01.05.2017

Nachbesserungen erwünscht

Neuer Gesetzentwurf gegen Hass und Hetze in sozialen Netzwerken

Nachbesserungen erwünscht

Neuer Gesetzentwurf gegen Hass und Hetze in sozialen Netzwerken

Auf der Waagschale: Der Entwurf des sog. Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. | © vege - Fotolia
Auf der Waagschale: Der Entwurf des sog. Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. | © vege - Fotolia

Der vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) Mitte März vorgestellte und inzwischen in geänderter Version von der Regierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes »zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken« – das sog. Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) – soll der unzureichenden Löschpraxis von Facebook & Co. begegnen und die Verbreitung von Hass und Hetze verhindern. Doch werden die geplanten Regelungen den Anforderungen der Realität gerecht?

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Nutzer können nicht klagen

Eines vorab: Das geplante Gesetz enthält keine neuen Möglichkeiten für die Nutzer sozialer Netze, bei Straftaten oder anderen rechtswidrigen Inhalten auf den Plattformen gegen diese vorzugehen. Etwaige Anspruchsgrundlagen auf Löschung sucht man in den sechs neuen Normen vergeblich. Vielmehr soll mit dem geplanten Gesetz erreicht werden, dass bereits jetzt bestehendes Recht besser umgesetzt werden kann.

Hält sich also beispielsweise Facebook nicht an die neuen Regelungen, kann nicht etwa der Nutzer klagen. Vielmehr müsste der Nutzer das nicht erfolgte Handeln an die zuständige Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Justiz) melden, die sich dann selbst überlegen kann, ob sie tätig wird oder nicht. Das Bundesamt für Justiz hat rund 40 neue Stellen eingeplant, die die Beschwerden über untätige soziale Netze abarbeiten sollen. Ein hoffnungsloses Unterfangen, welches angesichts von 500.000 an Facebook gemeldeten (und oft eben nicht gelöschten) Hasspostings, in Chaos und Untätigkeit seitens der Behörden enden wird.


Immerhin gibt das geplante Gesetz nun betroffenen Bürgern eigene Auskunftsansprüche gegenüber den Plattformen über Hetzer. Diese geplante Änderung des § 14 Abs. 2 Telemediengesetz wurde erst im nochmal überarbeiteten Gesetzentwurf neu eingefügt. Wenn Persönlichkeitsrechte auf der Plattform grob verletzt werden, können Betroffene die Anbieter zwingen, ihnen die Nutzerdaten der Person herauszugeben, die ihn etwa beleidigt hat. Allerdings muss Facebook nur etwa das Pseudonym herausgeben – nicht aber die IP-Adresse, um den Internetanschluss desjenigen identifizieren zu können.

Was ist überhaupt ein »Soziales Netzwerk«?

Nimmt man sich die einzelnen Normen des neuen Gesetzes zur Brust, so gehen die Probleme bereits beim ersten der sechs geplanten Paragraphen los. Unklar ist schon die Definition des »sozialen Netzwerks«.

Danach sind mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Telemediendienstanbieter erfasst, die Plattformen im Internet betreiben, die es Nutzern ermöglichen, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (vgl. § 1 Abs. 1 NetzDG). Anbieter mit weniger als zwei Millionen Nutzern in Deutschland sollen ausgeschlossen sein.

Welche Plattformen fallen darunter und welche nicht? Nach dem Wortlaut erfasst der Gesetzentwurf auch alle One-Klick-Hoster, Foren, Blogbetreiber mit Kommentarfunktion, sofern sie mehr als zwei Millionen inländische Nutzer haben. Nach der abgeänderten Gesetzesversion sind auch solche Netzwerke erfasst, deren Nutzer nicht registriert sind. WhatsApp, Skype und andere Messenger dürften auch unter das geplante Gesetz fallen.

Unklar ist auch, wie die Plattformen künftig die inländischen Nutzer ermitteln wollen. Hinsichtlich der Größe soll es hier weiter auf die Registrierung ankommen. Doch diese erfolgt in der Regel anonym, ein Wohnsitz muss nicht zwingend angegeben werden. Die Gesetzesbegründung schlägt vor, den Inlandsbezug über die IP-Adresse bei der Registrierung zu ermitteln, im eigentlichen Gesetzestext findet sich dazu jedoch nichts.

