09.05.2022

Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen

Verlängerung der getroffenen Billigkeitsregelungen

Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen

Verlängerung der getroffenen Billigkeitsregelungen

Ein Beitrag aus »Die Fundstelle Baden-Württemberg« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Fundstelle Baden-Württemberg« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 14.12.2021 werden die in den BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (IV C 4 – S 2223/19/10003:003) und vom 18.12.2020 (IV C 4 – S 2223/19/10003:006)) ursprünglich bis zum 31.12.2021 befristeten Regelungen bis Ende des Jahres 2022 verlängert.

Die Regelungen im Einzelnen:

1. Unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischen Materials oder Personal

Folgende Regelungen wurden mit dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (unter VII.) veröffentlicht sowie mit dem BMF-Schreiben vom 18.12.2020 erweitert und verlängert:


a) Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

b) Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Pflege- und Sozialdiensten, Alters- und Pflegeheimen sowie weiteren öffentlichen Institutionen wie Polizei und Feuerwehr zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

2. Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern

Auch folgende Regelung wurde mit dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (unter VII.) veröffentlicht sowie mit dem BMF-Schreiben vom 18.12.2020 präzisiert und verlängert: Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also z. B. für Überlassungen zwischen den in § 4 Nr. 16 UStG genannten Einrichtungen.

Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.

3. Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung

Ferner haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Beschlüsse hinsichtlich der Nutzung von Gebäuden im Zusammenhang mit der Corona-Krise gefasst und verlängert:

a) Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise wird gem. § 163 Abgabenordnung (AO) aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2020 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9 a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise begründet ist. Zeiten, in denen ein Gebäude aufgrund der Kontaktbeschränkungen oder ähnlicher durch Corona bedingte Gründe nicht vermietet werden kann, führen nicht zu einer Nutzungsänderung gegenüber dem Zeitraum vor den Kontaktbeschränkungen.

b) Die Billigkeitsregelung zur Nutzungsänderung von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden.

c) Die Billigkeitsregelung ist auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend anzuwenden, sofern die Nutzung unentgeltlich erfolgt.

Dieses Schreiben wird auch im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 14.12.2021 – III C 2 – S 7030/20/10004 :004 –.

Entnommen aus Fundstelle BW, Heft 3/2022.

 

Bernd Klee

Dezernent für Finanzen, Personal und Kommunales im Landkreistag Baden-Württemberg
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