15.11.2014

Neuer Raum für kulturelle Vielfalt

Zur Novellierung des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg

Neuer Raum für kulturelle Vielfalt

Zur Novellierung des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg

Die zunehmende Vielfalt in Deutschland gelebter Kulturen und Religionen führt zu neuen Bestattungsformen. | © Gerisch - Fotolia
Die zunehmende Vielfalt in Deutschland gelebter Kulturen und Religionen führt zu neuen Bestattungsformen. | © Gerisch - Fotolia

Eine übergreifende parlamentarische Initiative aller vier Landtagsfraktionen hat in Baden-Württemberg zu einer Novellierung des Bestattungsgesetzes geführt, die am 09. 04. 2014 in Kraft getreten ist. Es bestand fraktionsübergreifend Konsens darüber, die Regelungen im Bestattungsgesetz auf die gesundheitlichen und forensischen Kernbereiche (z. B. Leichenschau) zu konzentrieren und den unterschiedlichen kulturellen und religiösen Bedürfnissen in einem mehrheitsfähigen Umfang Rechnung zu tragen (siehe hierzu auch den Bericht „6. Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht“ auf S. 33).

Vorausgegangen war am 15.10.2012 eine gemeinsam von Sozialausschuss und Integrationsausschuss des baden-württembergischen Landtags durchgeführte Expertenanhörung zum Thema „Bestattungsformen anderer Kulturen und Religionen”. Sie führte zu der Erkenntnis, dass der in Baden-Württemberg bisher postulierte gesellschaftliche Konsens durch eine zunehmende Vielfalt der in Baden-Württemberg gelebten Kulturen und Religionen abgelöst wird.

Quantitativ relevant war dabei die Problematik muslimischer Verstorbener. Traditionelle muslimische Bestattungen waren in Deutschland und in Baden-Württemberg häufig nicht durchführbar. Dies führte in vielen Fällen dazu, dass Verstorbene in ihre Herkunftsländer überführt wurden; diese Entwicklung wurde im Hinblick auf die angestrebte stärkere Integration von Muslimen als nicht sinnvoll erachtet.


Die Ausgestaltung von Bestattungen wird nach der Novelle nun vermehrt dem Dialog vor Ort und der anschließenden Konkretisierung in den Friedhofssatzungen überlassen. Diese Lockerung der bisherigen Regularien des Bestattungsgesetzes bedeutet nicht, dass bisher in Baden-Württemberg gepflegte und gelebte Rituale – deren Bedeutung für die Trauerarbeit nicht unterschätzt werden darf – aufgegeben werden müssten. Zielsetzung der Novellierung ist es vielmehr, Mitbürgerinnen und Mitbürgern die Möglichkeit zu geben, ihre Kultur im Umgang mit Verstorbenen umzusetzen und zum Ausdruck zu bringen. Richtungsweisend ist der ausdrücklich verfügte oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen hinsichtlich des Ortes und der Art und Weise seiner Bestattung.

Die wesentliche Änderungen im Einzelnen:

Neue Begrifflichkeiten

Die durchgängige Verwendung des Begriffs „Verstorbene” statt „Leiche” stellt eine erheblich bessere Basis für den im gesellschaftlichen Konsens geforderten würdigen Umgang mit Toten dar. Er wird, soweit möglich und sinnvoll, benutzt, wobei kombinierte Begriffe wie „Leichenschau” beibehalten werden, weil sie länderübergreifend belegte Begriffe darstellen.

Aufhebung der Sargpflicht bei Erdbestattungen

Für die Erdbestattung wird die Sargpflicht aufgehoben, sofern die Religionszugehörigkeit dies vorsieht. Dies dient insbesondere der Integration von Mitbürgerinnen und Mitbürgern mit islamischer Religionszugehörigkeit. Wesentlich ist ferner der ausdrücklich verfügte oder der mutmaßliche Wille der(s) Verstorbenen.

Aus seuchenhygienischen Aspekten bestehen gegen die Aufhebung der Sargpflicht keine Bedenken; die zuständige Gesundheitsbehörde kann aber im Einzelfall aus Gründen des Infektionsschutzes die Verwendung eines Sarges und dessen Verschließung anordnen. Die Mindestruhezeit ändert sich bei Tuchbestattungen nicht, da der Verwesungsprozess in viel größerem Ausmaß von der Luftdurchlässigkeit des Erdbodens als von der im Sarg enthaltenen Luftmenge beeinflusst wird.

Die Einrichtung muslimischer Grabfelder und das Angebot von Tuchbestattungen stellt keine Verpflichtung der Friedhofsträger dar, sondern ist ihre freiwillige Entscheidung, die in der jeweiligen Friedhofssatzung konkretisiert werden muss. Dabei sollten muslimische Gemeinden mit einbezogen werden, um sicherzustellen, dass entsprechende Einrichtungen zur Durchführung islamischer Bestattungsriten (z. B. Waschung) verfügbar sind und die unmittelbare Grablegung mit Unterstützung durch muslimische Gemeindemitglieder erfolgen kann.

