02.06.2017

Drei dubiose Landtagswahlen

Die Wähler wissen nicht, was aus ihrer Stimme wird

Drei dubiose Landtagswahlen

Die Wähler wissen nicht, was aus ihrer Stimme wird

Waren die drei Landtagswahlen grundrechtskonform? | © Klaus Eppele - Fotolia
Waren die drei Landtagswahlen grundrechtskonform? | © Klaus Eppele - Fotolia

In der „Nachrücker-Entscheidung“ zum Wahlrecht vom 26. 02. 1998 (BverfGE 97, 3127 (323) hat das Verfassungsgericht klipp und klar festgehalten: „Eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“ Schon in der berühmten „Vier-zu-Vier-Grundsatz-Entscheidung“ vom 10. 04. 1997 (BVerfGE 95, 349, 355) hat das Gericht in Karlsruhe ausgeschlossen, dass auf den Stimmzetteln eine Partei gekennzeichnet werden kann. Die beiden Kommentatoren des Wahlrechts, Karl Ludwig Strelen und Johann Halen, betonen in dem führenden Kommentar von Wolfgang Schreiber, (BWahlG-Kommentar, 9. Aufl. 2013, Einführung, Rn. 4 (Strelen); und § 48 Rn. 13 (Halen)) „das in der Verfassung verbürgte Prinzip der Personenwahl“.

Die Personenwahl steht dem Grundgesetz also viel näher als die Parteienwahl. Nichts desto trotz wurde bei der Landtagswahl am 26. 03. 2017 im Saarland nach der blanken Verhältniswahl abgestimmt. Davon kann man sich unschwer selbst überzeugen, wenn man die amtlichen Musterstimmzettel überprüft. Die Wähler kennzeichnen den Stimmzettel nicht zweimal, wie bei der Bundestagswahl, sondern nur einmal. Sie fällen damit aber eine doppelte Entscheidung, und zwar für die Liste der bevorzugten Partei im ganzen Land und für eine weitere Liste in einer der drei Regionen, in die das Wahlgebiet eingeteilt ist. Aus den Listen für das ganze Land ziehen 11 Abgeordnete in den Landtag von Saarbrücken ein. Aus den Listen für die drei Regionen kommen es 40 Mitglieder des Landtags.

Das Wahlsystem im Saarland kann vor dem Grundgesetz keinen Bestand haben

Wie auch immer, das Wahlsystem im Saarland kann vor dem Grundgesetz keinen Bestand haben. Denn die Wähler kennzeichnen auf den Stimmzetteln keine Person, wie das in Art 38 Grundgesetz garantiert wird, sondern eine Partei. Genau das schließt das Verfassungsgericht aus. Das lehnen die Kommentatoren ab. Und das entspricht auch nicht dem Grundgesetz. In der Verfassung heißt es nicht etwa: „Die Parteien werden (…) gewählt.“ Der Wortlaut von Art. 38 GG ist ein anderer. Dort heißt es:


„Die Abgeordneten werden (…) gewählt.“ Gesetze sind beim Wort zu nehmen. Und das ist im Saarland schlicht und einfach nicht der Fall. Jeder wahlberechtigte Saarländer könnte also die Wahl anfechten und zu Fall bringen. Das tun die Saarländer aber nicht. – Und wo kein Kläger, da kein Richter!

Anders als im Saarland am 27. 03. 2017 wurde in Schleswig-Holstein am 07. 05. 2017 und in NRW am 14. 05. 2017 „nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl“ abgestimmt. Dieses Wahlsystem wird allgemein als personalisierte Verhältniswahl bezeichnet. Die Wähler stimmen zweimal ab und kennzeichnen mit der Erststimme eine Person, wie es das Grundgesetz verlangt, mit der zweiten Stimme aber eine Partei, was das Verfassungsgericht missbilligt. Solange die Zweitstimme für die Partei durch die Erststimme für die Person personifiziert wird, gibt es dagegen nichts einzuwenden. Denn die ganze Sache bleibt im Prinzip eine Personenwahl, entspricht also dem Grundgesetz. Das ist anders zu bewerten, wenn die Zweitstimme für die Partei nicht mehr durch die Erststimme für die Person des zu wählenden Abgeordneten personifiziert wird, der das Volk als Mitglied im Parlament vertreten soll.

Wer mit zwei Stimmen wählt …

Es verlangt viel Scharfsinn, das genau zu unterscheiden. Soviel steht jedenfalls fest: In Schleswig-Holstein gab es 73 Mandate, obwohl das Parlament nur 69 Sitze hat, und zu allem Überfluss nur in 35 Wahlkreisen eine namentliche Abstimmung über die Person der Abgeordneten möglich war. Niemand kann 69 Sitze durch die Erststimme personifizieren, wenn es nur 35 Wahlkreise gibt. In Nordrhein- Westfalen sieht es nicht besser aus. Dort entstanden 199 Mandate, obwohl es im Parlament nur 181 Plätze gibt und das Wahlgebiet in 128 Wahlkreise eingeteilt ist – also viel zu wenig für eine personalisierte Verhältniswahl vom ersten bis zum letzten Platz. In beiden Ländern gibt es für eine unverkürzte, eine vollständig personalisierte Verhältniswahl von vorneherein nicht genug Wahlkreise. Und soweit die Personifizierung der Zweitstimme durch die Erststimme fehlt, liegt eine blanke Parteienwahl vor, die das BVerfG deshalb ablehnt, weil die Personenwahl im Grundgesetz garantiert wird.

