09.03.2016

Sponsoring im Krankenhaus

Kooperation im gesundheitlichen Bereich erfordert Regelbewusstsein

Sponsoring im Krankenhaus

Kooperation im gesundheitlichen Bereich erfordert Regelbewusstsein

Auch Geldspritzen müssen im Krankenhauswesen korrekt gehandhabt werden. | © EinBlick
Auch Geldspritzen müssen im Krankenhauswesen korrekt gehandhabt werden. | © EinBlick

Kooperationen zwischen Ärzten und medizinischen Einrichtungen auf der einen Seite sowie Industrieunternehmen auf der anderen Seite stehen unter besonderer Beobachtung. Patienten fürchten um ihr Wohl, unterstellen der Gesundheitsbranche die Beeinflussung ihrer Therapieentscheidungen zu Gunsten einer privaten Gewinnmaximierung. Kaum überschaubare Regelungen und eine daraus resultierende Intransparenz tun ihr Übriges.

Andererseits ist diese Form der Zusammenarbeit für die Forschung und Entwicklung unseres Gesundheitssystems sowie die hohe Qualität der ärztlichen Fortbildung in einem besonderen Maße erforderlich. Zudem gibt es Einflüsse, zum Beispiel rechtliche Vorgaben oder ein äußerer Kostendruck, welche die Zusammenarbeit erfordern.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Neben den gesetzlichen Regelungen spielen in der Praxis insbesondere die Kodizes der einzelnen Fachkreise, hier insbesondere der FSA-Kodex Fachkreise, herausgegeben vom Verein Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V. (FSA) sowie der Kodex Medizinprodukte, herausgegeben von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und dem Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVmed), eine Rolle. Diese Kodizes haben keine Rechtsnormqualität, stellen jedoch zum Teil vom Bundeskartellamt genehmigte Wettbewerbsregeln dar. Auch wenn sie für Ärzte oder medizinische Einrichtungen keine unmittelbare Geltung beanspruchen, sind sie als Handlungs- und Verhaltensempfehlungen von Relevanz. Seit dem 01. 01. 2015 ist in diesem Bereich ebenfalls die sogenannte Transparenzrichtlinie zu beachten. Danach müssen sämtliche geldwerten Leistungen, welche direkt oder indirekt zu Gunsten der Empfänger fließen, dokumentiert und veröffentlicht werden.


Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sind insbesondere das Strafrecht sowie das ärztliche Berufsrecht von Bedeutung. Die Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte normiert im vierten Abschnitt des zweiten Kapitels Regelungen zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten. Im Strafrecht ist aktuell ein besonderes Augenmerk auf die neuen §§ 299a und 299b StGB-E zu legen. Ausgelöst durch den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 29. 03. 2012 (BGH, Beschl. v. 29. 03. 2012 – GSSt 2/11, BGHSt 57, 202.), in dem festgestellt wurde, dass Vertragsärzte keine Amtsträger oder Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen seien, liegt aktuell ein Referentenentwurf des Justizministeriums zu einem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (BT.-Drs. 17/14575, S. 11) vor. Dieser sieht die Einführung von Straftatbeständen zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen vor und soll in den kommenden Wochen in Kraft treten.

Sponsoring im gesundheitlichen Bereich – Grundlagen

Abgesehen von den normierten Regeln haben sich in der Praxis vier Grundsätze herausgebildet. Nach dem Trennungsprinzip dürfen Zuwendungen an Mitarbeiter von Krankenhäusern nicht in Abhängigkeit von Umsatzgeschäften, Therapie-, Verordnungs- oder Beschaffungsentscheidungen erfolgen. Das Transparenzprinzip sieht die Involvierung des Arbeitgebers vor. Alle Kooperationen, egal ob ein- oder gegenseitige sollen dem Dienstherrn vorgelegt werden. Man geht hier von einer generellen Genehmigungspflicht aus. Die Leistung, die das Unternehmen dem Arzt oder der medizinischen Einrichtung zahlt, muss in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung stehen (Äquivalenzprinzip). Damit soll verhindert werden, dass sich die Industrie Entscheidungen zu ihren Gunsten oder ein damit zusammenhängendes Wohlwollen erkauft. Mit dem Dokumentationsprinzip schließlich wird gewissermaßen ein Schriftformerfordernis statuiert, das weniger Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, als eher dem Eigenschutz dient. Zum einen sieht § 33 Abs. 1 Satz 2 der MBO-Ä vor, dass Verträge über die Zusammenarbeit mit der Industrie schriftlich zu schließen sind und der Ärztekammer vorgelegt werden sollen. Zum anderen kann mit einer lückenlosen Dokumentation von Leistung und Gegenleistung die Kooperation nachvollzogen werden. Sofern hier neben dem Vertragsdokument auch Aufzeichnungen archiviert werden, die zusätzliche Informationen über die Umstände des Vertragsschlusses beinhalten – z. B. Telefonate mit dem Unternehmen, Gespräche mit Ärzten oder der Geschäftsführung – kann das im Fall einer strafrechtlichen Ermittlung eine gute Grundlage für eine Einstellung des Verfahrens sein. Im Zweifel liegt hierin ein wichtiges Indiz gegen das Vorliegen korrupten Verhaltens.

