01.07.2025

Langfristige Stromlieferverträge

Wie Power Purchase Agreements (PPAs) den Ausbau Erneuerbarer Energien fördern

Langfristige Stromlieferverträge

Wie Power Purchase Agreements (PPAs) den Ausbau Erneuerbarer Energien fördern

© Simon Kraus – stock.adobe.com
© Simon Kraus – stock.adobe.com

Nicht erst seit Inkrafttreten des Solarspitzengesetzes werden Power Purchase Agreements (PPAs) sowohl für Anlagenbetreiber als auch Stromabnehmer immer attraktiver. Was genau verbirgt sich dahinter?

Was versteht man unter einem PPA?

Ein PPA ist ein – meist langfristig zu Festpreisen abgeschlossener – Stromliefervertrag, der Strom aus erneuerbaren Energiequellen zum Gegenstand hat. PPAs sind ein wesentliches Instrument zur Finanzierung und Vermarktung von erneuerbaren Energien (EE), insbesondere von Wind- und Solarenergie. Sie werden meist zwischen einem Betreiber einer EE-Anlage, z.B. eines Solarparks oder einer Windkraftanlage, als Stromerzeuger und einem Stromabnehmer, meist einem energieintensiven Industrieunternehmen oder einem Stromversorger, geschlossen. In einem PPA wird zudem regelmäßig vorgesehen, dass Herkunftsnachweise für die vertraglich vereinbarten Strommengen bereitgestellt werden.

Während viele große Unternehmen zunehmend PPAs abschließen, um Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, ist dies bei kommunalen Beteiligten – zumindest derzeit – noch selten der Fall. Mit Blick auf die Potenziale für die Beteiligten und die Energiewende lohnt es sich jedoch, dieses Vermarktungsmodell eingehender zu betrachten.


Gestaltungsmöglichkeiten für ein PPA

In der Praxis bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, um PPAs entsprechend den Interessen der Beteiligten sowie an die regionalen Gegebenheiten anzupassen:

  • On-Site-PPA: Die Erzeugungsanlage befindet sich in der Regel auf oder in räumlicher Nähe zu dem Abnahme-/Verbrauchsort. Eine Nutzung des öffentlichen Stromnetzes erfolgt nicht.
  • Off‑Site‑PPA: Eine räumliche Nähe zwischen Erzeugungsanlage und Abnahme‑/Verbrauchsort ist nicht erforderlich. Das öffentliche Versorgungsnetz wird genutzt.
  • Virtuelles PPA: Die Veräußerung des erzeugten Stroms erfolgt an der Börse. Zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmer erfolgen finanzielle Ausgleichszahlungen, abhängig von der Differenz zwischen dem Börsenpreis und dem vertraglich vereinbarten Festpreis.
Was sind die Vorteile eines PPA?

Grundsätzlich bieten PPAs für den Anlagenbetreiber Sicherheit hinsichtlich der abgenommenen Strommengen und für den Stromabnehmer hinsichtlich des zu zahlenden Preises. Für Anlagenbetreiber sind die langfristigen Verträge außerdem attraktiv, um entweder die Finanzierung neu zu errichtender EE-Anlagen abzusichern oder um bestehende Anlagen, die aus der EEG-Förderung herausfallen, weiterhin wirtschaftlich betreiben und mögliche Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen refinanzieren zu können. Neben der Preisstabilität bieten PPAs für Stromabnehmer mit einem erhöhten Strombedarf auch vermarktungsrelevante Vorteile – insbesondere dann, wenn der Bezug von „Grünstrom“ die Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens unterstreicht.

Betreiber von neu errichteten EE-Anlagen, die sich für eine Vermarktung über PPAs und gegen eine Einspeisevergütung entscheiden, können so dem Wegfall der Einspeisevergütung zu Zeiten negativer Strompreise entspannt entgegensehen.

Aus diesen Gründen können PPAs zukünftig auch für kommunale Akteure attraktiv sein: Auf Betreiberseite können Stadtwerke mithilfe von PPAs Investitionen in EE‑Anlagen fördern und so regionale Ansprechpartner für ihre Kunden werden. Auf Abnehmerseite können auch Kommunen ihre Bedarfe an klimaneutral produziertem Strom über PPAs decken und im Falle von Festpreisen den starken Preisschwankungen am Strommarkt entgegenwirken.

Kerninhalte eines PPA-Vertrags

Rechtlich handelt es sich bei PPAs um Kaufverträge, die eine fortlaufende Lieferung der vertraglich vereinbarten Strommenge sicherstellen.

  • Lieferumfang: Festlegung von Strommengen

Bei der Vereinbarung des Lieferumfangs haben die Vertragspartner weitgehend Gestaltungsfreiheit. Bei der Entscheidung sind die Erzeugungskapazität der EE‑Anlage und der Strombedarf des Abnehmers maßgeblich. Doch auch der Umfang der mit den verschiedenen Gestaltungsoptionen einhergehenden Verpflichtungen, insbesondere vor dem Hintergrund wetterbedingter Erzeugungsschwankungen, sollte berücksichtigt werden. Wird der gesamte in der EE-Anlage produzierte Strom geliefert und abgenommen (sog. As‑produced PPA), trägt das Risiko von Über- und Unterdeckung des Strombedarfs der Abnehmer. Wird hingegen eine bestimmte Strommenge als Lieferumfang definiert (sog. Fixed‑volume PPA), trägt dieses Risiko der Anlagenbetreiber. Gleiches gilt, wenn der Lieferumfang sich auf Basis einer Vorhersage für den nächsten oder den laufenden Tag bestimmt (sog. Day‑ahead oder Intraday PPA). Einigen sich die Parteien darauf, dass sich der Lieferumfang nach dem Verbrauchsprofil des Abnehmers bestimmt (sog. Baseload PPA), trägt das Risiko von Über- oder Unterdeckung des Strombedarfs der Anlagenbetreiber; das Risiko von Abweichungen vom Verbrauchsprofil hingegen der Abnehmer.

  • Vergütungsmodelle: Festpreise, Preisanpassungsklauseln oder Kombination aus Fest- und Marktpreis

Auch bei der Vereinbarung des Vergütungsmodells haben die Vertragspartner weitgehend Gestaltungsfreiheit. In der Praxis werden häufig Festpreise vereinbart. Zur Absicherung einer möglichen Finanzierung sind Festpreise insb. für Anlagenbetreiber attraktiv, doch auch Abnehmer können sich so gegen die Volatilität der Preise am Strommarkt absichern und langfristig Planungssicherheit erlangen. Von niedrigeren Preisen am Strommarkt profitieren sie dann jedoch nicht. Da die Entwicklung von Marktpreisen und Kosten schwer vorherzusagen ist, haben die Vertragspartner mitunter Interesse an einer Anpassungsmöglichkeit mittels Preisanpassungsklauseln. Hierbei sind die Vorgaben des AGB-Rechts sowie des Preisklauselgesetzes zu berücksichtigen. Eine weitere Möglichkeit, um Marktschwankungen zu begegnen, ist es, eine Kombination aus Fest- und Marktpreis zu vereinbaren.

  • Herkunftsnachweise (HKN): Lieferung „grünen“ Stroms

HKN belegen, dass es sich bei dem abgenommenen Strom um solchen aus EE‑Anlagen handelt. Die – daraus resultierende – „grüne“ Eigenschaft des Stroms stellt einen besonderen Wert des Stroms dar. Da nach derzeitiger Rechtslage HKN nur von Energieversorgern erworben werden können, werden sie von diesen für den jeweiligen Abnehmer entwertet. Das Vorgehen bei der Entwertung der HKN sollte aufgrund seiner Relevanz im PPA klar geregelt werden.

  • Vertragslaufzeit: Langfristige Partnerschaften

PPAs haben meist längere Laufzeiten als herkömmliche Stromlieferverträge. Insbesondere wenn ein PPA dazu genutzt wird, um ein für den Bau einer neuen EE‑Anlage aufgenommenes Darlehen zu refinanzieren, sind Vertragslaufzeiten von 10 bis 20 Jahren nicht ungewöhnlich. Für die Abnehmer bedeutet eine lange Vertragslaufzeit ein gesteigertes Maß an Planungssicherheit.

Bei einem PPA handelt es sich meist um AGB, die daher keine unangemessene Benachteiligung enthalten dürfen. Grundsätzlich zulässig sind vor diesem Hintergrund Vertragslaufzeiten von bis zu fünf Jahren. Längere Laufzeiten können dann wirksam vereinbart werden, wenn es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt (z.B. Refinanzierungsdauer). Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, dass (zu) lange Vertragslaufzeiten kartellrechtlich unwirksam sind.

Fazit

PPAs erleichtern die Finanzierung von EE-Anlagen, fördern so deren Ausbau und bieten den Beteiligten langfristige Planungssicherheit. Damit leisten die Vertragspartner eines PPA einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende. Die wachsende Bedeutung von PPAs in der Praxis ist daher kaum verwunderlich und wird aller Voraussicht in Zukunft weiter zunehmen. Neben Unternehmen, die die Potenziale von PPAs zunehmend nutzen, bietet diese Art der Stromvermarktung auch für kommunale Akteure Vorteile. Dank vielfältiger Gestaltungsoptionen lassen sich die jeweiligen Interessenlagen der Vertragspartner flexibel abbilden. Die Komplexität und Langfristigkeit der Verträge erfordert jedoch eine besonders sorgfältige Vertragsgestaltung.

 

Armin Kojic

Rechtsanwalt
 

Lisa Setzer

Rechtsanwältin
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