15.02.2015

LBO-BW-Änderungsgesetz 2014

Eine erklärende und kritische Betrachtung

LBO-BW-Änderungsgesetz 2014

Eine erklärende und kritische Betrachtung

Die LBO-Novelle Baden-Württemberg enthält einige grundlegende Änderungen.|© M. Schuppich - Fotolia
Die LBO-Novelle Baden-Württemberg enthält einige grundlegende Änderungen.|© M. Schuppich - Fotolia

Änderungen seit der LBO-Novelle 2010

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Bekanntmachung vom 05. 03. 2010 wurde seit ihrem Inkrafttreten am 01. 03. 2010 (LBO-Novelle 2010) mehrfach punktuell und teilweise auch grundlegend geändert. Die Zuständigkeit der obersten Baurechtsbehörde wurde auf das Umweltministerium und auf das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur verteilt sowie die Rauchwarnmelderpflicht eingeführt. Die in der LBO a. F. wiederholt erwähnte Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden nach § 96 Abs. 1 b WG a. F. wurde im neu gefassten Wassergesetz (WG 2013) nicht weitergeführt und der zur Entsorgung des Abwassers verpflichtende § 33 Abs. 1 Satz 2 LBO an die Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG 2009) und im Wassergesetz (WG 2013) angepasst.

Die LBO wurde zuletzt durch Art. 1 des LBO-Änderungsgesetzes vom 11. 11. 2014 (GBl. S. 501) – LBO-ÄndG 2014 – auch grundlegend geändert. Überdies wurden längst überfällige Anpassungen der LBO an bauordnungsrechtlich relevante europarechtliche Rechtsakte und bundesrechtliche Rechtsvorschriften vollzogen. Es ist bestimmt, dass (alle) Änderungen mit Wirkung zum 01. 03. 2015 in Kraft treten (Art. 3 LBO-ÄndG 2014), obwohl namentlich die bauordnungsrechtlich relevante Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung/EU) zum 01. 07. 2013 sowohl die RL 89/106/EWG (Bauproduktenrichtlinie/EWG) als auch das Bauproduktengesetz (BauPG 1998) abgelöst hat und deshalb bereits jetzt gilt (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 7 LBO).

Die grundlegenden Änderungen:

1. Fahrrad-Stellplätze

Die LBO unterscheidet schon immer zwischen „notwendigen Kfz-Stellplätzen“ und nicht notwendigen Kfz-Stellplätzen (§ 37 Abs. 1, 3 LBO). Und sie unterscheidet seit dem LBO-ÄndG 2014 auch zwischen „notwendigen Kfz-Stellplätzen“ (§ 37 Abs. 1, 3 LBO) einerseits und „notwendigen Fahrrad-Stellplätzen“ andererseits (§§ 37 Abs. 2, 3, 35 Abs. 4 Satz 1 LBO), die beide dem weiten Stellplatzbegriff (§ 2 Abs. 8 Satz 1 LBO) unterfallen.


Fahrrad-Stellplätze sind nach Maßgabe des § 37 Abs. 2, 3 LBO notwendig bei der Errichtung von baulichen Anlagen sowie bei der Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen. Sie müssen in ausreichender Zahl hergestellt werden; eine bestimmte Anzahl wird gesetzlich nicht vorgegeben. Um eine landeseinheitliche Durchführung der Vorschrift zu gewährleisten, wird der konkrete Bedarf an Fahrrad-Stellplätzen in einer noch zu erlassenden Verwaltungsvorschrift (VwV) der obersten Baurechtsbehörde aufgrund von Richtzahlen, abhängig von der Art der Nutzung und der Größe der baulichen Anlage, zu bestimmen sein (LT-Drs. 15/5294 v. 03. 06. 2014, S. 22). Ergänzend dazu enthält § 35 Abs. 4 Satz 1 LBO eine Sonderregelung für Wohnungen. Danach sind grundsätzlich zwei geeignete wettergeschützte Fahrrad- Stellplätze je Wohnung herzustellen, was ausnahmsweise dann nicht gilt, wenn Fahrrad-Stellplätze nach Art, Größe oder Lage der Wohnung nicht oder nicht in dieser Anzahl erforderlich sind (Öffnungsklausel). Im Übrigen muss jeder notwendige Fahrrad-Stellplatz eine wirksame Diebstahlsicherung ermöglichen und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig, durch Rampen oder durch Aufzüge zugänglich sein (ebenda).

