23.06.2025

Bundesregierung beschließt „Bau-Turbo“

Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 18.6.2025

Bundesregierung beschließt „Bau-Turbo“

Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 18.6.2025

fotomek - stock.adobe.com
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Am 18. Juni 2025 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung beschlossen.

Der Gesetzentwurf setzt die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, in den ersten 100 Tagen einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Wohnungsbauturbos unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit vorzulegen, Lärmschutzfestsetzungen zu erleichtern sowie die Vorschriften über den Umwandlungsschutz und die Bestimmung der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu verlängern.

Der Gesetzentwurf knüpft an den Gesetzentwurf der letzten Legislaturperiode an und führt die Instrumente des Baulandmobilisierungsgesetzes fort. Die Maßnahmen waren auch Teil des zwischen Bund und Ländern am 6. November 2023 beschlossenen Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung, der in dieser Legislaturperiode fortgeführt werden soll.


Der Gesetzentwurf sieht folgende Änderungen im Einzelnen vor:

Änderungen in § 9 Abs. 1 Nr. 23a und Nr. 24 BauGB (Festsetzungen im Bebauungsplan)

Die Lärmschutzvorgaben werden etwas gelockert, indem in begründeten Fällen Ausnahmen in § 9 Abs. 1 Nr. 23 a BauGB von der TA Lärm zugelassen werden. Dadurch soll Wohnungsbau auch in der Nähe von Gewerbebetrieben ermöglicht  und eine Durchmischung von Quartieren erleichtert werden.

Änderungen in § 31 Abs. 3 BauGB (Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans)

Es ist nicht mehr erforderlich, dass es sich bei der Nachverdichtung um ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt handelt. D.h. Aufstockung, Anbauten und Bauen in zweiter Reihe wird allein durch Zustimmung der Gemeinde ermöglicht, es sei denn eine überschlägige Prüfung durch die Gemeinde geht von zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen aus.

Änderungen in § 34 Abs. 2 und neuer Abs. 3b BauGB (Innenbereich)

Die Gemeinde soll bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung im unbeplanten Innenbereich abweichen können, sofern der Wohnungsbau städtebaulich vertretbar und auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist.

Änderungen in § 36 BauGB und neuer § 36a BauGB (Beteiligung und Zustimmung der Gemeinde)

Die Zustimmung der Gemeinden zu den Wohnungsbauvorhaben nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB wird in einem neuen § 36a BauGB geregelt. Voraussetzung für die Zustimmung ist allein die Vereinbarkeit mit den Vorstellungen der Gemeinde von der städtebaulichen Entwicklung.

Änderungen in § 201a BauGB (Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt)

Die Rechtsverordnungen der Länder, die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten festlegen, werden nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft treten, sondern erst mit Ablauf des 31. Dezember 2031. Die Regelung gibt die Möglichkeit zur Verlängerung der sog. Mietpreisbremse.

Neuer § 216 a BauGB (Unwirksamkeit von Bebauungsplänen mit Abweichungen von der TA Lärm)

Sollte ein Gericht die Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB für unwirksam erklärt haben, können die Gemeinden den Bebauungsplan noch im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB heilen.

Neuer § 246e BauGB (Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau)

Die Gemeinden können von bestimmten Vorschriften des Bauplanungsrechts abweichen. Wenn die Gemeinde sich entscheidet, den Bau-Turbo anzuwenden, können zusätzliche Wohnungen bereits nach einer zweimonatigen Prüfung durch die Gemeinde, ohne Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans zugelassen werden. Der Außenbereich wird demzufolge ebenfalls für Wohnungsbau geöffnet. Dabei soll Umweltschutz und Flächensparsamkeit dennoch berücksichtigt bleiben. Gebaut werden soll nur im räumlichen Zusammenhang mit bestehenden Siedlungen. Dies erlaubt es durch Neubau, Umbau oder Umnutzung zügig neuen Wohnraum zu schaffen. Die Regelung ist bis 31. Dezember 2030 befristet.

Änderungen in § 250 (Umwandlungsschutz in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt)

Mietwohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt sollen auch weiterhin nicht ohne Weiteres zu Eigentumswohnungen umgewandelt werden können. Die Rechtsverordnungen der Länder, die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten festlegen, werden nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten, sondern erst mit Ablauf des 31. Dezember 2030.

 Die Bundesregierung rechnet mit einer jährlichen Entlastung von über 2,5 Milliarden Euro für Verwaltung, Bürger und Wirtschaft.

Das Gesetz soll nach planmäßigem Ablauf des Gesetzgebungsverfahren im Herbst verkündet werden. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

 Der Gesetzentwurf ist hier abrufbar.

Die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen finden Sie hier.

 

Corinna Wilde

Ass. jur., Lektorin, Richard Boorberg Verlag
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