15.04.2015

Zugang zu behördlichen Telefonlisten

Ein kleiner Behördenwegweiser zur juristischen Landkarte Deutschland

Zugang zu behördlichen Telefonlisten

Ein kleiner Behördenwegweiser zur juristischen Landkarte Deutschland

Der Zugang zu personalisierten Telefonlisten von Behörden wird regional unterschiedlich versagt. | © crevis - Fotolia
Der Zugang zu personalisierten Telefonlisten von Behörden wird regional unterschiedlich versagt. | © crevis - Fotolia

Neben Familienkassen oder Gerichten sehen sich derzeit insbesondere Jobcenter mit Informationszugangsansprüchen auf Diensttelefonlisten oder E-Mail-Adresslisten ausgesetzt. Bislang liefert die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ein auch in regionaler Hinsicht sehr unterschiedliches Bild und zeichnet sich hinsichtlich aller relevanten Normen vornehmlich des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes durch eine bemerkenswerte Meinungsvielfalt aus. Der derzeit noch unterschiedlichen Handhabung derartiger Informationszugangsbegehren je nach regionalem Standort der anspruchsverpflichteten Stelle soll der nachfolgende „kleine Behördenwegweiser” Rechnung tragen.

Telefonlisten als „amtliche Informationen” (§ 2 Nr. 2 IFG)

Dem Informationszugang unterliegen zunächst nur „amtliche Informationen” i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG („jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung”). Bereits diese grundlegende Eigenschaft zweifeln einige Verwaltungsgerichte in Bayern (Ansbach in Mittelfranken bzw. Augsburg in Schwaben) bezüglich solcher Diensttelefonlisten oder E-Mail-Adresslisten an. Allerdings ist diese Auffassung selbst unter den hier genannten Gerichten in anderen Kammern nicht unwidersprochen geblieben; sie ist zudem von der weit überwiegenden Zahl der mit solchen Informationszugangsbegehren befassten Gerichte anders beurteilt worden.

Das VG Augsburg (Beschl. 06.08 2014, AU 4 K 14.983, Rz. 18 – juris) begründet die Zurückweisung des Auskunftsbegehrens damit, dass amtliche Informationen nur solche seien, die „im Rahmen eines konkreten Vorgangs” aufbewahrt werden. Da Diensttelefonnummern keinem bestimmten Vorgang zugeordnet werden könnten, seien sie nicht Teil eines solchen Verwaltungsvorgangs.


Das ebenfalls in Bayern beheimatete VG Ansbach (4. Kammer) hatte bereits in einem früheren Urteil (VG Ansbach, Urt. v. 27. 05. 2014, AN 4 K 13.01194, Rz 30 f. – juris) dieselbe Auffassung vertreten. Aus § 2 Nr. 1 S. 2 IFG sei zu folgern, dass Telefonlisten und E-Mail-Adresslisten nicht darunter fielen. Sollen Daten, wie die dort genannten Entwürfe und Notizen, nicht Bestandteil eines Vorgangs werden, gehörten diese nicht zu den amtlichen Informationen. Daraus werde ersichtlich, dass Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren sei und dass (nur) „diese Informationen, die in diesem Zusammenhang aufbewahrt werden, dem Auskunftsanspruch unterliegen”. Solche Informationen seien Telefonnummern oder E-Mail-Adresslisten jedoch nicht. Soweit § 5 Abs. 4 IFG bei der Herausgabe von Informationen zu bestimmten Vorgängen auch die Herausgabe etwa der Telefonnummer des Bearbeiters erlaube, stütze dies die vertretene Auffassung. Die Regelung zeige gerade im Umkehrschluss, dass die Daten derjenigen Mitarbeiter vom Informationszugang ausgeschlossen sein sollen, die nicht als Bearbeiter an einem konkreten Vorgang beteiligt gewesen seien.

Keine „amtlichen Informationen” vorhanden – keine Beschaffungspflicht?