Die Abschaffung der Sargpflicht hat keinen Einfluss auf die Bestattungspraxis bei jüdischen Verstorbenen. Die Vertreter der Jüdischen Gemeinden haben bei der Öffentlichen Anhörung im Landtag berichtet, dass jüdische Verstorbene außerhalb von Israel (in der Diaspora) grundsätzlich in einem Sarg – möglichst in einem separaten Gräberfeld – bestattet werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die traditionelle Bestattungspraxis katholischer, protestantischer oder orthodoxer Christen durch die Abschaffung der Sargpflicht wesentlich ändert; dies gilt auch für Verstorbene ohne Religionszugehörigkeit. Nicht zuletzt wird dabei eine Rolle spielen, dass Tuchbestattungen wegen des höheren Arbeitsaufwands im Vergleich zu Erdbestattungen im Sarg wenigstens gleich teuer sind, sodass kein ökonomisches Interesse an Tuchbestattungen entstehen wird.

Für den Transport der Verstorbenen zur Grabstätte wird aus hygienischen Gründen die Sargpflicht beibehalten. Vertreter der muslimischen Verbände haben bei der Anhörung am 15. 10. 2012 deutlich gemacht, dass hierüber kein Dissens besteht.

Urnenfriedhöfe mit erleichtertem Genehmigungsverfahren

Die Friedhofspflicht für Urnen wird beibehalten. Urnen können wie bisher auf Friedhöfen, die auch für Erdbestattungen genehmigt sind, bestattet werden. Es wird aber im Sinne eines erweiterten Friedhofsverständnisses zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, reine Urnenfriedhöfe einzurichten, die im Rahmen eines erleichterten Genehmigungsverfahrens die Voraussetzungen für Erdbestattungen (z. B. Bodenbeschaffenheit, Grundwasser) nicht erfüllen müssen.

Denkbar ist die Bestattung von Urnen beispielsweise in Kolumbarien in Kirchengebäuden oder anderen öffentlichen Räumen, die eine würdevolle Aufbewahrung von Urnen sicherstellen und eine angemessene Umgebung für die Trauer der Hinterbliebenen gewährleisten. Die Trägerschaft derartiger Urnenfriedhöfe wird auf Kommunen oder Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, beschränkt.

Die Träger von Friedhöfen, auch von Urnenfriedhöfen, sind dafür verantwortlich, dass Urnen (z. B. bei Umzug der Hinterbliebenen) nur an andere Friedhöfe oder Urnenfriedhöfe weitergegeben werden. Eine Aushändigung von Urnen an Angehörige ist nach wie vor nicht vorgesehen.

Keine zeitliche Vorgabe für den frühesten Bestattungszeitpunkt

Das frühere Bestattungsgesetz schrieb vor, dass Leichen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden dürfen. Diese Wartefrist ist historisch durch Unsicherheiten bei der nichtärztlichen Leichenschau und die Furcht bedingt, Scheintote zu bestatten. Dies ist aus heutiger medizinischer Sicht nicht mehr geboten, weil durch die verbindliche ärztliche Leichenschau ein Scheintod zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Nunmehr entfällt die Vorgabe einer Mindestzeit und die Erdbestattung ist ab der erfolgten ärztlichen Leichenschau möglich. Für die Feuerbestattung bleibt die gesetzliche Vorgabe einer zweiten Leichenschau erhalten, weil eine Kremation juristisch eine Beweismittelvernichtung darstellt und deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit das Vier-Augen-Prinzip bei der Feststellung der Todesart erforderlich ist.

Ob die Bestattung innerhalb von 24 Stunden bzw. am Todestag erfolgen kann, wie es die jüdische und die muslimische Religion vorschreibt, ist meist auch eine organisatorische Frage. An Wochenenden und Feiertagen haben Standesämter in der Regel nicht geöffnet; die Bestattung verzögert sich entsprechend. Ferner liegen notwendige Unterlagen (z. B. Geburtsurkunde) nicht immer in deutscher Sprache vor und müssen erst übersetzt werden.

Ewiges Ruherecht

Nach muslimischem und jüdischem Glauben hat jeder Verstorbene das Recht auf ewige Ruhe. Die Mindestruhezeit ist in Baden-Württemberg für jeden Friedhof unter Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamtes festzulegen. Diese ist abhängig von der Bodenbeschaffenheit und beträgt in der Regel 15 bis 20 Jahre.

Längere Ruhezeiten können vom Friedhofsträger für Wahlgräber zugelassen werden, sodass diesem Bedürfnis durch eine Verlängerung der Nutzungsdauer des Grabes gegen Gebühr bereits nach früherem Recht Rechnung getragen werden konnte, sofern ausreichend Friedhofsfläche zur Verfügung steht. Eine gesetzliche Neuregelung war daher entbehrlich.

 

Walter Fessel

Ministerialrat, Leiter des Referats 54 (Gesundheitsökonomie, Patienten), Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg, Stuttgart
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