Gesetz gilt nicht für alle Straftaten

Auffällig ist auch die Definition des Begriffs »rechtswidrig« in § 1 Abs. 3 NetzDG. Denn das neue Gesetz gilt keineswegs für die Meldung von Straftaten aller Art. Vielmehr sind es nur sehr ausgewählte Straftaten wie Volksverhetzung, Beschimpfung von Religionsgemeinschaften, Beleidigungen und üble Nachrede, bei denen Facebook & Co. Bericht erstatten und unverzüglich handeln müssen. Nach der überarbeiteten Version sind nun zusätzlich Straftaten im Zusammenhang mit kriminellen und terroristischen Vereinigungen erfasst sowie verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen, Vorbereitungen schwerer staatsgefährdender Straftaten, landesverräterischer Fälschung oder verschiedene Straftaten betreffend die Kinderpornografie und Gewaltdarstellung.

Die Auswahl erscheint willkürlich, könnte jedoch tatsächlich dazu führen, dass hetzerische Beiträge künftig schneller gelöscht werden. Der positive Nebeneffekt wird darüber hinaus sein, dass die Nutzer den künftig noch prominenter zu platzierenden Facebook-Melde-Button dann auch für das Melden sämtlicher illegaler Inhalte nutzen werden.

Umsetzung der Löschfrist unklar

In § 2 NetzDG wird eine Berichtspflicht etabliert, wie mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte umgegangen wird. In § 3 NetzDG werden dann bestimmte Pflichten im Umgang mit Beschwerden über Inhalte definiert. Vor allem müssen soziale Netzwerke ein »wirksames und transparentes Verfahren« für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten.

Schon jetzt ist es übrigens so, dass Soziale Netzwerke sämtliche rechtsverletzende Inhalte unverzüglich nach Kenntnis löschen müssen. Ein konkreter zeitlicher Rahmen für die Löschung war rechtlich bislang nicht festgesetzt.

Nach § 3 des Gesetzentwurfs würden Anbieter wie Facebook jedoch künftig verpflichtet, offensichtlich illegale Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt einer Beschwerde zu löschen. Dies gilt für Inhalte wie klare Volksverhetzungen oder die Leugnung des Holocausts.

Bei Inhalten, die eine intensivere Abwägung oder auch inhaltliche Aufklärung benötigen, räumt man Unternehmen 7 Tage für eine Löschung ein. Insbesondere bei Beleidigungen oder übler Nachrede dürfte es für die Plattformen eng werden, in dieser Zeit den kompletten Sachverhalt aufzuklären.

Hier muss in der Regel immer der Verfasser eines Postings zum konkreten Kontext seiner Äußerung befragt werden. Im Zweifel werden sich die Netzwerke dann immer für das Löschen entscheiden.

Unternehmen müssen selbst aktiv nach Kopien suchen

Höchst interessant ist auch § 3 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzentwurfs. Danach soll der Anbieter des sozialen Netzwerks künftig verpflichtet werden, sämtliche auf den Plattformen befindliche Kopien  des  illegalen Inhalts  ebenfalls unverzüglich zu entfernen oder zu sperren.

Bislang mussten Unternehmen wie Facebook nicht selbst aktiv nach Kopien von verbreiteten rechtswidrigen Inhalten suchen. Stattdessen mussten Betroffene das selbst vornehmen und alle betreffenden Inhalte einzeln dem Unternehmen mitteilen.

Der Gesetzentwurf sieht hier eine zentrale Änderung vor. Sofern Facebook über einen illegalen Beitrag in Kenntnis gesetzt wurde, muss das Unternehmen von sich aus aktiv werden und überprüfen, ob dieser Beitrag durch Dritte weiterverbreitet wurde. Diese Inhalte müssten sodann ebenfalls umgehend gelöscht werden. Für Facebook würde sich damit die Situation dramatisch ändern.

Gilt das „Teilen“ eines Beitrags als „Kopie“ des Beitrags?

In diesem Zusammenhang müsste allerdings die höchst relevante Frage beantwortet werden, ob unter dem Begriff „Kopie“ auch das „Teilen“ eines Beitrags gemeint ist.

Denn streng genommen bleibt der geteilte Inhalt auf den Facebook-Servern, wo er ist und wird an der geteilten Stelle nur nochmals angezeigt. Es wird also gerade keine physikalische Kopie angefertigt. Hier hat der Gesetzgeber leider zu undeutlich und unsauber gearbeitet.

Unklar ist auch, wie mit Kopien eines rechtswidrigen Inhalts in einem neuen Kontext umgegangen werden soll. Berichten deutsche Medien beispielsweise künftig darüber, dass die Hetze rechter Bürger zugenommen hat und führen sie dafür auf ihrer Facebook Seite als Beleg einen rechtwidrigen Inhalt an, ist unklar, ob dieser Inhalt nun gelöscht werden muss oder nicht.

Geklärt werden sollte dann optimaler Weise auch, ob Facebook den jeweiligen Beitrag nur für deutsche Nutzer unzugänglich machen oder komplett löschen muss. Auch das geht aus dem Entwurf nicht deutlich hervor. Worte wie „löschen oder sperren“ deuten jedenfalls an, dass allein das Sperren einer Volksverhetzung nur für deutsche Nutzer wohl noch hinnehmbar sein soll.