Die Vorschriften über notwendige Fahrrad-Stellplätze gelten landesweit. Sie berücksichtigen folglich von vornherein bewusst nicht die besonderen (schwierigen) verkehrlichen oder topographischen Verhältnisse in einzelnen Gemeinden. Dort besteht ein Bedarf an „notwendigen“ Fahrrad-Stellplätzen schon deshalb nicht, weil der Gebrauch des Fahrrades in diesen Gemeinden nicht zum bevorzugten Fortbewegungsmittel gehört. Um den daraus entstehenden Regelungsüberhang der allgemein zur Herstellung der Fahrrad-Stellplätze verpflichtenden und deshalb Kosten verursachenden Vorschriften im Lichte des Eigentumsgrundrechtes (Art. 14 Abs. 1 GG) abzubauen, entsteht schon jetzt der berechtigte Ruf nach Befreiungen. Befreiungen lassen sich indessen rechtssicher nur begründen, wenn „ … die Einhaltung der Vorschrift(en) im Einzelfalle zu einer (vom Landesgesetzgeber) offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde“ (§ 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO). Und diese Härte scheint nach Lage der Dinge auch und gerade „im Einzelfalle offenbar beabsichtigt“ zu sein.

Neuerdings gestattet der Landesgesetzgeber dem Bauherrn sogar, bei sonstigen Errichtungsvorhaben (§ 37 Abs. 1 Satz 2 LBO) bis zu einem Viertel der an sich anfallenden notwendigen Kfz-Stellplätze durch die Schaffung von Fahrrad-Stellplätzen zu ersetzen. Dabei müssen für jeden freiwillig ersetzten notwendigen Kfz-Stellplatz 4 Fahrrad-Stellplätze hergestellt werden (Eins-Vier-Regelung). Durch die Bezugnahme auf die „notwendigen Kfz-Stellplätze nach § 37 Abs. 1 LBO Satz 2“ wird übrigens ausdrücklich klargestellt, dass diese Ersetzung bei Wohnungsneubauten (§ 37 Abs. 1 9) nicht gestattet ist (ebenda).

§ 74 Abs. 2 Nr. 1 LBO ermächtigt die Gemeinden, durch Satzung die gesetzliche Kfz-Stellplatzverpflichtung bei Errichtungsvorhaben (§ 37 Abs. 1 LBO) „einzuschränken“. Dies gilt nunmehr auch für Wohnungsneubauten, bei denen gleichfalls die Kfz-Stellplatzverpflichtung abgesenkt werden kann. Die Ermächtigung zur „Einschränkung“ soll ggf. sogar den völligen Ausschluss von Kfz-Stellplätzen, auch bei Wohnungsneubauten, einschließen, wenn der Ausschluss durch verkehrliche oder städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist (ebenda), obwohl „Einschränkung“ nicht „Ausschluss“ bedeutet.

2. Teilung von (Buch-)Grundstücken; Anzeigegebot

Die LBO gilt nicht nur, aber auch für Grundstücke, an die bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LBO). Sie stellt derartige Anforderungen an (Buch-)Grundstücke. Denn die Teilung eines (Buch-)Grundstückes, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, darf nicht zu Verhältnissen führen, die bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechen (§ 8 Abs. 1 LBO). Damit es zu solchen bauordnungswidrigen Verhältnissen nicht kommen soll, ist nunmehr schon die dem grundbuchrechtlichen Teilungsvorgang vorangehende Teilungserklärung (§ 19 Abs. 1 BauGB) zwei Wochen vorher der unteren Baurechtsbehörde anzuzeigen (Anzeigegebot). Wer diese Absicht nicht oder nicht termingerecht anzeigt, begeht (lediglich) eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EURO innerhalb einer Verjährungsfrist von 3 Jahren geahndet werden kann (§ 75 Abs. 4 LBO).

