02.05.2022

Falsche Sicherheits-Zertifizierung – Geld zurück für Corona-Masken

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.09.2021 – 4 U 66/21

Falsche Sicherheits-Zertifizierung – Geld zurück für Corona-Masken

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.09.2021 – 4 U 66/21

Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Verkauft ein Unternehmen Masken mit einer CE-Zertifizierung, und stellt sich später heraus, dass diese eine Fälschung ist, kann der Käufer den Kaufpreis zurückverlangen. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem Urteil.

80.000 Einwegmasken ohne Zertifizierung

Ein Käufer bestellte 80.000 Einwegmasken. Nach seinen Angaben habe die Verkäuferin zugesichert, dass die Masken über eine CE-Zertifizierung verfügen. Mit dem CE-Kennzeichen auf seinen Produkten erklärt der Hersteller, dass alle rechtlichen Anforderungen für diese Produkte erfüllt werden.

Der Käufer erhielt die Masken erst nach Zahlung des Kaufpreises. Auf der Verpackung entdeckte der neue Besitzer der Masken einen Hinweis auf die Zertifizierung. Die Rechnung enthielt jedoch keinen solchen Hinweis.


Der Käufer bat die Verkäuferin, ihm einen solchen Nachweis zuzusenden. Daraufhin erhielt  er ein gefälschtes Zertifikat eines polnischen Unternehmens. Damit stand fest: Für die verkauften Masken existierte keine CE-Zertifizierung. Das Landgericht verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Masken. Die Verkäuferin legte gegen das Urteil Rechtsmittel ein.

OLG bestätigt Entscheidung

Das OLG entschied: die gelieferten Masken seien mangelhaft, da ihnen die zugesicherte Zertifizierung fehle.1 Die Verkäuferin habe Masken mit einer Zertifizierung angeboten, ohne dass ihr tatsächlich ein entsprechendes CE-Zertifikat vorgelegen habe. Daher sei die Entscheidung des Landgerichts richtig gewesen.

Vertrauen nachhaltig gestört

Es sei unerheblich, dass der Käufer der Verkäuferin nicht zuvor eine Frist zur Nacherfüllung angeboten habe. Dies wäre unzumutbar gewesen, da die Verkäuferin ihm nach Kaufabschluss ein gefälschtes Dokument vorgelegt habe. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verkäuferin sei damit zerstört worden. Das Vertrauen in ihre Seriosität sei hier besonders wichtig, da der Käufer nicht selbst durch die Untersuchung der Ware habe prüfen können, ob eine Zertifizierung für das Produkt vorliege – vor allem dann nicht, wenn die Masken wie in diesem Fall mit einem CE-Zeichen versehen gewesen seien.

Anmerkung

Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig

 

1 OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.09.2021 – 4 U 66/21

Besprochen in RdW 21/2021, Rn 404

 

 
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