15.09.2025

Digitalisierung der Ratsarbeit in Baden-Württemberg

Onlinesitzungen und digitale Übertragung öffentlicher kommunaler Gremiensitzungen erleichtert

Digitalisierung der Ratsarbeit in Baden-Württemberg

Onlinesitzungen und digitale Übertragung öffentlicher kommunaler Gremiensitzungen erleichtert

©stadtratte - stock.adobe.com
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Der Landtag hat mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 22. Juli 2025 (GBl. 2015 Nr. 71 vom 29. Juli 2025) das Kommunalverfassungsrecht modernisiert.[i] Ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Gremien ist es künftig möglich, sich dauerhaft und unabhängig von Notlagen mittels Ton- oder Bildübertragungen zu Sitzungen zuschalten zu lassen. Öffentliche Sitzungen kommunaler Gremien können künftig beispielsweise als Livestream oder Videopodcast erleichtert digital übertragen oder veröffentlicht werden. Beide Möglichkeiten setzen allerdings eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung der Kommunen voraus.

Ferner wurden Informationsansprüche aus anderen Gesetzen hinsichtlich der Beratungsunterlagen nichtöffentlicher Sitzungen der kommunalen Gremien ausgeschlossen. Schwerbehinderten sollen die Aufwendungen erstattet werden, die ihnen aufgrund der Schwerbehinderung während der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit entstehen. Zur Klarstellung wurde bei der Besetzung der kommunalen Ausschüsse der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gesetzlich verankert.

Nachfolgend stellt der Verfasser die wesentlichen Änderungen abweichend von der gesetzlichen Reihenfolge nach Schwerpunkten sortiert kurz dar. Eine ausführliche Darstellung der Änderung und Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts von Ministerialrat Christof Kehle, stellv. Leiter des Referats Kommunales Verfassungsrecht und Dienstrecht im Ministerium des Innern, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg, ist in den Verwaltungsblättern für Baden-Württemberg (VBlBW) vorgesehen.[ii]


Digitale Sitzungsteilnahme – § 37a Gemeindeordnung (GemO)

Bedingt durch die Corona-Pandemie drohten immer mehr Gremiensitzungen auszufallen. Darauf hat der Gesetzgeber im Mai 2020 mit der Einführung des § 37a GemO – Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum reagiert.[iii] Diese Regelung erfuhr auch Kritik in der Literatur.[iv]

Mit dieser Änderung der GemO wurde der § 37a sehr detailliert neu gefasst. Nachfolgend wird diese Vorschrift im Kontext dieses Beitrages deshalb nur in Grundzügen dargestellt.

Nach Absatz 1 kann durch Hauptsatzung bestimmt werden, dass Mitgliedern des Gemeinderates mit Ausnahme des Vorsitzenden mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Gemeinderates durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen können. Dabei müssen der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden und die zugeschalteten Mitglieder sich gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. Sofern die Hauptsatzung dies vorsieht, gilt dies auch für nichtöffentliche Sitzungen. Für diesen Fall ist sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. Bei nichtöffentlichen Sitzungen kann in der Hauptsatzung ausnahmsweise bestimmt werden, dass auch der Vorsitzende digital an der Sitzung teilnimmt.

Öffentliche Sitzungen sind somit nur als Hybridsitzungen zulässig. Eine rein digitale Sitzung ist also ausgeschlossen. Die digitale Teilnahme kann auch nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.[v]

Durch die Hauptsatzung kann auch festgelegt werden, für welche kommunale Gremien eine digitale Sitzungsteilnahme möglich sein soll. Differenzierte Lösungen sind also denkbar.[vi] Sofern diese auch für Sitzungen des Ortschaftsrates vorgesehen wird, bedarf dies der Zustimmung der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder (§ 72 Satz 1 Nummer 3 neu GemO).