Die Teilungserklärung des Grundeigentümers nach § 19 Abs. 1 BauGB kann „gegenüber dem GBA abgegeben“ werden (Erklärungsempfänger). Sie kann in dem an das GBA gerichteten Teilungsantrag enthalten sein. Sie kann auch „sonstwie erkennbar gemacht“ werden. Sie kann in einer bereits früher erfolgten Kundgabe zu erblicken sein, die gegenüber einer Verwaltungsbehörde erfolgt ist, etwa in dem Antrag an die Vermessungsbehörde auf Vermessung der abzuschreibenden Teilfläche liegen. Denn die an der Teilung Beteiligten haben ein berechtigtes Interesse daran, aufgrund ihrer Anzeige möglichst frühzeitig zu erfahren, ob die Teilung des (Buch-)Grundstückes dem Bauordnungsrecht entspricht oder im Gegenteil ihm widerspricht.

Die Vorschriften des § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 LBO sind keine Verbotsnormen (entsprechend § 134 BGB). Die im Grundbuch vollzogene Teilung eines (Buch-)Grundstückes, durch welche – trotz erfolgter Anzeige – bauordnungswidrige Verhältnisse geschaffen werden, ist ebenso privatrechtlich wirksam wie eine dem Bauordnungsrecht entsprechende Grundstücksteilung. Das Grundbuchamt muss dann auch nicht prüfen, ob die Teilung gesetzeskonform erfolgt. Vielmehr ist es Sache der Baurechtsbehörde, gegen einen infolge vollzogener Teilung entstandenen baurechtswidrigen Zustand im Rahmen ihrer bauordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse einzuschreiten (§ 47 Abs. 1 Satz 2 LBO). Dasselbe gilt für die vollzogene Teilung eines einheitlichen (Buch-) Grundstückes trotz erfolgter oder unterbliebener Anzeige; auch sie ist privatrechtlich wirksam; die Vorlage der Anzeige ist keine Eintragungsvoraussetzung (vgl. §§ 13, 29 GBO; vgl. dazu LG Meiningen, Beschl. v. 11. 01. 2006 – 4 T 1/06, 4 T 2/06 – [juris]).

3. Baurechtliches Kenntnisgabeverfahren

Das LBO-ÄndG 2014 schränkt die Zulässigkeit des baurechtlichen Kenntnisgabeverfahrens ein. Dieses Verfahren ist bei Errichtungsvorhaben nur noch in den Fällen zugelassen, in denen – zum einen – das Vorhaben den Festsetzungen des qualifizierten bzw. vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht widerspricht (§ 51 Abs. 2 Satz 2 LBO) und – zum anderen – eine AAB-Verwaltungsentscheidung zum Zwecke der Legalisierung des Vorhabens nicht erforderlich ist; § 51 Abs. 5 LBO a. F. ist aufgehoben. Damit ist der Rückbau des baurechtlichen Kenntnisgabeverfahrens eingeleitet, um auf diese Weise dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§§ 58 Abs. 1 Satz 1, 52 LBO) Vorschub zu leisten (LT-Drs., a.a.O., S. 24), ohne zugleich das traditionelle Baugenehmigungsverfahren (§ 58 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 LBO) auszuschließen.

4. Abstandsflächenrecht

Die Abstandsflächentiefe T bemisst sich nach der (Außen-)Wandhöhe HAW ; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 LBO). Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der nach der sog. Eckpunktmethode gemittelten Geländeoberfläche (unterer Bezugpunkt) bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (oberer Bezugspunkt; § 5 Abs. 4 LBO). Geländeoberfläche im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO war nach der bisherigen Rechtsprechung im Grundsatz die derzeit tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche. Veränderungen der Geländeoberfläche waren nur dann zu berücksichtigen, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gegeben hatte, etwa weil der Geländeverlauf einer sinnvollen Bebauung des Grundstückes entgegenstand oder um den Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechende Zustände zu vermeiden, da es der Bauherr andernfalls in der Hand gehabt hätte, durch „künstliche“ Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufes die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen (ständige Rechtsprechung; grundlegend VGH BW, Beschl. v. 08. 10. 1996 – 8 S 2566/95, BauR 1997, 92; VGH BW, Beschl. v. 05. 05. 1998 – 8 S 864/98, BRS 60 Nr. 108; vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 08. 10. 2014 – 3 S 1279/14 – [juris]).