Einzelne Kooperationen

Die Anwendung dieser Prinzipien bezieht sich auf sämtliche zwischen Ärzten, medizinischen Einrichtungen und der Industrie bestehende Beziehungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Beziehungen im Austauschverhältnis handelt oder ob eine einseitige Leistungserbringung vorliegt. Leistungsaustauschbeziehungen bestehen in der Regel in Form von Referenten- und Beraterverträgen. Aber auch die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen, dem das Sponsoring im medizinischen Bereich seinen Namen zu verdanken hat, gehört in diese Kategorie.

Sponsoring-Verträge

Sponsoringverträge erfassen die Konstellation, dass ein Veranstalter eine Fortbildungsveranstaltung, eine wissenschaftliche Tagung oder einen Kongress organisiert oder durch einen Veranstalter organisieren lässt und durchführt. Ein Industrieunternehmen darf dort werbend auftreten und zahlt hierfür eine Vergütung. Nach § 32 Abs. 3 MBO-Ä dürfen diese Unterstützungsleistungen nur zur Finanzierung des wissenschaftlichen Programms verwendet werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Finanzierung von Rahmenprogrammen ausgeschlossen ist. Weiterhin sieht das Berufsrecht vor, dass das Sponsoring, dessen Bedingungen und ihr Umfang bei der Ankündigung und der Durchführung der Veranstaltung offen zu legen sind. Regelungen für die Fortbildungsunterstützung beinhalten auch die Kodizes: Die finanzielle Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen (berufsbezogene Fortbildungsveranstaltungen Dritter) gegenüber den Veranstaltern in einem angemessenen Umfang ist zulässig.

Fortbildungsunterstützung

Im Bereich der einseitigen Unterstützungsleistungen, also der Gewährung von Vorteilen ohne die Einforderung einer Gegenleistung, liegt der Schwerpunkt der direkten oder indirekten finanziellen Unterstützung der Ärzte bei deren Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Hierher gehört schwerpunktmäßig die passive Teilnahme, bei der Ärzte an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen ohne eine Gegenleistung zu erbringen und im Gegenzug hierfür insbesondere Teilnahmegebühren, Reisekosten, Übernachtungskosten sowie Kosten für Verpflegung gesponsert bekommen.

In den einzelnen Kodices haben sich hierzu Kriterien herausgebildet, deren Einhaltung das strafrechtliche Risiko minimiert. Die Rede ist von angemessenen Hin- und Rückreisekosten, notwendigen Übernachtungskosten während des Zeitraumes der Veranstaltung unter Einschluss des An- und Abreisetages sowie einer angemessenen Bewirtung. Die unbestimmten Begriffe Angemessenheit und Notwendigkeit bedürfen dabei im Einzelfall einer genaueren Auslegung. Notwendig und angemessen sind in der Regel Übernachtungen in einem Business Hotel, Reisekosten nach den üblichen Kriterien (Bahnfahrt 1. Klasse, Erstattung der gefahrenen Kilometer nach den steuerlich zulässigen Sätzen, Flugkosten innereuropäisch economy class, interkontinental business class) sowie die Bewirtung im Rahmen der Veranstaltung, solange sie den üblichen Ansprüchen entspricht sowie Abendessen in Form von Arbeitsessen. Hierfür wird als Anhaltspunkt aktuell der Wert 60 € angesehen, wobei im Ausland ein höherer Betrag angemessen sein kann. Ausgeschlossen ist in jedem Fall die Organisation und Kostenübernahme für Unterhaltungs- und Freizeitprogramme (z. B. Theater-, Konzertbesuche, Rundflüge, Sportveranstaltungen etc.). Ebenfalls dürfen Kosten für eine private Reise nicht übernommen werden. Die Einladung oder die Übernahme von Kosten jeglicher Art darf sich bei internen oder externen Veranstaltungen nicht auf Begleitpersonen erstrecken.

Fazit

Die Zusammenarbeit zwischen Mitarbeitern medizinischer Einrichtungen und der Pharmaindustrie bzw. den Medizinprodukteherstellern und damit auch das Sponsoring im Krankenhaus sind gewollt. Sie dient dem Wissens- und Erfahrungsaustausch; letztlich profitieren auch die Patienten hiervon. Die soeben aufgezeigten Rahmenbedingungen können als Orientierungspunkte dienen. Letztlich aber unterliegt jede einzelne Zusammenarbeit einer eigenständigen Bewertung. Sofern gewisse Regeln beachtet werden, ist eine Minimierung insbesondere des strafrechtlichen Risikos denkbar und die Kooperation im gesundheitlichen Bereich möglich.

 

Anna Krüger

LL.M., Rechtsanwältin, Leiterin Stabsstelle Recht, Katholisches Klinikum Bochum
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