Aber das ist noch gar nicht alles. Im Saarland wird der Stimmzettel nur einmal gekennzeichnet. In Schleswig-Holstein und in NRW wird er zweimal angekreuzt. Und das wirft die Frage auf, ob man beide Stimmen im Verbund abgeben muss, wie das „die Grundsätze einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl“ natürlich verlangen, auf denen die personalisierte Verhältniswahl fußt. Die meisten Wähler machen das und stimmen mit beiden Stimmen sowohl für die Partei als auch für den von ihr im örtlichen Wahlkreis aufgestellten Kandidaten im Verbund ab. Besonders ausgebuffte Wähler erkennen aber die taktischen Vorteile der gespaltenen Abstimmung sofort, spalten beide Stimmen auf und „splitten“ ihre Wahlentscheidung. Sie wählen mit der Erststimme den örtlichen Wahlkreisbewerber und „verleihen“ die Zweitstimme an eine andere Partei, in der sie einen Wunschpartner für eine spätere Koalition sehen. Das machen die Erstimmen-Wähler der Großparteien so. Die Zweitstimmen-Wähler der kleinen Parteien gehen umgekehrt vor, wählen mit der Zweitstimme ihre Partei und gehen mit der Erststimme „fremd“.

NRW-Landtagswahl 2012:
Splittingsbilanz der Landtagsparteien

CDU SPD FDP Grüne Piraten

 

Erststimmen 2.545.309 3.290.561 327.727 723.581 671.926
Zweitstimmen 2.050.321 3.049.983 670.082 885.298 609.176

 

Zeile 1 minus 2 494.988 240.578
Zeile 2 minus 1 297.366 160.717 8.750

Quelle: Landeswahlleiter (Vgl. Landtagswahl 2012, Endgültige Ergebnisse in Nordrhein-Westfalen, Heft 3, S. 9 [Landes ergebnis]) und eigene Berechnungen. (Vgl NWVBl 7/20125, S. 252 ff.)

NRW-Landtagswahl 2017:
Splittingsbilanz der Landtagsparteien

CDU SPD FDP Grüne AfD

 

Erstsimmen 3.242.495 2.919.613 723.866 509.646 460.450
Zweitstimmen 2.797.064 2.649.513 1.065.209 539.059 624.552

 

Zeile 1 minus 2 445.431 270.100
Zeile 2 minus 1 342.343 29.413 164.102

Quelle: www.wahlrecht.de und eigene Berechnungen.

Wenn man davon ausgeht, dass die personalisierte Verhältniswahl „den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl“ zu folgen hat – wie dies schwarz auf weiß in § 1 BWahlG jedenfalls für den Bund festgelegt ist –, dann schließt das die unverbundene, die gespaltene, die getrennte Abgabe der beiden Stimmen natürlich aus. Das Stimmensplitting wäre so gesehen nicht nur sinnwidrig, sondern auch gesetzwidrig – also „de lege lata“ ungesetzlich.

Ob man für das Stimmensplitting ist oder nicht, es hat eine unbestreitbare Konsequenz: Es ist ein gewaltiger Unterschied, ob man beide Stimmen im Ergebnis der gleichen Partei zukommen lässt, oder ob man beide Stimmen getrennt vergibt und damit einen doppelten Erfolgswert erzielt. Bei der verbundenen Abstimmung entsteht ja nur ein Mandat, aus der unverbundenen dagegen zwei. Das doppelte Stimmengewicht hat das BVerfG schon sehr früh abgelehnt (vgl. BVerfGE 7, 54, 75). Und das ist der Hauptgrund für die Überhangmandate. Sollte dem Verfassungsgericht der Kragen platzen, es also das in sich widersinnige Stimmensplitting schlussendlich doch noch verwerfen, folgt dem die Frage auf dem Fuße, wozu man zwei Stimmen braucht.

One man one vote

 In Großbritannien gilt der bekannte Satz: „one man one vote“. Dort werden die Mitglieder für das „Hous of Commons“ bekanntlich in überschaubaren Wahlkreisen direkt gewählt. Deshalb kann man keinem Briten klarmachen, dass bei einer Wahl unbedingt zwei Stimmen gebraucht werden: … eine für die Konservativen und eine für Labour? Mit den Augen eines Briten betrachtet ist das eine Schnapsidee der „continentals“ – also derjenigen, die auf dem Festland leben.

„Die Wähler wissen nicht, was aus ihrer Stimme wird.“ Das hat der bekannte Politologe, Karl-Rudolf Korte, kurz vor der „NRW-Muttertags-Wahl“ dem ZDF in einem Interview anvertraut. Der Stimmzettel wird zum „Lotterieschein“, so Korte. Das kam bei den drei dubiosen Landtagswahlen im Saarland, in Schleswig-Holstein und in NRW erneut ans Licht: Die Wähler gaben ihre Stimmen ab, und die Parteien machen daraus, was sie wollen.

Es ist also schlecht bestellt um die Souveränität des Volkes. Das Volk wählt nicht die Volksvertreter, wie es das Grundgesetz verlangt. Es wählt die Parteien. Und genau deshalb sind nicht die Volksvertreter, sondern die Parteien die wahren Inhaber der Staatsgewalt. Sie halten das Nominierungs-Monopol fest in ihrer Hand. Wer nicht von ihnen vorgeschlagen wurde, der kann auch nicht gewählt werden.

In Wahrheit haben wir keine Volksherrschaft, in Wahrheit haben wir eine verfassungswidrige Parteien-Oligarchie. So sieht’s aus!

 
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