04.06.2018

LKW-Kartell: Erstes Urteil zugunsten einer Kommune

Update zur Entwicklung in der Rechtsprechung

LKW-Kartell: Erstes Urteil zugunsten einer Kommune

Update zur Entwicklung in der Rechtsprechung

Geschädigten des LKW-Kartells wurde Schadensersatz zugesprochen. | © kamonrat - stock.adobe.com
Geschädigten des LKW-Kartells wurde Schadensersatz zugesprochen. | © kamonrat - stock.adobe.com

In der Ausgabe 8/2017 (https://publicus.boorberg.de/lkw-kartell-der-verfahrensstand/) berichtete PUBLICUS über das LKW-Kartell und die Betroffenheit der Kommunen. Namentlich war die Initiative der Kommunalen Spitzenverbände sowie des VKU zur gemeinsamen Begutachtung kartellbedingter Preisüberhöhungen sowie die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen zum Jahresende 2017 dargestellt worden. Zwischenzeitlich gibt es einige neue Entwicklungen, die einen Teil der damals aufgeworfenen Fragen zur Kartellbeteiligung von Scania, zu den generellen Erfolgsaussichten der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, zur Verjährungsproblematik sowie zu Kostenrisiken ein Stück weiter klären:

  1. EU-Kommission erlässt Bußgeldbescheid auch gegen Scania
  2. Landgericht Hannover spricht Kommune dem Grunde nach Schadensersatz zu
  3. BGH verhandelte zur Frage der Verjährungshemmung
  4. Kostenrisiken und Prozessfinanzierung: 17 Streitverkündete

EU-Kommission erlässt Bußgeldbescheid auch gegen Scania

In PUBLICUS (a.a.O) wurde darüber informiert, dass die Europäische Kommission am 19.07.2016 gegen die LKW-Hersteller MAN, Volvo/Renault, Daimler, IVECO und DAF Bußgeldbescheide wegen des LKW-Kartells erlassen hatte. Die Ermittlungen gegen Scania liefen seinerzeit noch weiter. Zwischenzeitlich hat die Europäische Kommission am 27.09.2017 einen Bußgeldbescheid auch gegen Scania erlassen. Anders als die erstgenannten Hersteller, die die ihnen vorgeworfenen Absprachen der Bruttolistenpreise einräumen, bestreitet Scania die Vorwürfe und geht gegen den Bußgeldbescheid vor. Dieser ist bislang also noch nicht bestandskräftig.

Landgericht Hannover spricht Kommune dem Grunde nach Schadensersatz zu

Mit Urteil vom 18.12.2017 hat das Landgericht Hannover (18 O 8/17) als erstes deutsches Gericht einem Geschädigten des LKW-Kartells Schadensersatz zugesprochen. Das Landgericht Hannover entschied zugunsten der Stadt Göttingen, dass dieser aufgrund des LKW-Kartells dem Grunde nach Schadensersatz gegen MAN zustünde. Damit bejahte das Landgericht Göttingen insbesondere die Kartellbetroffenheit der Kommune. Dabei trat das Gericht dem Argument der Kartellanten entgegen, dass alleine die Bruttolistenpreise abgesprochen worden seien, die die Stadt Göttingen nicht gezahlt hätten. Die Bruttolistenpreise seien, so das Gericht, Ausgangspunkt der Preisverhandlungen gewesen, weswegen von einer preiserhöhenden Wirkung der Absprachen auszugehen sei.


Auch schloss sich das Landgericht Hannover der Auffassung des OLG Düsseldorf (VI-U 3/14, vgl. PUBLICUS a.a.O) und diesem folgend des OLG Jena (2 U 583/15) an, wonach von einer Verjährungshemmung durch die Ermittlungen der Europäischen Kommission auch für den Kartellteilzeitraum 1997 – 2005 auszugehen sei.

Eine Entscheidung zur Höhe der Schadensersatzansprüche erging zunächst nicht. Zwar hatte die Stadt Göttingen in ihren LKW-Kaufverträgen für den Fall von Kartellabsprachen einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Auftragsvolumens vereinbart. Diese Vereinbarung sei auch wirksam, da der Prozentsatz einem typischen Durchschnittsschaden entspreche und die Klausel deshalb MAN nicht unangemessen benachteilige. Allerdings müsse MAN der Nachweis vorbehalten bleiben, dass die Stadt Göttingen den Schaden in den Einsatzbereichen der LKW (Feuerwehr, Stadtreinigung, Entsorgungsbetriebe) nicht auf Kostenschuldner abgewälzt habe.

Das Urteil des Landgerichts Hannover ist noch nicht rechtskräftig, da MAN Berufung eingelegt hat.