Skepsis hat diese Sichtweise aber sogar am eigenen Gericht ausgelöst: Die 14. Kammer des VG Ansbach weist in ihrem Urteil (VG Ansbach, Urt. v. 14. 11. 2014, AN 14 K 13.0067, Rz 34 f. – juris) zutreffend auf den vom Gesetzgeber weit gefassten Begriff der „amtlichen Information” hin. Selbst wenn es im IFG primär um eine Verbesserung der Sachkenntnisse des Bürgers und damit regelmäßig um die in den Akten enthaltenen Sachinformationen gehe, könne man die dienstliche Telefonliste wie einen Geschäftsverteilungsplan und damit auch die dienstliche Rufnummer oder den Aufgabenbereich der einzelnen Mitarbeiter als „sonstige amtliche Information” ansehen, die – vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände – auf Antrag mitzuteilen sei. Stets müsse jedoch auch diese „sonstige amtliche Information” vorhanden sein. Existierten derartige Informationen bei der Behörde nicht, müsse der Informationszugangsanspruch schon daran scheitern, dass das IFG keine Informationsbeschaffungspflichtder Behörden vorsehe.

Vor einer allzu schnellen Berufung auf das Nichtvorhandensein einer Telefon- oder E-Mail-Adressliste zur Verweigerung des Informationszugangsbegehrens sei allerdings gewarnt!

So hat etwa das VG Regensburg (Gerichtsbescheid v. 04. 11. 2014, RN 9 K 14.488, Rz. 22 – juris) ein solches Vorbringen der beklagten Behörde „im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel für unglaubhaft” erachtet. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Behörde die dienstlichen Telefonnummern ihrer Mitarbeiter „zumindest in Form einer elektronisch gespeicherten Liste erfasst, zur internen Kommunikation vorhält und regelmäßig pflegt”. Auch aus dem „Intranet-basierten IT-System” seien derartige Listen jederzeit abrufbar.

Und auch eine Berufung auf eine „überholte Liste” dürfte scheitern. So hat das VG Berlin (Urt. v. 05. 06. 2014 , 2 K 54.14, Rz. 16 – juris) eine von der primären Informationsbeschaffungspflicht abzugrenzende Wiederherstellungspflicht angenommen. Beziehe sich das Informationsbegehren auf Informationen, die bei Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der Behörde vorhanden seien, dann aber von dieser in Kenntnis der beantragten Information aus der Hand gegeben würden, sei die Behörde nach dem Prinzip von Treu und Glauben verpflichtet, die betreffenden Informationen wiederzubeschaffen. Dies sei gerade bei Telefonlisten rechtlich und tatsächlich möglich.

Im Ergebnis kann für die Qualifikation der Telefonlisten als „amtliche Information” davon ausgegangen werden, dass letztlich mit Ausnahme des Gerichtsbezirks des VG Augsburg das Informationszugangsbegehren hieran nicht scheitern dürfte. Die vom VG Ansbach (4. Kammer) herangezogene Bestimmung des § 2 Nr. 1 S. 1 IFG regelt lediglich, dass bezüglich der dort genannten Entwürfe und Notizen ein konkreter Bezug zu einem Vorgang bestehen muss, um einen Informationszugangsanspruch auch hinsichtlich dieser Entwürfe und Notizen zu begründen. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass generell nur solche Informationen dem Informationszugang nach dem IFG unterliegen, die auch Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs werden sollen oder einen entsprechenden Bezug aufweisen (vgl. VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 04. 11. 2014, RN 9 K 14.488, Rz. 24 – juris). Insbesondere enthält eben jener § 2 Nr. 1 IFG selbst keine Einschränkung des Informationsanspruches auf einen konkreten Verwaltungsvorgang (vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 31. 03. 2014, 7 K 1755, 13, Rz. 29 – juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 05. 08. 2014, 26 K 4682/13, Rz. 26 – juris; VG Gießen, Urt. v. 24. 02. 2014, 4 K 2911/13.GI, Rz. 23 – juris).

§ 11 Abs. 2 IFG nur Handlungsgebot zu Transparenz?