Diese Rechtsprechung hat den Landesgesetzgeber veranlasst, den für die Bemessung der Außenwandhöhe HAW im Zusammenhang mit der Abstandsflächentiefe T maßgebenden unteren Bezugspunkt zu definieren. Danach soll künftig maßgebend sein die „ … tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde“.

Der Landesgesetzgeber hat dabei nicht bedacht, dass die „Höhenlage eines Grundstückes“ (Geländeoberfläche) bei der Errichtung baulicher Anlagen besonders bestimmt (§ 10 LBO) und sie überdies bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich festgesetzt werden kann (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Es kann folglich nur darum gehen, dass «für den Schnittpunkt der (Außen-)Wand mit der Geländeoberfläche» (unteren Bezugspunkt; § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO) zunächst die festgesetzte Geländeoberfläche, im Übrigen die tatsächliche Geländeoberfläche maßgebend ist, soweit sie nicht durch Anschüttungen oder Angrabungen an bauliche Anlagen verändert ist, die übrigens selbst als bauliche Anlagen gelten (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBO).

Der Landesgesetzgeber hat wohl auch nicht bedacht, dass die Frage des «unteren Bezugspunktes» sich gleichermaßen stellt bei der Zuordnung eines Gebäudes zu einer bestimmten Gebäudeklasse („GK“; vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 LBO), bei der Bestimmung eines Geschosses als „oberirdisches Geschoss“ (§ 2 Abs. 5 LBO) und bei der Bestimmung „Zahl der Vollgeschosse“ vor allem im baunutzungsrechtlichen Sinne (§ 2 Abs. 6 LBO; § 20 Abs. 1 BauNVO 1990) sowie bei der Bestellung als Entwurfsverfasser (§ 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO).

Nach alledem wäre es angezeigt gewesen, den Begriff „Geländeoberfläche“ in den gleichsam vor die Kammer gezogenen Katalog von Definitionen für bauordnungsrechtliche Kernbegriffe (§ 2 LBO) aufzunehmen.

5. Vorbeugendes Brandschutzrecht

Soweit in bauordnungsrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, haben Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBO, sowie Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBO zu entsprechen (§ 26 Abs. 2 Satz 3 LBO). Künftig sind abweichend hiervon tragende oder aussteifende sowie Raum abschließende Bauteile (§ 27 LBO), die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, aus brennbaren Baustoffen (DIN 4102-/1) zulässig, wenn die geforderte Feuerwiderstandsdauer nachgewiesen wird und die Bauteile so hergestellt und eingebaut werden, dass Feuer und Rauch nicht über Grenzen von Brand- oder Rauchschutzbereichen hinweg übertragen werden können. Diese Rechtsänderung dient der Erweiterung der Möglichkeiten zur Verwendung von Holz im Hochbau (vgl dazu § 3 Abs. 3 Satz 1 LBO; Nr. 3.8 LTB [HFHHolzR]). Es wird zugelassen, dass Decken sowie tragende und aussteifende Wände und Stützen, die als hochfeuerhemmende Bauteile (d. h. mit der Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Minuten = F 60) oder als feuerbeständige Bauteile (F 90) ausgeführt werden müssen, aus brennbaren Baustoffen (z. B. Holz) und auch ohne nichtbrennbare Brandschutzbekleidung bestehen dürfen, soweit die erforderliche Feuerwiderstandsdauer F 60 bzw. F 90 nachweislich erreicht wird. Dadurch wird auch bei Gebäuden der GK 4 und GK 5 der Massivholzbau durchgängig ermöglicht und der Einsatzbereich von Holz als Baustoff erweitert. Infolge des neuen § 26 Abs. 3 LBO sind die bereits in den §§ 4 Abs. 3, 8 Abs. 4 LBOAVO bestehenden Teil-Regelungen entbehrlich geworden und aufgehoben worden.

Hinweis der Redaktion: Die 8. überarbeitete und wesentlich erweiterte Text-Ausgabe Schlotterbeck/Busch/Hager, Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), mit Rechtsstand 01. 03. 2015, erscheint im Richard Boorberg Verlag am 26. 02. 2015. Die Textausgabe enthält die LBO mit Einführung und Synopse sowie zusätzlich die LBOAVO, LBOVVO, BauprüfVO, GAVO, FeuVO, VCVO, VStättVO und EltVO.

 

Prof. Karlheinz Schlotterbeck

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a.D.
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