17.09.2025

Das Landesjagdgesetz in Rheinland-Pfalz

Welche Neuregelungen sind vorgesehen?

Das Landesjagdgesetz in Rheinland-Pfalz

Welche Neuregelungen sind vorgesehen?

Die Landesregierung Rheinland-Pfalz strebt an, das Landesjagdgesetz vollständig neu zu fassen. Ziele sind u. a. die Stärkung der Grundeigentümer, die Förderung einer klimaresilienten Waldentwicklung, die Sicherstellung einer zweckmäßigen Jagdverwaltung und die Vereinfachung des Wildschadensverfahrens. Im Folgenden werden Inhalte des aktuellen Gesetzentwurfs (Stand: 06.08.2024), die für Gemeinden und Jagdgenossenschaften bedeutsam sind, in knapper Form vorgestellt und eingeordnet.

Einführung

Das neue Landesjagdgesetz soll zum 01.04.2026 in Kraft treten. Bestimmungen, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft. Auf diesem Wege erwächst zeitlicher Spielraum und es wird ermöglicht, dass zeitgleich mit dem Gesetz eine neue Durchführungsverordnung in Kraft gesetzt werden kann. Auch die Verwaltungsvorschrift zum Landesjagdgesetz (nebst Mustersatzungen und Formblättern) soll im Frühjahr 2026 vorliegen.

Eine erste Fassung des Gesetzentwurfs aus dem Juli 2023 war auf deutliche Kritik gestoßen. In der Folge kam es zu einem intensiven Dialogprozess zwischen Ministerium und berührten Verbänden. Im aktuellen Gesetzentwurf finden sich maßgebliche Kritikpunkte wie die Jagdausübung durch Grundeigentümer in verpachteten Jagdbezirken, die Bildung gemeinschaftlicher Jagdbezirke durch freiwilligen Zusammenschluss verschiedener Grundeigentümer sowie die Veränderungen bei der Wahl des Kreisjagdmeisters nicht mehr.


Den Inhalten der Stellungnahme des Gemeinde- und Städtebundes vom 10.11.2023 wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf überwiegend Rechnung getragen. Programmatischen Charakter hat, dass neben dem Gesetzeszweck (§ 2) auch konkrete Anforderungen an die Jagdausübung und Hege (§ 5) formuliert werden. Bspw. heißt es bezogen auf den Wald:

Die Jagd ist so auszuüben, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes in ihrer Vielfalt und auf den Jagdbezirk bezogenen Ausprägung durch Wildeinwirkung nicht beeinträchtigt und übermäßige Wildschäden vermieden werden. Die Jagd ist so auszuüben, dass eine dem Klimawandel angepasste Waldentwicklung durch artenreiche Verjüngung standortgerechter Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht wird.“

Zentrale Vorschriften des Gesetzes, z. B. die Abschussregelung (§ 21), stellen in der Konsequenz auf die fixierten Anforderungen an die Jagdausübung und Hege ab. Die Wahrung, Beeinträchtigung oder Gefährdung dieser Anforderungen und geschützten Belange wird zum Maßstab und Bewertungskriterium erklärt.

Maßgebliche Neuregelungen für Gemeinden und Jagdgenossenschaften:

Wildarten (§ 6), Ökosystemfremde Wildarten (§ 7)

Die Liste der Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, wird um solche gekürzt, die in Rheinland-Pfalz keine Bedeutung haben (u. a. Wisent, Elchwild). Insoweit ist von keiner unzulässige Beschränkung des Jagdrechts als Eigentumsrecht auszugehen. Ökosystemfremde Wildarten (z. B. Waschbär, Bisam, Nutria, Nilgans) werden in einem eigenen Paragraphen behandelt. Sie gelten als Wild und können im Rahmen der befugten Jagdausübung erlegt werden, dürfen aber nicht gehegt werden. Regelungsinhalte von § 28 a BJagdG („Invasive Arten“) werden ins Landesrecht überführt.

Gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 11)

Gemeinschaftliche Jagdbezirke dürfen nach dem Gesetzentwurf die gesetzliche Mindestgröße von 250 Hektar im Ausnahmefall um bis zu 100 Hektar unterschreiten. Dies kann dem Untergang von Jagdgenossenschaften beim Entstehen von Eigenjagdbezirken entgegenwirken und die Bildung von Angliederungsgenossenschaften verhindern, die zu einer Schwächung der Rechtsposition betroffener Grundeigentümer führt.

