15.02.2011

Neue Regelungskompetenz für den Bund


Im Blickpunkt: Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Neue Regelungskompetenz für den Bund


Im Blickpunkt: Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen besonderen Anforderungen. | © Andrei Merkulov - Fotolia
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen besonderen Anforderungen. | © Andrei Merkulov - Fotolia

Was lange währt wird endlich gut? Mit ziemlicher Verspätung gegenüber den ursprünglichen Planungen hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einen Referentenentwurf der bereits seit langem erwarteten Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS, Stand 24.11.2010) vorgelegt und das Anhörungsverfahren der beteiligten Kreise und Länder eingeleitet. Diese haben nun Gelegenheit, bis zum 18.02.2011 zum Entwurf Stellung zu nehmen.

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AwSV

Bundeseinheitliche Regelung


Mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz wurde in § 62 Abs. 4 WHG die Ermächtigungsgrundlage geschaffen, das Recht der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bundeseinheitlich zu regeln. Der Erlass einer Bundes-Anlagenverordnung, wie er seit 1992 immer wieder gefordert worden und seit der Föderalismusreform I vom Grundgesetz her ermöglicht worden war, war damit nahe gerückt. Die ursprünglichen Absichten der Bundesregierung, zeitgleich mit dem Inkrafttreten des neuen WHG zum 01.03.2010 eine Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu erlassen, wurden jedoch nicht umgesetzt, obwohl mit Art. 24 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 dem Bund abweichend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 72 Abs. 3 GG (ein Gesetz, das der landesrechtlichen Abweichungsgesetzgebung zugänglich ist, darf erst sechs Monate nach seiner Bekanntgabe in Kraft treten) bereits zum 07.08.2009 die Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Verordnung eingeräumt worden war.

Die neue Bundesverordnung soll den gesamten wasserrechtlichen Regelungsbereich für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in formeller und materieller Hinsicht umfassen und als abweichungsfestes Recht des Wasserhaushalts das gesamte Landesrecht auf diesem Gebiet (16 Länderverordnungen) ablösen.


Regelungsstruktur der VAUwS


Die Regelungsstruktur der neuen Verordnung lehnt sich stark an die der Länderanlagenverordnungen an. Die Verordnung besteht aus einem Textteil und diesem zugeordneten Anhängen. Neu ist, dass nunmehr in einem eigenen Kapitel 2 die Einstufung von Stoffen, Gemischen und Abfällen abgehandelt wird. Diesem Kapitel sind die Anlagen 1 und 2 zugeordnet, die die näheren Details enthalten. Anhang 1 entspricht insoweit der bisherigen Struktur der Verwaltungsvorschrift zur Einstufung von wassergefährdenden Stoffen (VwVwS), Anhang 2 enthält die Vorgaben für die Dokumentation der Einstufung von Stoffen, Gemischen und Abfällen.

Die Kapitel 1 „Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen“ und 3 bis 5 „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“, „Sachverständigenorganisationen, Güte und Überwachungsgemeinschaften, Fachbetriebe“, „Schlussvorschriften“ des Entwurfs enthalten die Regelungsgegenstände, die bereits bisher Inhalt der Bestimmungen in den §§ 19 i bis 19 l WHG (a. F.) und der Anlagenverordnungen der Länder waren. Sie werden durch die Anhänge 3 bis 10 ergänzt. Dabei enthält Anhang 3 die Inhalte eines „Merkblatts zu Betriebs- und Verhaltensweisen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“. Neu sind die Anlagen 4 und 5, die in tabellarischer Form die Prüfungspflichten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb bzw. innerhalb von Schutzgebieten enthalten. Die Anhänge 6 bis 10 enthalten spezielle Anforderungen an bestimmte Anlagen. Die Regelungen der letztgenannten Anhänge gehen dabei mit ihren Bestimmungen den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung vor.

Der Anwendungsbereich des Entwurfs bezieht sich auf §§ 62 und 63 WHG und enthält eine Bagatellregelung für Kleinstanlagen. Neu ist, dass nunmehr auch ausdrücklich Abfälle in die Pflicht zur Einstufung der Wassergefährlichkeit aufgenommen werden.