BGH verhandelte zur Frage der Verjährungshemmung

Hingewiesen wurde in PUBLICUS (a.a.O) auch darauf, dass die Frage, ob die am 01.07.2005 in Kraft getretene Regelung zur Verjährungshemmung durch Ermittlungsverfahren der Kartellbehörden sich auf bereits zuvor begangene Kartellverstöße erstreckt, zwischen den Instanzgerichten umstritten ist. Die Frage ist für das LKW-Kartell rechtlich brisant, weil ohne eine solche Verjährungshemmung Schadensersatzansprüche für den Kartellteilzeitraum 1997 – 2005 bereits vor Abschluss der Kartellermittlungen verjährt gewesen wären.

Mit der Rechtsfrage der Anwendbarkeit der Regelung des § 33 Abs. 5 GWB i.d.F. von 2005 auf Altfälle hatte der BGH sich am 01.03.2018 in einem Verfahren zum Zementkartell (KZR 56/16) zu befassen. Prozessbeobachter interpretieren Äußerungen des Kartellsenats so, dass dieser wohl in Bezug auf Altfälle von einer Verjährungshemmung jedenfalls insoweit ausgehen wird, als die Kartellermittlungen nach 2005 andauerten. Der BGH bestimmte den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 12.06.2018.

Kostenrisiken und Prozessfinanzierung: 17 Streitverkündete

Schließlich wurde in PUBLICUS (a.a.O) die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Rechtsverfolgung bei im geringen Umfang Betroffenen wegen der zu erwartenden hohen Kosten erörtert. Zwischenzeitlich konkretisieren sich einerseits die Kostenrisiken und zeichnen sich andererseits Lösungen ab, die auch für geringfügig Betroffene eine ökonomische Rechtsverfolgung ermöglichen.

Insbesondere zum Jahresende 2017 wurden zur Verjährungshemmung bezüglich Schadensersatzansprüchen für den Kartellzeitraum 1997 – 2001 zahlreiche Klagen eingereicht. Auf diese gibt es mittlerweile Reaktionen der verklagten Kartellanten. Dabei zeigt sich, dass die Kartellanten, auch wenn nur einer von ihnen verklagt wird, regelmäßig allen in die Kartellverstöße involvierten (Tochter-)Gesellschaften aller Hersteller den Streit verkünden. Dies bedeutet, dass regelmäßig mit 17 Streitverkündeten und Nebenintervenienten zu rechnen ist. Dies erhöht das Risiko der Anwaltskosten auf der Gegenseite ganz erheblich, auch wenn es durch den mit der 9. GWB-Novelle vom 09.06.2017 eingeführten § 89a Abs. 3 GWB etwas entschärft wurde. Danach darf bei mehreren Nebeninterventionen die Summe der Gegenstandswerte der einzelnen Nebeninterventionen den Streitwert der Hauptsache nicht mehr übersteigen. Hinzu kommen Gutachterkosten. Das Verfahren vor dem Landgericht Hannover belegt zudem, dass selbst in den Verfahren, in dem ein pauschalierter Schadensersatz vereinbart wurde, das Verfahren nicht ohne (gerichtliches) Sachverständigengutachten zur Schadensweitergabe ablaufen wird. Betroffene Kommunen, die keinen pauschalierten Schadensersatz vereinbart haben, müssen ohnehin damit rechnen, dass in einem Rechtsstreit die Befunde des von den Kommunalen Spitzenverbänden und dem VKU initiierten Gutachtens bestritten werden und hierüber ein gerichtliches Sachverständigengutachten erforderlich werden wird.

Einen Grund, mit Blick auf das Haushaltsrecht trotz der nach dem Urteil des Landgerichts Hannover offenkundig bestehenden Erfolgsaussichten wegen der hohen Kostenrisiken von einer Rechtsverfolgung abzusehen, gibt es gleichwohl nicht. Insbesondere, wenn die Prozessrisiken von einer Versicherung abgedeckt werden, was jedoch i.d.R. nicht der Fall sein dürfte. Zum anderen liegen mittlerweile auch Angebote einer namhaften Prozessfinanzierungsgesellschaft vor, auch bei gering Betroffenen gegen eine Erfolgsbeteiligung die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, wenn die gering Betroffenen ihre Ansprüche in einer streitgenössischen Klage bündeln. Bevor Ansprüche mangels Rechtsschutzversicherung gänzlich nicht verfolgt werden, entspricht es einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung, zu versuchen, zugunsten des Haushalts wirtschaftlich zumindest einen Teil der Ansprüche nach Abzug der Erfolgsbeteiligung der Prozessfinanzierungsgesellschaft zu realisieren.

 

Georg Jäger

Rechtsanwalt, THORWART Rechtsanwälte … mbB, Büro Nürnberg
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