Bedeutsam ist in diesem Kontext auch der Verzicht auf die selbstständige Nutzung eines Eigenjagdbezirks. Weit überwiegend machen die Kommunen in Rheinland-Pfalz von der Möglichkeit im Interesse der Jagdgenossenschaften Gebrauch. Dies ist allerdings an die Voraussetzung gebunden, dass ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk bereits besteht und nicht erst durch den Verzicht geschaffen wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.03.2002). Das Problem der fehlenden gesetzlichen Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beim Verzicht auf die selbstständige Nutzung eines Eigenjagdbezirks tritt in Anbetracht der kleinteiligen Kommunalstruktur (Ortsgemeinden) in Rheinland-Pfalz regelmäßig auf und kann künftig über die Ausnahmeregelung entschärft werden.

Jagdgenossenschaften (§ 14)

Jagdgenossenschaften soll künftig die Möglichkeit eingeräumt werden, bei der Verwendung des Reinertrags Rückstellungen zu bilden, die der Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben dienen. Dies kann, so die Begründung zum Gesetzentwurf, der Notwendigkeit entgegenwirken, Umlagen von allen Jagdgenossen erheben zu müssen. Die Thematik ist vor dem Hintergrund der heute teilweise vorgenommenen Deckelung des Wildschadensersatzes in Jagdpachtverträgen zu sehen. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegt die gesetzliche Wildschadensersatzpflicht bei der Jagdgenossenschaft. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung des jährlichen Reinertrags, also im Vorfeld der Reinertragsverwendung, die Kosten des Wildschadensersatzes, den die Jagdgenossenschaft selbst zu leisten hat, zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen.

Angliederungsgenossenschaften (§ 14)

Bzgl. der Angliederungsgenossenschaften soll klargestellt werden, dass es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt und dass die einschlägigen Regelungen für Jagdgenossenschaften sinngemäß Anwendung finden. Dies hat bspw. die Konsequenz, dass die Angliederungsgenossenschaft künftig eine anderweitige Verwendung des Reinertrags als die Auskehrung bestimmen kann, sofern die Rechte des nicht zustimmenden Angliederungsgenossen gewahrt sind. Ferner ist vorgesehen, dass die Abschusszielsetzung im Eigenjagdbezirk im Benehmen mit der Angliederungsgenossenschaft erstellt wird (§ 21 Abs. 2).

Schwerpunktgebiete des Rotwildvorkommens und Bewirtschaftungsgemeinschaften für das Rotwild (§ 15)

Auf die Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild soll vollständig verzichtet werden. Dies dürfte dazu führen, dass sich diese Wildart in ganz Rheinland-Pfalz ausbreitet, auch weil Jagdpächter an einer „Anreicherung und Aufwertung“ ihrer Jagdbezirke interessiert sind. Aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes sind Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, die eine Art von „jagdlicher Raumordnung“ darstellen, aus Gründen der Vermeidung von Wildschäden unverändert erforderlich.

Bewirtschaftungsgemeinschaften treten an die Stelle von Hegegemeinschaften in Schwerpunktgebieten des Rotwildvorkommens. Ihr vorrangiges Ziel ist es, übermäßige Wildschäden zu vermeiden. Die Satzung ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes anzupassen (§ 53 Abs. 7).

Die berührten Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer wirken in allen Fragen, die die Wildbewirtschaftung betreffen, in den Bewirtschaftungsgemeinschaften mit. Neu vorgesehen ist, dass sie sich durch waldbesitzende Jagdgenossen, die Forstbetriebsgemeinschaft oder die zuständige Forstrevierleitung vertreten lassen können.

Jagdpacht (§ 16)

Die Anzeigepflicht für Jagdpachtverträge bei der unteren Jagdbehörde soll bestehen bleiben, aber auf die Prüfpflicht wird verzichtet. Dies hat u. a. die Konsequenz, dass künftig der Verpächter die Einhaltung der Vorgaben hinsichtlich der Pachthöchstfläche unter Vorlage des Jagdscheins des potenziellen Jagdpächters prüfen muss. Vorgesehen ist eine Verkürzung der gesetzlichen Mindestpachtdauer von Jagdpachtverträgen von acht Jahren auf fünf Jahre.

