Aktuelle Entwicklungen im Jagdrecht
Wolfshinweise, Jägerprüfung und ASP-Sonderkündigung im Fokus
Aktuelle Entwicklungen im Jagdrecht
Wolfshinweise, Jägerprüfung und ASP-Sonderkündigung im Fokus

Der nachstehende Überblick geht auf aktuelle Entwicklungen im Jagdrecht ein, die von besonderer Bedeutung für die Kommunen und die Jagdgenossenschaften sind.
Jagdpächter: Wolfshinweisschilder im Naturschutzgebiet
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschl. v. 15.08.2024, Az.: 1 B 10738/24.OVG, entschieden, dass ein Jagdpächter im Naturschutzgebiet „Oberes Wiedtal“ keine Wolfshinweisschilder aufstellen darf. Diese trugen den Aufdruck: „Wölfe suchen auch in diesem Gebiet nach Beute! Hunde an kurzer Leine führen und Kinder bitte beaufsichtigen! Der Jagdpächter“.
Das OVG bestätigt im Eilrechtsschutzverfahren die Entscheidung des VG Koblenz, das die angefochtene naturschutzrechtliche Beseitigungsverfügung mehrerer Schildtafeln seitens der Kreisverwaltung als offensichtlich rechtmäßig angesehen hatte. Der Wolf gehöre nicht zu den Tierarten, die dem Jagdrecht unterlägen. Die Warnung vor etwaigen – jagdunabhängigen – Gefahren durch Wildtiere wie den Wolf stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Jagdausübung und gehöre deshalb ersichtlich nicht zu jagdrechtlichen Aufgaben des Jagdpächters. Nach der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet sei es im Geltungsbereich grundsätzlich verboten, Schrifttafeln anzubringen. Eine Befreiung von diesem Verbot habe der Jagdpächter weder beantragt noch sei ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine solche Befreiung erfüllt seien.
Jägerprüfung: Zulassung eines verurteilten Straftäters
Das BJagdG regelt die Zulassung zur Jägerprüfung nicht selbst, sondern überlässt dies den Ländern. Der Bundesgesetzgeber verbietet den Ländern nicht, Personen die Zulassung zur Jägerprüfung zu verweigern, bei denen i. S. v. § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG Tatsa-chen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für die Erteilung eines Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Die Länder dürfen solche Personen zur Prüfung zulassen, müssen es aber nicht. Das BVerwG bestätigt mit seinem Beschl. v. 12.08.2024, Az.: 3 B 13.23, insoweit das Urteil des OVG des Saarlandes vom 20.04.2023, Az.: 2 A 189/22. Im vorliegenden Sachverhalt war der Kläger wegen Untreue in 15 Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden.
Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung nicht nur vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Die für die Erteilung eines Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit des Bewerbers steht auch im Zusammenhang mit der Jägerprüfung. Das Bestehen der Jägerprüfung ist Voraussetzung für die erste Erteilung des Jagdscheins. Personen, denen ein Jagdschein nicht erteilt werden darf, brauchen auch nicht zur Jägerprüfung zugelassen zu werden.
Afrikanische Schweinepest: Sonderkündigungsrecht für Jagdpachtvertrag
Mit dem Nachweis der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Rheinland-Pfalz wird reflexartig seitens der organisierten Jägerschaft die landesweite Forderung erhoben, ein einseitiges Kündigungsrecht in Jagdpachtverträge aufzunehmen. Der Gemeinde- und Städtebund lehnt dies entschieden ab und betont, dass diesbezüglich keine rechtliche Verpflichtung besteht. Nicht juristische Diskussionen sind das Gebot der Stunde, sondern alle Kräfte zu bündeln, um eine Ausbreitung der ASP über die Bereiche in den Landkreisen Mainz-Bingen und Alzey-Worms hinaus zu verhindern. Für landwirtschaftliche Betriebe in Rheinland-Pfalz könnten anderenfalls verheerende Folgen eintreten.
Ein Seuchenausbruch in Wildbeständen ist nach herrschender Meinung kein Umstand, der zu einem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht nach den Vorschriften des BGB für regelmäßig langjährig laufende Jagdpachtverträge führt. Das Risiko eines Seuchenausbruchs ist stets gegeben und wird vom Landesgesetzgeber im Hinblick auf die Jagdausübungsberechtigten in § 33 Abs. 3 LJG sowie § 38 Abs. 1 LJG angesprochen. Die erhobene Forderung nach einem vertraglich vereinbarten Sonderkündigungsrecht für den Jagdpächter ist vor diesem Hintergrund zu sehen.
Den gesamten Beitrag lesen Sie in unserer Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz Heft 1/2025.