15.03.2015

Dienstrechtsreform in Sachsen

Ein Überblick über die grundlegenden rahmenrechtlichen Änderungen

Dienstrechtsreform in Sachsen

Ein Überblick über die grundlegenden rahmenrechtlichen Änderungen

Dienstrechtsreform in Sachsen: Viele Neuerungen bringen Vorteile für Beamte und Dienstherrn.|© rvlsoft - Fotolia
Dienstrechtsreform in Sachsen: Viele Neuerungen bringen Vorteile für Beamte und Dienstherrn.|© rvlsoft - Fotolia

Die Dienstrechtsreform mit weitreichenden gesetzlichen Änderungen für die Beamten des Freistaates Sachsen ist mit der Verkündung der Sächsischen Dienst­rechts­neuordnungs­verordnung vom 16. 09. 2014 am 28. 10. 2014 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt abgeschlossen. In Teilen trat sie rückwirkend zum 01.04.2014 in Kraft – im Sinne einer Gleichbehandlung mit den Tarifbeschäftigten und deren Tariferhöhung zum gleichen Zeitpunkt.

Die gesetzliche Änderung ist maßgeblich für Beamte und Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen, der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Ziel dieser Reform ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Qualität und Attraktivität des öffentlichen Dienstes. Familienfreundlichkeit und der verstärkte Austausch zwischen Wirtschaft und Verwaltung sollen dazu dienen, die öffentliche Verwaltung im Freistaat Sachsen als Arbeitgeber attraktiver zu machen. Mit der Erhöhung der Kinderanteile in der Besoldung der Beamten um 30 € je Kind hat der Freistaat Sachsen ein deutschlandweit einmaliges familienpolitisches Signal gesetzt (vgl. auch Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen – http://www.lsf.sachsen.de/).


Dieser Artikel soll durch die Gegenüberstellung des alten zum neuen Dienstrecht einen praxisnahen und verständlich aufbereiteten Überblick über die Materie geben.

Verfahrensgang der Reform

Der Verfahrensgang der Reform ist nachfolgend kurz dargestellt: Die Dienstrechtsreform wurde durch das Sächsische Kabinett – unter Federführung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern im Verantwortungsbereich für das Beamtengesetz und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen im Verantwortungsbereich des Besoldungsrechts – im Februar 2010 initiiert.

Sie wurde in zwei Teilen durchgeführt:

Teil 1 betraf die Anhebung der Altersgrenzen für Laufbahnbeamte von 65 auf 67 Jahre. Das Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen hatte der Sächsische Landtag am 14. 09. 2011 beschlossen mit Auswirkungen auf das Sächsische Beamtengesetz. Mit Inkrafttreten des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wurde das Sächsische Beamtengesetz in dieses inkludiert.

Teil 2 war der Hauptteil der Dienstrechtsreform, der schließlich zum Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18.12.2013 führte, das im Wesentlichen am 01.04.2014 in Kraft trat. Ausführungsverordnungen wie die Sächsische Laufbahnverordnung und die Sächsische Nebentätigkeitsverordnung sind zum 28. 10. 2014 in Kraft getreten, zum Teil rückwirkend zum 01. 04. 2014 sowie im Übrigen zum 29. 10. 2014.

Die Reform verwirklicht neben den vorstehend genannten Zielen sowohl für die Beamten als auch für die Dienstherren eine Reihe von Vorteilen, die sich insbesondere durch die damit verbundene Flexibilität ergeben.

Neuerungen im Laufbahnrecht

Die Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung regelt, dass es statt der bisherigen vier Laufbahnen:

  • Einfacher Dienst
  • Mittlerer Dienst
  • Gehobener Dienst
  • Höherer Dienst

nunmehr zwei Laufbahnen gibt, was das Dienstrecht damit gleichzeitig flexibler gestaltet.

Die nachfolgende Grafik soll hierüber einen groben Überblick geben:

Tabelle1

Der Aufstieg innerhalb der neuen Laufbahngruppen ist nach Inkrafttreten der Dienstrechtsreform einfacher als bisher und bedarf nur noch einer Qualifizierung anstatt einer vollständigen neuen Laufbahnausbildung.