Kein „Upload-Filter“

Im neuen Entwurf werden die sozialen Netzwerke nicht mehr verpflichtet, zusätzlich „wirksame Maßnahmen gegen die erneute Speicherung des rechtswidrigen Inhalts“ zu treffen. Facebook & Co. muss also keinen Vorab-Filter mehr installieren, um alle Inhalte zu finden und zu löschen, die schon einmal aus rechtlichen Gründen gelöscht wurden. Dies hätte zu technischen Schwierigkeiten geführt – außerdem hatten manche den Vorwurf einer Vorab-Zensur erhoben. Facebook muss weiterhin nur die bereits verbreiteten Kopien eines gemeldeten rechtswidrigen Eintrags löschen oder blockieren.

Hoher organisatorischer Aufwand für Bußgeld notwendig

Die neuen Pflichten werden dann in § 4 Abs. 1 NetzDG durch einen Katalog von Bußgeld-Tatbeständen ergänzt. Diese erklären aber lediglich einen Teil der Verstöße gegen die Anforderungen an das Beschwerdemanagement zu Ordnungswidrigkeiten – und dies auch noch unter Einschränkungen.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG kann nur systemisches Versagen eines Sozialen Netzwerks verfolgt werden. Ordnungswidrig handelt danach, wer das Verfahren für den Umgang mit Beschwerden nach § 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält.

Darüber hinaus sieht § 4 Abs. 5 NetzDG vor, dass die Behörden ihre Entscheidungen über einen Bußgeldbescheid nur dann auf nicht rechtzeitig entfernte oder gesperrte rechtswidrige Inhalte stützen dürfen, wenn sie vorab eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtswidrigkeit dieser Inhalte herbeiführen. Zuvor müssen sie dem betreffenden sozialen Netzwerk Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In der Praxis bedeutet das, dass ein Bußgeldbescheid mehrere gerichtliche Entscheidungen voraussetzt, die feststellen, dass das Unternehmen rechtswidrige Inhalte nicht gelöscht hat. Hieraus muss die Behörde begründen, dass also ein systemisches Versagen vorliegt. Erst dann kann tatsächlich ein Bußgeldbescheid ergehen.

In dem aktuellsten Entwurf, den das Kabinett beschlossen hat, wird auch noch deutlicher klargestellt, dass es nicht um die Verfolgung von Einzelfällen gehen soll, sondern darum, ob Facebook & Co. ein insgesamt funktionierendes Löschsystem aufbauen. So ist der Tatbestand für Bußgelder „in der Regel nicht bereits durch einen einmaligen Verstoß“ gegen die Löschpflicht erfüllt, heißt es in der aktuellsten Version des Textes – die Vorgängerversion hatte zumindest diese Möglichkeit noch vorgesehen. Denn aus einem einmaligen Verstoß könne man noch nicht darauf schließen, dass das gesamte System nicht funktioniert. Zum Schutz der Meinungsfreiheit sei ein behutsames Vorgehen der Bußgeldbehörde angezeigt, wenn das Soziale Netzwerk einen illegalen Inhalt als nicht rechtswidrig einschätzt. Auch soll kein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, wenn die Plattform den Wahrheitsgehalt einer Äußerung nicht innerhalb der Frist klären konnte.

Besser: Inländischen Zustellungsbevollmächtigen auf Website nennen

Sehr begrüßenswert ist hingegen, dass nunmehr seitens Facebook & Co. in § 5 NetzDG ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter genannt werden muss. In Zivilprozessen dummerweise nur, wenn das zuständige Gericht anfragt.

Regelmäßig läuft ein Zivilprozess – also etwa eine Unterlassungsklage nach einer nicht gelöschten Beleidigung –  so ab, dass der Kläger den Zustellungsbevollmächtigten benennt. Das Gericht muss an der korrekten Zustellung überhaupt nicht mitwirken und wird es vermutlich auch in Zukunft nur widerwillig tun.

Besser wäre es hier, wenn die sozialen Netzwerke den Bevollmächtigten schon auf ihrer Webseite nennen müssten.

Fazit

Insgesamt lässt sich sagen, dass ein Gesetzentwurf ohne Frage überfällig war und absolut wünschenswert ist, um die mangelnde Rechtsdurchsetzung gegenüber ausländischen Plattformen zu verbessern. Jedoch hat es der Gesetzgeber an einigen Stellen versäumt, wichtige Punkte klarer zu formulieren. Hier bedarf es Nachbesserungen.

 

Christian Solmecke

LL.M, Rechtsanwalt und Partner, Medienkanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln
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