Auch aus § 11 Abs. 2 IFG, der die allgemeine Zugänglichkeit von Organisations- und Aktenplänen ohne Angabe personenbezogener Daten regelt, lässt sich nichts anderes entnehmen. Zwar kommen Telefon- oder E-Mail-Adresslisten einem Organisationsplan gleich, weil sie nach der Organisation der Behörde strukturiert sind. Jedoch lässt sich aus § 11 Abs. 2 IFG allenfalls ein Handlungsgebot an die Behörden zu einem Mindeststandard an Transparenz entnehmen, ohne eine Personalisierung von vornherein auszuschließen. Insoweit gewährt § 11 Abs. 2 IFG – worauf später nochmals zurückzukommen sein wird – zwar ein Veröffentlichungsrecht für die betreffende Behörde, trifft aber keine Aussage über eine Veröffentlichungspflicht im Falle eines konkreten Informationszugangsanspruchs.

Eine solche Beschränkung des Informationsanspruchs zu Lasten des Bürgers in § 11 Abs. 2 IFG hineinzuinterpretieren, widerspräche auch der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493, S. 16), nach der die nicht der Offenlegungspflicht des § 11 Abs. 2 IFG unterliegenden Geschäftsverteilungspläne, Namen, dienstliche Rufnummern oder Aufgabenbereiche des einzelnen Mitarbeiters als „sonstige amtliche Information” vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände – nur – auf Antrag (aber dann eben doch) mitzuteilen seien. Daraus wird zugleich deutlich, dass der Gesetzgeber das sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 12. 03. 2008, 2 B 131/07, Rz. 8 – juris) ergebende Verhältnis zwischen dem Recht der Behörde, im Rahmen ihres organisatorischen Ermessens die Bekanntgabe derartiger Diensttelefonnummern zu bestimmen und der Frage, wann auf Antrag eine von der Behörde nicht bereits über § 11 Abs. 2 IFG zur Verfügung gestellte Information zu beauskunften ist, gesehen und dahin beantwortet hat, dass Listen mit amtlichen Durchwahlnummern dem allgemeinen Informationsanspruch des § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG – wenn auch nur auf Antrag – unterliegen (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 10. 01. 2013, 5 K 981/11, Rz. 29 – juris).

Ergeben sich aber auf der nachfolgenden Ebene des § 5 IFG doch noch weitere Beschränkungen des Informationszugangsanspruchs?

Uneingeschränkte Informationspflicht (§ 5 Abs. 4 IFG) oder Abwägungserfordernis (§ 5 Abs. 1IFG)?

Die regionalen Verwerfungen setzen sich zur Frage einer Anwendbarkeit des Abwägungserfordernisses hinsichtlich des Informationszugangs zu personenbezogenen Daten i.S.d. § 5 Abs. 1 IFG fort. In der Verweigerung eines Informationszugangsanspruchs zu Telefon- bzw. E-Mail-Adresslisten gesellen sich zur südwestlichen Schiene der Verwaltungsgerichte in Ansbach, Augsburg neben Neustadt auch Berlin, während die Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf, Arnsberg), Hessen (Gießen), Sachsen (Leipzig) und Ostbayern (Regensburg) eine solche Abwägung nicht für erforderlich erachten.

Kern der diesbezüglichen Auseinandersetzung ist die Einordnung des § 5 Abs. 4 IFG in den Kontext der Regelungen des § 5 Abs. 1 S. 1 IFG sowie des § 11 IFG und damit auch dessen Reichweite.

Es unterliegt letztlich keinem Zweifel, dass personalisierte Telefonlisten oder E-Mail-Adresslisten personenbezogene Daten enthalten. Eine Anwendung des § 5 Abs. 1 IFG würde folglich in diesen Fällen eine Abwägung zwischen dem Informationszugangsinteresse des Antragstellers und den schutzwürdigen Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfordern. Fände § 5 Abs. 1 IFG Anwendung, würde aufgrund der danach vorzunehmenden Abwägung eine rechtlich gebundene Entscheidung ergehen und der Behörde bei einem überwiegenden Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Ausschluss des Informationszugangs auch keine Ermessensentscheidung zustehen.

Ob die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als „Dritte” i.S.d. § 5 Abs. 1 IFG anzusehen sind, hängt davon ab, ob es um eine Weitergabe von Daten geht, die (nur) personenbezogen sind oder sich auf ihre Amtsträgerfunktionen beziehen (BT-Drs. 15/4493, S. 9). Deshalb sieht § 5 Abs. 4 IFG auch vor, dass Name und Bürotelekommunikationsnummern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind, soweit sie „Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit” sind.