Eine mit § 37a GemO übereinstimmende Regelung wurde auch in § 32a Landkreisordnung (LKrO) und weiteren Gesetzen getroffen.[vii]

In Absatz 2 wird der Gemeinde aufgegeben dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung durchgehend bestehen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Ferner wird dort der Umgang mit Störungen und deren Auswirkung auf die Wirksamkeit von Beschlüssen geregelt.[viii]

Eine digitale Sitzungsteilnahme von Gemeindebediensteten oder sonstigen Beteiligte ist datenschutzrechtlich von deren Einwilligung abhängig.[ix]

Nach Absatz 3 muss die konstituierende Sitzung wegen der erforderlichen Verpflichtung der Ratsmitglieder per Handschlag jeweils als reine Präsenzsitzung stattfinden. Dies kann durch eine Regelung in der Hauptsatzung auch für begründete Einzelfälle vorgesehen werden.[x]

Schließlich kann nach Absatz 4 entsprechend des bisherigen § 37a ergänzend oder alternativ in der Hauptsatzung bestimmt werden, dass bei Naturkatastrophen oder anderen Notfällen eine digitale Teilnahme möglich ist, sofern ansonsten die Sitzung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Bürgermeister und bedarf der Zustimmung der Betroffenen. Bei öffentlichen Sitzungen muss dann eine zeitgleiche Ton- und Bildübertagung in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen.[xi]

Entsprechend der vorstehenden Regelung wurde auch der § 32a LKrO neu gefasst.

Zulässigkeit der Veröffentlichung von Film- und Tonaufnahmen öffentlicher Sitzungen – § 35 Abs. 3 GemO

§ 35 GemO – Öffentlichkeit der Sitzungen – wurde um einen Absatz 3 ergänzt. Danach kann durch Hauptsatzung bestimmt werden, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Gemeinde mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind (Satz 1). Film- und Tonaufnahmen sind im Übrigen nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Gemeinderats einwilligen (Satz 2).

Der Gesetzgeber möchte damit einem veränderten Kommunikationsverhalten der Gesellschaft und der zunehmenden Nutzung von digitalen Informationsquellen Rechnung tragen. Die neue Regelung soll ein digitales Zusatzangebot ermöglichen, indem Sitzungen kommunaler Gremien digital übertragen (Livestream) oder auf andere Weise veröffentlicht werden (z.B. Videopodcast). [xii]

Sofern durch die Hauptsatzung nach Satz 1 eine Regelung getroffen wurde, ist für die Aufnahme und Veröffentlichung nicht mehr die Zustimmung aller betroffenen Personen notwendig. Wird keine Regelung in der Hauptsatzung getroffen, dann bleibt es bei Einzelfallregelungen. In diesen Fällen ist die Einwilligung aller betroffenen Personen notwendig.[xiii]

Für an der Sitzung teilnehmende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde und sonstige Dritte (Experten, Zuschauer etc.) bleibt es in jedem Fall beim datenschutzrechtlichen Einwilligungserfordernis.[xiv]

In der Hauptsatzung ist nicht nur die Grundsatzentscheidung nach Satz 1 zu treffen und sind nicht nur die datenschutzrechtlichen Details zu regeln, sondern auch festzulegen, für welche Gremien Ton- und Filmaufnahmen zugelassen werden.[xv]

Gleichlautende Regelungen wurden in § 30 Abs. 3 LKrO getroffen.

Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse – Grundsatz der Spiegelbildlichkeit – § 40 Abs. 3 GemO

Mit dem neuen Absatz 3 wurde der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit klarstellend in die Gemeindeordnung aufgenommen. Danach soll die Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse die Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat verkleinernd abbilden (Satz1). Bei wesentlichen Veränderungen der Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat ist über die Zusammensetzung unverzüglich neu zu entscheiden (Satz 2).

Die Aufnahme erfolgte, wie bereits ausgeführt, lediglich klarstellend, da dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit Verfassungsrang beizumessen ist.[xvi]

Auf beratende Ausschüsse sind die Vorschriften für beschließende Ausschüsse entsprechend anzuwenden (§ 41 Absatz 1 Satz 2 GemO).[xvii]

§§ 35 und 36 LKrO wurden entsprechend geändert.

Der Ausschluss von Informationsansprüchen nach anderen Gesetzen – § 35 Abs. 2 Satz 2 GemO

§ 35 Abs. 2 GemO wurde um einen Satz 2 ergänzt. Danach sind Informationsansprüche nach anderen Gesetzen (bspw. dem Landesinformationsfreiheitsgesetz -LIFG) hinsichtlich der Beratungsunterlagen für nichtöffentliche Sitzungen ausgeschlossen. Ausgenommen von dieser Sperrwirkung sind Unterlagen aus den der Beratung und Beschlussfassung nachfolgenden Verfahrensschritten (z.B. einer vom Bürgermeister unterzeichneten Vertragsurkunde).[xviii]

Damit reagierte der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des VGH, wonach insoweit dem § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO keine Sperrwirkung für den allgemeinen Informationsanspruch gemäß § 1 Abs. 3 LIFG beizumessen ist.[xix]