Die Bestimmungen in Kapitel 2 des Entwurfs umfassen die Grundsätze zur Einstufung von Stoffen und Gemischen, eine Verpflichtung zur Selbsteinstufung, zur Dokumentation und zur Mitteilung der Selbsteinstufungsergebnisse an das Umweltbundesamt (für Stoffe) oder an die zuständige Landesbehörde (für Gemische). Des Weiteren wird das Verfahren zur Überprüfung der Selbsteinstufung durch das Umweltbundesamt, die Veröffentlichung der Ergebnisse im Bundesanzeiger und die Zusammensetzung der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe geregelt.

Kapitel 3 des Entwurfs enthält den Kernbereich der Regelungen mit seinen Anforderungen an Anlagen. Die Bestimmungen entsprechen weitgehend den bisherigen Anforderungen nach den Anlagenverordnungen der Länder. Es werden ebenfalls Grundsatzanforderungen gestellt, die Anforderungen an die primäre bis quartäre Sicherheit enthalten. Besonderes Augenmerk wird den Anforderungen an das Rückhaltevermögen gegenüber eventuell auslaufenden Stoffen geschenkt. Neu eingeführt wird die Verpflichtung zu einer Zustandsbegutachtung bei Planung von Instandsetzungsarbeiten an einer Anlage. Ebenfalls neu sind Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung, die bisher im Bauordnungsrecht verankert waren.

Differenzierung der Anlagen nach ihrer Gefährlichkeit


Um differenzierte Anforderungen an unterschiedliche Anlagen stellen zu können, werden diese nach ihrer Gefährlichkeit eingestuft. In Abhängigkeit von der jeweiligen Einstufung werden Anzeigpflichten für die Anlagen bei den zuständigen Behörden, Befreiungen von der Eignungsfeststellungspflicht nach § 63 WHG, Anlagendokumentationspflichten, Pflichten zu Erstellung einer Betriebsanweisung und zum Aushang eines Merkblatts, Pflichten zur Beauftragung von Fachbetrieben sowie zur Überprüfung der Anlagen durch Sachverständige gestellt. Neu eingeführt wird die Pflicht zur Anbringung einer Prüfplakette an der Anlage, mit der dokumentiert wird, dass die Anlage keine oder nur geringfügige Mängel aufweist. Unabhängig von der Einstufung der Anlagen werden an bestimmte Anlagenteile (z. B. Rohrleitungen) und an bestimmte Typen von Anlagen (z. B. oberirdische Anlagen, unterirdische Ölkabel, Biogasanlagen für nachwachsende Rohstoffe, Erdwärmesonden oder -kollektoren) besondere Anforderungen gestellt. Gleiches gilt für Anlagen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten oder vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Für Anlagen aus dem landwirtschaftlichen Bereich, Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften sowie von vergleichbaren Stoffen in der Landwirtschaft, werden wegen der geringeren Gefährlichkeit der Anlagen Abminderungen vom Sicherheitsniveau zugelassen.

Für den Betreiber von Anlagen werden Pflichten zur Eigen- und zur Fremdüberwachung sowie zur Beauftragung von Fachbetrieben festgelegt. Die zur Fremdüberwachung berufenen Sachverständigen werden von gesondert anzuerkennenden Sachverständigenorganisationen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, bestellt. Betriebe, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten, instand setzen, instand halten oder reinigen, müssen sich einer Fremdüberwachung anerkannter Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften unterziehen. Neu sind die Regelungen über die Anerkennung von Güte und Überwachungs-
gemeinschaften. Die bisher in § 19 l WHG (a. F.) in Bezug genommene Anerkennung nach Bauordnungsrecht konnte mangels entsprechender Regelungen nicht fortgeführt werden.

