25.06.2024

Zur Verpflichtung des Beamten, zu viel gezahlte Dienstbezüge zurückzuzahlen

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.01.2023 – 5 K 924/22.KO

Zur Verpflichtung des Beamten, zu viel gezahlte Dienstbezüge zurückzuzahlen

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.01.2023 – 5 K 924/22.KO

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV

Kannte der Beamte den vorläufigen Charakter einer Stufenfestsetzung, hat er überzahlte Dienstbezüge zurückzuzahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) entschieden und die gegen einen Rückforderungsbescheid erhobene Klage einer Studiendirektorin abgewiesen.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin, inzwischen Studiendirektorin im Dienst des beklagten Landes Rheinland- Pfalz, begründete im Jahr 2018 aus einem anderweitigen Beamtenverhältnis erneut ein Beamtenverhältnis zum Beklagten. Da ein Stufenfestsetzungsbescheid noch ausstand, legte der Beklagte dem Grundgehalt der Klägerin zunächst eine vorläufige Erfahrungsstufe zugrunde. Die im Jahr 2021 endgültig erfolgte Stufenfestsetzung hatte für die Vergangenheit eine Überzahlung der Dienstbezüge der Klägerin i. H. v. 4 369,25 j zur Folge. Diesen Betrag forderte der Beklagte von der Klägerin zurück. Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem VG Koblenz. Zur Begründung machte sie geltend, dass es zwar tatsächlich zu einer Überzahlung gekommen sei, dies für sie jedoch nicht offensichtlich gewesen sei und deshalb die überzahlten Bezüge nicht von ihr zurückgefordert werden dürften. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Rückforderung ist rechtmäßig, so das VG. Denn die Klägerin habe Bezüge erhalten, die ihr aufgrund der inzwischen bestandskräftigen Stufenfestsetzungsentscheidung des Beklagten nicht zugestanden hätten.

Gewährung unter dem Vorbehalt der endgültigen Stufenfestsetzung maßgebend

Da der Klägerin ihre Bezüge bis zur endgültigen Stufenfestsetzung nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Stufenfestsetzung gewährt worden seien und der Beklagte sie auf den vorläufigen Charakter der ihrem Grundgehalt zugrunde gelegten Erfahrungsstufe wiederholt hingewiesen habe, hafte die Klägerin für die Rückzahlung der ihr zu viel gezahlten Dienstbezüge verschärft. Der Klägerin habe sich aufdrängen müssen, dass ihrem Grundgehalt bis zur endgültigen Stufenfestsetzung eine zu hohe Erfahrungsstufe zugrunde gelegt worden sei. Angesichts dessen gebietet nach Ansicht des VG auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, aufgrund des Zeitablaufs seit der erneuten Begründung des Beamtenverhältnisses zum Beklagten bis zur endgültigen Stufenfestsetzung eine verschärfte Haftung der Klägerin abzulehnen. Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten, der Klägerin weder (Teil-)Erlass noch Ratenzahlung zu gewähren, ist nach Ansicht des VG nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe sich angesichts des Vorbehalts bei der Gewährung ihrer Bezüge von vornherein nicht darauf verlassen dürfen, diese seien ihr endgültig ausgezahlt.


Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.01.2023 – 5 K 924/22.KO

Entnommen aus Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz Heft 17/2023, Rn. 178.

 

 

Burkhard Müller

Geschäftsführender Direktor, Landkreistag Rheinland-Pfalz
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