Die Vertragsparteien sollen sich bei Abschluss des Pachtvertrags über Maßnahmen zur Bewirtschaftung der im Jagdbezirk vorkommenden Schalenwildarten verständigen. Dies stärkt nach Auffassung der Landesregierung die Belange des Grundeigentums bei der Wahrnehmung des Jagdrechts. Die Vereinbarung soll im gemeinschaftlichen Jagdbezirk bei übermäßigem Wildschaden auch Regelungen zur Unterstützung der Abschlusserfüllung von Schalenwild durch aktive Jagdbeteiligung befähigter Jagdgenossen umfassen. Im Bedarfsfall kann auch eine Unterstützung durch Dritte vereinbart werden.

Erlöschen des Jagdpachtvertrags und außerordentliche Kündigung (§ 17)

Es ist vorgesehen, dass jede Vertragspartei den Jagdpachtvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen kann. Wichtige Gründe seitens der Verpächter liegen insbesondere vor, wenn Abschlussvereinbarungen wiederholt nicht eingehalten worden sind, dem Pächter erhebliche Vertragsverletzungen zur Last gelegt werden oder wenn behördlichen Anordnungen wiederholt nicht nachgekommen wurde.

Wichtige Gründe seitens der Pächter liegen insbesondere vor, soweit sich nach Abschluss des Pachtvertrags Eigenschaften des Jagdbezirks ändern, die wesentlich die Jagdnutzung einschränken. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass mehr als ein Viertel der zuvor bejagbaren Fläche befriedet wurde. Kein wichtiger Grund in diesem Sinne ist der Ausbruch einer Tierseuche oder die Zunahme von der Energieerzeugung dienenden Flächen, es sei denn, der Umfang der befriedeten Fläche überschreitet die genannte Grenze.

[…]

Ausblick

Der Gesetzentwurf zum Landesjagdgesetz hat bis zu seinem vorgesehenen Inkrafttreten noch einen weiten Weg vor sich. Insbesondere im parlamentarischen Verfahren dürfte es zu Anhörungen und in der Folge auch zu Veränderungen kommen.

Von besonderer Bedeutung für die praktische Umsetzung wird sein, wie die im Gesetz zahlreich vorgesehenen Ermächtigungsgrundlagen zur Ausgestaltung genutzt werden. Die Durchführungsverordnung muss u. a. nähere Regelungen zu den Schwerpunktgebieten des Rotwildvorkommens und den Bewirtschaftungsgemeinschaften, zur Abschussregelung (z. B. Vorgaben zur Erstellung der Jagdkonzeption), zu den Ausnahmen vom Verbot der Fütterung und Kirrung von Schalenwild sowie zum Vorverfahren in Wildschadenssachen bestimmen. Die Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung wird neu gefasst. Das fachlich zuständige Ministerium wird die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen. Und a. E. werden alle Satzungen (z. B. für Jagdgenossenschaften und Angliederungsgenossenschaften) und Muster (z. B. Musterjagdpachtvertrag des Gemeinde- und Städtebundes, Übertragungsvereinbarung von Verwaltungsgeschäften der Jagdgenossenschaft auf die Gemeinde) zu überarbeiten sein.

In jedem Fall dürfte mit dem neuen Landesjagdgesetz die Eigenverantwortung der Gemeinden und Jagdgenossenschaften nochmals wachsen. Jagdbehördliches Handeln tritt deutlich in den Hintergrund (Deregulierung, Entbürokratisierung). Die Aufgaben und Herausforderungen, denen sich Jagdgenossenschaften, ehrenamtlich tätige Jagdvorstände und Ortsbürgermeister stellen müssen, sind in den letzten Jahren bereits deutlich angewachsen und inhaltlich schwieriger geworden. Eine Überforderung muss vermieden werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die (gute) Absicht des Gesetzgebers, die Jagdrechtsinhaber zu stärken, in der Realität die Erwartungen nicht erfüllen kann.

Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinde- und Städtebund bereits im Jahr 2011 ein fachliches Informations- und Beratungsangebot für Jagdgenossenschaften und Gemeinden etabliert. Zentrale Dienstleistung des Fachbeirats „Forst und Jagd“ ist die Information und Beratung vor Ort.

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz Heft 5/2025, Rn. 34.

 

Dr. Stefan Schäfer

Forst- und Pressereferent des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz