16.09.2022

Schadensersatzansprüche verjähren auch bei nachträglich eingetretenen Schadensfolgen

Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zu Bauverträgen

Schadensersatzansprüche verjähren auch bei nachträglich eingetretenen Schadensfolgen

Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zu Bauverträgen

Bei einem größeren Bauprojekt kann es schnell zu Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten kommen. © Romolo Tavani – stock.adobe.com
Bei einem größeren Bauprojekt kann es schnell zu Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten kommen. © Romolo Tavani – stock.adobe.com

Der BGH hat mit einem Grundsatzurteil vom 19.05.2022 (VII ZR 149/21) Stellung genommen zur Verjährungsproblematik von Ansprüchen des Auftraggebers bei nichterfüllten und rückabgewickelten Bauverträgen.

Ausgangsfall

Mit Bauvertrag vom Januar 2008 verpflichtete sich die Beklagte zur schlüsselfertigen Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Klägerin zu einem Pauschalpreis. Die Parteien vereinbarten eine Bauzeit von drei Monaten und eine Vertragsstrafe bei Überschreitung derselben.

Im Juni 2008 begann die Beklagte mit den Bauarbeiten, die sie nach Unstimmigkeiten über die Qualität ihrer Bauleistung Mitte August 2008 einstellte. Daraufhin setzte ihr die Klägerin erfolglos eine Frist zur Wiederaufnahme der Tätigkeiten mit Ablehnungsandrohung.


Nachdem die Beklagte in der Folgezeit vergeblich – wegen der Mangelhaftigkeit ihrer Arbeiten – Abschlagszahlungen anderweitig eingeklagt hatte und Mitte März unterlegen war, erklärte die Klägerin Ende März 2013 den Rücktritt vom Bauvertrag. Mit einer im März 2017 eingereichten Klage machte die Klägerin u.a. Erstattungsansprüche wegen Verzugs und eine Vertragsstrafe geltend. Alle Ansprüche betrafen einen Zeitraum, der vor der Rücktrittserklärung der Klägerin im März 2013 gelegen war.

Nachdem das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hatte, wandte sich die Klägerin an den BGH. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.

Zum Urteil

Nach Auffassung des BGH habe die Beklagte sowohl hinsichtlich der Schadensansprüche wegen Verzugs mit der Herstellung des Einfamilienhauses als auch gegenüber dem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe berechtigterweise die Einrede der Verjährung erhoben. Laut BGH seien sowohl die vor Rücktrittserklärung der Klägerin Ende März 2013 eingetretenen Verzugsschäden als auch die nachfolgend eingetretenen Schäden verjährt.

Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten, ein Einfamilienhaus zu errichten, sei im September 2008 fällig gewesen. Damit habe sich die Beklagte Ende September im Verzug befunden. Die von der Klägerin darauf beruhenden Schadensersatzansprüche hätten einer dreijährigen Verjährungsfrist unterlegen, die mit dem Schluss des Jahres 2008 zu laufen begonnen habe, so die Richter.

 
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