Abs. 2 GemO und 16 Abs. 1 LKrO gleichlautend um folgenden Satz 4 ergänzt: „Die freiwillige Nutzung unentgeltlich bereitgestellter öffentlicher Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Rahmen des Benutzungsrechtsverhältnisses“.[17]

Dadurch soll die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden und Landkreise „auf nicht erkennbare, atypische Gefahren“ reduziert und „einrichtungstypische Gefahren“ ausgeschlossen werden.[18]

Diese Regelung betrifft sowohl öffentliche Einrichtungen, die für jedermann zugänglich sind als auch „öffentliche Einrichtungen, bei denen die Benutzung an die vorherige Zulassung geknüpft ist und gleichgültig, ob das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet ist“.[19]

Durch den Vorbehalt abweichender Regelungen ist es den Gemeinden und Landkreisen möglich, eigenständige Regelungen zu treffen.[20]

Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für haftungsrechtliche Reduktionen

Mit den dargestellten Bestimmungen zur Haftungsreduktion im Regelungsbereinigungsgesetz hat das Land nach Auffassung des Gesetzgebers juristisches Neuland betreten.[21] Dies deshalb, da Haftungsrecht als Teil des bürgerlichen Rechts im Grundsatz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 2 Grundgesetz (GG) im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung Bundesrecht ist.[22]

Um die Frage der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zu klären, hat das Staatsministerium im Rahmen der „Entlastungsallianz des Landes“ bei Prof. Martin Burgi ein Gutachten in Auftrag gegeben.[23]

Der Gutachter verweist im Anwendungsbereich des Betretungsrechts nach den §§ 14 BWaldG i.V.m. §§ 37 und 48 LWaldG respektive nach §§ 59 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 43 bis 48 NatSchG (Flächen im Wald und in der freien Natur) darauf, dass die Benutzung „auf eigene Gefahr“ bereits durch Gesetz geregelt ist. Infolgedessen fehlt es für sogenannte waldtypische Gefahren bereits an einer Verkehrssicherungspflicht.

„Bei richtigem Verständnis“ ändert sich nach Auffassung des Gutachters nichts daran, wenn von Waldbesitzern „zugangserleichternde Installationen wie Bänke, Markierungen, Sport- und Lehrpfade etc. bereitgestellt werden“. Er empfahl dem Landesgesetzgeber, wie inzwischen geschehen (vgl. §§ 37 Abs. 1 Satz 3 LWaldG und 44 Abs.1 Satz 1 NatSchG), „eine dahingehende Klarstellung in die beiden Vorschriften zur Zugangsöffnung (…) aufzunehmen“.

Im Hinblick auf kommunale öffentliche Einrichtungen, die mit oder ohne Zulassung, aber unentgeltlich für die Nutzung bereitgestellt werden, empfahl der Gutachter „die Einfügung des Regelungsmerkmals >auf eigene Gefahr< in die Vorschrift des § 10 Abs. 2 GemO“ aufzunehmen. Da es dabei „um die aktive Bereitstellung persönlicher und sachlicher Mittel durch die Kommunen ginge“, sei die Gesetzgebungskompetenz des Landes für eine solche Regelung durch Artikel 70 Abs. 1 GG gegeben.

Der Landesgesetzgeber ist dieser Empfehlung ebenfalls bereits gefolgt und hat eine entsprechende Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 4, aber auch in § 16 Abs. 1 Satz 4 LKrO aufgenommen.

Schlussbemerkung des Verfassers

Die dargestellten Gesetzesänderungen wurden als entlastende Maßnahmen für die Kommunen von den kommunalen Landesverbänden verständlicherweise begrüßt. Dies nicht zuletzt auch für die Ergänzungen der GemO und der LKrO.[24]

Mit den haftungsrechtlichen Bestimmungen des Regelungsbereinigungsgesetzes wurden auch die nach Ansicht des Gutachters für das Landesrecht bestehenden Spielräume genutzt.[25] Wie bereits erwähnt, hat der Landesgesetzgeber damit Neuland betreten. Ob er damit, wie im Landtag betont, „auf einem sicheren Fundament“ handelte“[26], muss sich ggf. noch im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen beweisen. Der Gutachter geht jedenfalls davon aus, dass insbesondere von den kommunalverfassungsrechtlichen Ergänzungen „eine Art Signal an sämtliche mit der Prüfung von etwaigen Haftungsansprüchen befassten Institutionen“, so auch die Gerichte, ausgehen könnte.