Übergangsregelungen


Die Schlussbestimmungen enthalten umfangreiche Regelungen zur Überführung des bisherigen Rechtszustands in den Ländern ins neue Bundesrecht. Dabei wird für neue Anforderungen an bestehende Anlagen wie bisher zwischen Anforderungen, die innerhalb kurzer Frist umzusetzen sind, und anderen Anforderungen unterschieden. Insbesondere Pflichten beim Befüllen von Anlagen, Anzeigepflichten, Dokumentationspflichten und Überwachungs- und Überprüfungspflichten sind bereits mit Inkrafttreten der neuen Verordnung zu erfüllen. Für wiederkehrende Prüfpflichten wird dabei auf die sich nach den bisherigen landesrechtlichen Bestimmungen ergebenden Prüffristen abgestellt. Für Heizölverbraucheranlagen, die bisher in einigen Ländern nicht prüfpflichtig waren (oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B = weniger als 10 000 l Fassungsvermögen außerhalb von Schutzgebieten), werden bei Anlagen, die vor dem Jahr 2000 errichtet worden sind, Übergangsfristen von zwei Jahren, bei Anlagen, die nach dem Jahr 2000 errichtet worden sind, von vier Jahren eingeräumt. Eine bereits vorgenommene Sachkundigenprüfung durch Fachbetriebe, die in einigen Ländern für bestimmte Anlagen der Sachverständigenprüfung gleichgestellt worden war, wird als Sachverständigenprüfung anerkannt mit der Folge, dass sich die nächste wiederkehrende Sachverständigenprüfung nach ihrem Ausstellungsdatum richtet. Der bisherige Bestandsschutz wird nicht fortgeführt. Vielmehr sind die materiellen Anforderungen an Anlagen dynamisch zu verstehen und müssen binnen zehn Jahren nach Inkrafttreten auch bei bestehenden Anlagen umgesetzt sein. Von der Zehnjahresfrist kann im Einzelfall abgewichen werden, soweit der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten einen Vorschlag zur Umrüstung seiner Anlage vorlegt und mit der Behörde eine verbindliche Vereinbarung trifft, auf welche Weise und bis wann die Umrüstung erfolgt.

Des Weiteren kann die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen bei bestehenden Anlagen zulassen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die Anforderungen des Besorgnisgrundsatzes oder des Grundsatzes des bestmöglichen Schutzes trotzdem eingehalten werden. Nach den landesrechtlichen Vorschriften bisher als nicht eignungsfeststellungspflichtig geregelte Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art bedürfen auch künftig keiner Eignungsfeststellung nach § 63 WHG. Bisherige Anerkennungen von Sachverständigenorganisationen gelten fort, im Einzelfall weitergehende Anforderungen sind innerhalb eines halben Jahres zu erfüllen. In gleicher Weise gelten die Fachbetriebseigenschaften eines Betriebes fort, soweit er im Zeitpunkt des Inkrafttretens einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hatte oder berechtigt war ein Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Güte- oder Überwachungsgemeinschaft zu führen und die Einhaltung der Anforderungen an den Fachbetrieb auch tatsächlich überwacht wird.

Fazit und weiteres Verfahren bis zum Inkrafttreten der VAUwS


Ob nunmehr im Bereich der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen alles gut wird, wird sich erweisen. Der Teufel steckt wie so oft im Detail. Erste Aufschlüsse werden die Ergebnisse der Länderanhörung und der Anhörung der beteiligten Kreise bringen. Die Länder können zumindest weitgehend zufrieden sein, ist es ihnen doch gelungen, im großen Umfang ihre landesrechtlichen Anforderungen auch im Bundesrecht zu verankern. Mit einem schnellen Inkrafttreten der Verordnung ist dennoch nicht zu rechnen. Nach Abschluss der Anhörung sind die eingegangenen Anregungen, Bedenken und Einwände vom BMU auszuwerten. Dann ist der Entwurf innerhalb der Bundesregierung abschließend abzustimmen, bevor er an die EU zur Notifizierung übermittelt wird. Hierfür ist eine Frist von mindestens drei Monaten anzusetzen. Nach Abschluss der Notifizierung, deren Frist sich bei Einwänden aus den Mitgliedstaaten auch verlängern kann, ist der Entwurf von der Bundesregierung zu beschließen und dem Bundesrat zur Zustimmung zuzuleiten. Erst danach kann der Entwurf als Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden. Wie schnell diese Bekanntmachung erfolgen wird, wird insbesondere davon abhängig sein, welche Änderungsvorschläge der Bundesrat in seinem Beschluss der Bundesregierung übermittelt und inwieweit die Bundesregierung bereit ist, diesen Folge zu leisten. Bei realistischer Betrachtung dürfte deshalb mit einem Inkrafttreten nicht vor Frühjahr 2012 zu rechnen sein.

Ulrich Drost

Ulrich Drost

Ministerialrat a.D. im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Weilheim
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