Für die Kommunen bedeutet dies eine flexiblere Verwendungsmöglichkeit innerhalb der Laufbahngruppe bei entsprechender Eignung sowie gleichfalls eine flexiblere Handhabung bei der Ernennung von Quereinsteigern ohne beamtenrechtliche Laufbahnausbildung.

Ungeachtet dessen gilt, dass der Dienstherr vor Einstellung und Beförderung von Beamten die entsprechende Stelle auszuschreiben hat (§ 11 Sächsisches Beamtengesetz).

Vereinheitlichung der Probezeit

Die Probezeit ist im Dienstrecht vergleichbar mit der Probezeit im Angestelltenverhältnis, wo sie in der Regel sechs Monate beträgt.

Da der Beamte mit seinem Dienstherren, z. B. der Kommune, ein lebenslanges Dienst- und Treueverhältnis eingeht, ist hier das Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend weiter gefasst. Die alte Regelung sah unterschiedliche Zeiträume vor. Die Zeit des Beamtenstatus auf Probe wurde für alle Laufbahnen nunmehr vereinheitlicht (siehe Übersicht):

Tabelle2

Während der Probezeit soll sich der Beamte für die Laufbahn bewähren. Elternzeiten oder Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bleiben in dieser Zeit unberücksichtigt, das heißt, die Probezeit wird entsprechend dieser Zeit verlängert.

Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Verkürzung der Probezeit zulassen. Die Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn sich der Beamte bereits in einer vorherigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die der jetzigen Beamtentätigkeit in Art und Bedeutung gleichwertig ist, bewährt hat oder im Rahmen der Laufbahnausbildung überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat (§ 26 Abs. 3 Sächsisches Beamtengesetz – neu –). Sofern also ein Beschäftigter in ein Beamtenverhältnis berufen wird, kann seine vorherige Tätigkeit hierfür angerechnet werden. In dem Falle empfiehlt sich die Verkürzung der (Beamten-)Probezeit.

Bewährt sich der Beamte innerhalb der Dreijahresfrist nicht oder kann dies (noch) nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werden.

Altersgrenze für Berufung in das Beamtenverhältnis

Nach früherer Rechtslage war die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an die Vollendung des 27. Lebensjahrs gebunden. Mit der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes fiel diese (Einstiegs-)Altersgrenze weg. Somit können auch jüngere Beamte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt werden. Hinsichtlich der Begrenzung des Alters zur Berufung in das Beamtenverhältnis sieht das Landesrecht entsprechende Regelungen vor: Mit Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (§ 7 Sächsisches Beamtengesetz – neu –) zum 01. 04. 2014 wurde diese Altersgrenze von 45 Jahren auf 47 Jahre angehoben (in Ausnahmefällen mit Vollendung des 52. Lebensjahrs).

Nebentätigkeitsrecht

Eine Genehmigung seitens des Dienstherren ist für Neben-tätigkeiten und öffentliche Ehrenämter nicht mehr erforderlich.

Es genügt, dass der Beamte diese meldet bzw. entsprechend anzeigt. Der Neuerlass der Sächsischen Nebentätigkeitsverordnung gibt hier weiterführende Hinweise für die personalverwaltenden Stellen.

Tätigkeiten von kommunalen Wahlbeamten auf Bestellung des Gemeinderates oder Kreistages in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten, Beiräten und ähnlichen Gremien einer juristischen Person gelten als Nebentätigkeit.

Regelung des Ruhestands

Eine entsprechende Anpassung der Regelungen des Ruhestandes der Beamten ist – wie bereits erwähnt – durch das Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen erfolgt.

Dieses Gesetz ist im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in das Sächsische Beamtengesetz eingeflossen.

§ 46 des Sächsischen Beamtengesetzes sieht vor, dass Beamte mit dem Monat, in welchem sie das ٦٧. Lebensjahr erreichen, in den Ruhestand treten.

Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze. Zu welchem Zeitpunkt sie in den Ruhestand eintreten, ergibt sich aus nachfolgender Übersicht:

Tabelle3

Nähere Informationen können bei der Autorin dieses Beitrags im Rahmen der WkB-Schriftenreihe 21 als Publikation angefordert werden.

Doreen Ludwig

Doreen Ludwig

Verwaltungs-Betriebswirtin (VWA), Autorin/Fachlektorin für Recht & Wirtschaft, Glauchau
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