Entwarnung für die Kommunen: Keine neuen Regeln für den Querverbund!
Nichtanwendungserlass
Entwarnung für die Kommunen: Keine neuen Regeln für den Querverbund!
Nichtanwendungserlass

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerlichen Behandlung von Kettenzusammenfassungen im Querverbund sorgte für Unsicherheit. Viele Kommunen fragten sich: Müssen wir unsere Finanzierung von Bädern oder dem öffentlichen Nahverkehr neu aufstellen?
Hintergrund war ein Urteil des BFH vom 29.08.2024 (V R 43/21 = BFH/NV 2025, 106), in dem das Gericht die bisherige Verwaltungspraxis zu den sogenannten Kettenzusammenfassungen ablehnte – ein zentrales Instrument zur Gewinn- und Verlustverrechnung bei Betrieben gewerblicher Art.
Eine Abkehr davon hätte erhebliche Auswirkungen auf die Finanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge haben können.
Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert: Mit Schreiben vom 6.6.2025 (IV C 2 – S 2706/00061/002/081) stellt es klar, dass das BFH-Urteil nur für den konkreten Einzelfall gilt. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze aus dem BMF-Schreiben vom 12.11.2009 (BStBl 2009 I S. 1303) bleiben weiterhin gültig – ein wichtiger Schritt für die Planungssicherheit der Kommunen.
Kettenzusammenfassungen und die Entscheidung des BFH
Werden juristische Personen des öffentlichen Rechts wirtschaftlich tätig, sind diese mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) im Sinne des § 4 KStG körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG). Gewinnermittlungssubjekt ist hierbei grundsätzlich jeder einzelne BgA.
Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 KStG ist jedoch auch eine Zusammenfassung einzelner BgA und damit eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zulässig (sog. steuerlicher Querverbund).
Die Zusammenfassung von BgA ist in § 4 Abs. 6 KStG geregelt. Ein BgA kann gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG mit einem oder mehreren anderen BgA zusammengefasst werden, wenn diese
- gleichartig sind (Nr. 1),
- zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (Nr. 2)
- oder BgA im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG (Versorgungs-, Verkehrs- oder Hafenbetriebe) vorliegen (Nr. 3).
Um eine Kettenzusammenfassung handelt es sich, wenn drei oder mehr BgA aus steuerlicher Sicht zusammengefasst werden und zwischen diesen unterschiedliche Zusammenfassungskriterien vorliegen.
Sollen mehrere BgA (d.h. mehr als zwei) zusammengefasst werden, müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 KStG nach der Entscheidung des BFH jedoch im Verhältnis aller BgA zueinander vorliegen.
Damit wäre eine Kettenzusammenfassung, bei der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 KStG untereinander nicht jeweils direkt und wechselseitig vorliegen, nicht möglich.
Fazit
Der Nichtanwendungserlass schafft Rechtssicherheit und bewirkt, dass Kettenzusammenfassungen als wesentliche Grundlage der Finanzierung kommunaler Daseinsvorsorge erhalten bleiben.