Eine gleichlautende Regelung wurde auch in § 30 Abs. 2 Satz LKrO getroffen.[xx]

Aufwendungen bei der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit aufgrund einer Schwerbehinderung (§ 19 Abs. 4 Satz 2 GemO)

Im Jahre 2015 wurde § 19 GemO – Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit – um den Absatz 4 ergänzt. Damit wurde der Ersatz für die entgeltliche Betreuung von pflege- und betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit geregelt.[xxi]

Diese Vorschrift wurde in Satz 2 um eine Regelung zum Ersatz von Aufwendungen aufgrund einer Schwerbehinderung nach § 2 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX bei der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit ergänzt.[xxii]

Das Nähere ist durch den Gemeinderat in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit zu regeln (Satz 3).

Eine gleichlautende Regelung wurde vom Gesetzgeber auch in § 15 Abs. 4 Satz 2 LKrO aufgenommen. Im Hinblick auf entsprechende Regelungen in weiteren Gesetzen wird auf die Übersicht in der Landtagsdrucksache verwiesen.[xxiii]

Niederschrift – § 38 Abs. 1 Satz 1 GemO

 Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Gemeinderäte[xxiv] ist der Grund der Abwesenheit eines Gemeinderats nicht mehr in der Niederschrift anzugeben. Die Abwesenheit als solche ist unverändert in die Niederschrift aufzunehmen.[xxv]

Diese Änderung wurde auch in § 33 Absatz 1 Satz 1 LKrO vorgenommen.

[i] Vgl. LT-Drs. 17/8922 und zu einer kursorischen Einschätzung der Regelungen: https://diegemeinde.de/online-ratssitzungen-kommunen-sollen-kuenftig-selbst-entscheiden.

[ii] Geplant für Anfang 2026,

[iii] Vgl. hierzu Zinell, https://publicus.boorberg.de/videokonferenzen-statt-fiebermessen-im-gemeinderat/.

[iv] Vgl. Enzensperger, Sitzungen kommunaler Verwaltungsorgane durch Übertragung von Bild und Ton – zum neuen § 37a GemO, in: VBlBW 2020, 362.

[v] LT-Drs. 17/8922 S. 40.

[vi] Ebenda S. 41.

[vii] Vgl. die Übersicht in ebenda S. 42

[viii] Ebenda S. 42 f.

[ix] Ebenda S. 43.

[x] Ebenda S. 43 f.

[xi] Ebenda S. 44.

[xii] Ebenda S. 37.

[xiii] Ebenda S. 39.

[xiv] Ebenda.

[xv] Ebenda.

[xvi] Vgl. zur ausführlichen Begründung ebenda S. 45 ff.

[xvii] Ebenda S. 48.

[xviii] Ebenda S. 36 f.

[xix] Vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschl. V. 20.12.2022 – 10 S 195/22 und VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.11.2022 – 10 S 439/22 – VBlBW 2023,479. Vgl. hierzu auch Aker, in: Aker/Hafner/Weber/Zinell, Gemeindeordnung, Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg, § 38 Rn. 13 m.w.N.; Zinell, https://publicus.boorberg.de/grundsaetzliche-auskunftspflicht-ueber-nicht-oeffentliche-gemeinderatssitzungen/ und Zinell, https://publicus.boorberg.de/staedte-muessen-auskunft-ueber-ihre-kaufvertraege-geben/.

[xx] Im Hinblick auf die Änderungen weiterer Gesetze (z.B. das GKZ) wird bezüglich dieser und weiterer Regelungen auf das GBl und die Landtagsdrucksache verwiesen.

[xxi] Vgl. hierzu u.a. Zinell, in: Aker/Hafner/Weber/Zinell, Gemeindeordnung, Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg, § 19 GemO Rn.4 m.w.N.

[xxii] Vgl. LT-Drs. 17/8922 S. 36.

[xxiii] Ebenda.

[xxiv] Vgl. zum Thema Niederschriften und Datenschutz u.a. Aker, in: Aker/Hafner/Weber/Zinell, Gemeindeordnung, Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg, § 38 Rn.9 und Zinell, https://publicus.boorberg.de/kein-recht-auf-vergessenwerden/

[xxv] LT-Drs. 17/8922 S. 45.

Dr. Herbert O. Zinell

Dr. Herbert O. Zinell

Senator E.h. Dr. Herbert O. Zinell, Ministerialdirektor a.D. und Oberbürgermeister a.D