Im Streitfalle werden die Gerichte sich auch verstärkt mit den unbestimmten Rechtsbegriffen auseinanderzusetzen haben, denen sich der Gesetzgeber bediente.[27]

 

[1] Vgl. hierzu u.a. StAnz. Nr.45 v.14.11.2025, S. 5; https://www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.erholung-im-wald-die-sitzbank-diskussion-in-schoemberg-nimmt-kein-ende.b0bbb3b9-33e3-4ade-8e97-ea74d5055264.html; https://www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.erholung-in-schoemberg-darum-ist-der-abbau-von-sitzbaenken-im-wald-jetzt-nicht-mehr-noetig.cdd2ef9e-887d-41bf-a412-9157152d6c0a.html; https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/baden-wuerttemberg-will-buerokratie-abbauen-100.html.; https://www.nrwz.de/schramberg/baenke-im-wald-doch-waldtypisch-518626.html -alle am Erscheinungstag abgerufen – und Gemeinderatsvorlage Nr. 2023/207 der Großen Kreisstadt Schramberg. Siehe auch Landtagsdrucksache (LT-Drs.) 17/5649 (zur Petion 16/2019), S. 6 f.; LT-Drs. 17/7397, S. 2 und 4 und Forst Baden-Württemberg, Leitfaden zur Verkehrssicherungspflicht, Stand 2015, S. 21.

[2]https://www.landtag-bw.de/resource/blob/608358/cfa93d5fbc43e7b28ec86599ac1e0bff/GBl2025124.pdf#page=1  Das Gesetz geht auf eine Initiative der „Entlastungsallianz für Baden-Württemberg“ zurück. Vgl. hierzu: https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/entlastungsallianz-fuer-baden-wuerttemberg-vereinbart (abgerufen am 18.02.2026).

[3] Art. 11 Nr. 9 a des Gesetzes.

[4] Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes. Vgl. hierzu auch LT-Drs. 17/9755 S. 8.

[5] Art. 13 und 14 des Gesetzes.  Vgl. hierzu auch LT-Drs. 17/9755 S. 8 ff.

[6] Zum Tatbestand des Handelns auf eigen Gefahr vgl. u.a.: Grüneberg/Grüneberg, BGB, § 254 Rn.32

[7] LT-Drs. 17/5649 S. 7. Vgl. hierzu u.a. auch Grüneberg/Retzlaff BGB § 823 Rn.197, 219 und 220 jeweils mwN.

[8] Vgl. hierzu u.a. LT-Drs. 17/9698 S. 33.

[9] Ebenda.

[10] LT-Drs. 17/5649 S. 7 und LT-Drs. 17/7397 S. 6. Vgl. zur Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers u.a. auch die Leitentscheidung BGH Urt. v. 02.10.2012 – Az. VI ZR 311/11 = NJW 2013,48 und openJur 2012,129766.

[11] LT-Drs. 17/5649 S. 8 und Forst Baden-Württemberg, a.a.O. S. 21. Vgl. zum damit verbundenen jährlichen mutmaßlichen Aufwand für die Waldbesitzer das Plenarprotokoll 17/133 S. 8051.

[12] LT-Drs. 17/5649 S.6. Vgl. auch die in FN 1 genannten Quellen.

[13] Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BWaldG regeln die Länder die Einzelheiten.

[14] LT-Drs. 17/9698 S. 33.

[15] Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes.

[16] LT-Drs. 17/9755 S. 8.

[17] Artikel 13 und 14.

[18] LT-Drs. 17/9755 S. 8.

[19] Ebenda. Zum Begriff der „öffentlichen Einrichtungen“ vgl. u.a. Brüning Dt. KommunalR, 5. Aufl. 2025, § 15 Rn. 2 mwN. und Zinell, in: Aker/Hafner/Weber/Zinell, Gemeindeordnung, Gemeindehaushaltsverordnung, 3. Aufl. 2025, § 10 GemO Rdnr. 5.

[20] LT-Drs. 17/9755 S. 8.

[21] So der Abgeordnete Thomas Hentschel (Grüne); siehe Plenarprotokoll 17/134 S. 8130.

[22] Vgl. hierzu u.a. Jarass/Pieroth/Kment, GG, 19. Aufl. 2026, Art. 74 Rn. 3 f. und Grüneberg/Ellenberger BGB, Vorbemerkung Rn.5.

[23] Das rechtswissenschaftliche „Gutachten zu Regelungsoptionen einer Haftungsreduktion auf öffentlich genutzten kommunalen Flächen“ vom September 2025 von Prof. Dr. iur. Martin Burgi, Ludwig-Maximilians-Universität München liegt dem Verfasser vor. Mit Zustimmung des auftraggebenden Staatsministeriums und des Gutachters werden hier nur kursorisch die Ergebnisse des Gutachtens dargestellt. Der Gutachter beabsichtigt seine Erkenntnisse in einem Fachaufsatz im Juni 2016 im DVBl zu veröffentlichen.

[24] Vgl. u.a. LT-Drs. 17/9755 S. 8 f.

[25] So Staatsminister Jörg Kraus lt. Plenarprotokoll 17/133 S.8047 f.

[26] Vgl. FN 21.

[27] Z.B. „einfache Einrichtungen“. Vgl. zum Begriff und zum Prüfungsmaßstab durch die Gerichte; Jarass/Pieroth/Jarass, Art. 19 Rn. 80 und Jarass/Pieroth/Kment, Art. 72 Rn. 23 a.a.O.

Dr. Herbert O. Zinell

Dr. Herbert O. Zinell

Senator E.h. Dr. Herbert O. Zinell, Ministerialdirektor a.D. und Oberbürgermeister a.D