Telefon- oder E-Mail-Adresslisten stets Ausdruck einer Amtsträgerfunktion?

Zweifel an der Anwendbarkeit des Abwägungserfordernisses aus § 5 Abs. 1 IFG resultieren aus der Regelung des § 5 Abs. 4 IFG, der die in § 5 Abs. 1 IFG vorgesehene Abwägung „gesetzlich stark vorformt” (VG Leipzig, a.a.O., Rz. 34 – juris). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493, S. 14) stellt § 5 Abs. 4 IFG klar, „dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach Abs. 1 geschützt sind”. Nach dieser Begründung bleibt allerdings fraglich, ob die Anwendung der Vorschrift davon abhängig ist, dass ein Bezug der Daten zu einem konkreten Verwaltungsvorgang besteht und nur in diesem Rahmen personenbezogene Daten wie etwa eine Telefondurchwahl ohne Abwägung nach § 5 Abs. 1 IFG herausgegeben werden dürfen oder ob diese Regelung den allgemeinen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit in der Behörde ausreichen lässt.

Den hierzu bestehenden Meinungsstand kommentiert das VG Regensburg in seinem Gerichtsbescheid vom 4. November 2014 (a.a.O., Rz. 35 – juris) mit der Bemerkung: „Die Bedeutung dieser Regelung erschließt sich jedoch nicht ohne Weiteres und wird untergerichtlich uneinheitlich interpretiert.”

Differenzierung in Bezug auf § 5 Abs. 4 IFG erforderlich – wer ist „Bearbeiter”?

Grundsätzlich lässt sich der in der Gesetzesbegründung angesprochene „dienstliche Zusammenhang“ für die hier angesprochenen Telefonlisten bzw. E-Mail-Adresslisten bestätigen. Zudem wird der Informationszugangsanspruch nach dem IFG „voraussetzungslos” gewährt (BT-Drs. 15/4493, S. 7) und verlangt mit Ausnahme der Sonderregelung des § 2 Nr. 1 S. 2 IFG keinen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang.

Die gegen einen abwägungsfreien Informationszugangsanspruch entscheidenden Verwaltungsgerichte stützen sich zunächst auf den Wortlaut des § 5 Abs. 4 IFG, der von „Bearbeitern” spricht. § 5 Abs. 4 IFG bestimmt, dass Name und Bürotelekommunikationsnummer von „Bearbeitern” vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand (nach §§ 3, 4 und 6 IFG) erfüllt ist.

Unter „Bearbeitern” sei nur der Amtsträger zu verstehen, der sich mit einem bestimmten Vorgang befasst habe (VG Neustadt, Urt. v. 04. 09. 2014, 4 K 466/14.NW, Rz. 47 – juris; VG Berlin, Urt. v. 05. 06. 2014, 2 K 54.14, Rz. 25 – juris; VG Ansbach, Urt. v. 14. 11. 2014, AN 14 K 13.00671, Rz. 44 – juris, VG Ansbach, Urt. v. 27. 05. 2014, AN 4 K 13.01194, Rz. 41 – juris). Informationen über personenbezogene Daten von Mitarbeitern seien nur insoweit als geringer schutzwürdig anzusehen (also nach § 5 Abs. 4 IFG ohne die in § 5 Abs. 1 IFG sonst vorgesehene Abwägung zu beauskunften), als sie im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang stehen. Daher seien nur solche Daten des Amtsträgers nicht vom Informationszugang ausgeschlossen, die mit ihm als Bearbeiter eines konkreten Vorgangs verbunden seien. Zudem sei es dem Gesetzgeber mit dem IFG in erster Linie darum gegangen, Sachinformationen zu verschaffen, dem Bürger also „Sachkenntnisse” zu vermitteln (VG Neustadt, a.a.O., Rz. 47 – juris).

Dem widersprechen die benannten ostbayerischen, nordrhein-westfälischen, hessischen und sächsischen Gerichte: Zunächst ergebe sich aus dem Begriff des „Bearbeiters” nur, dass sich dieser mit einem oder mehreren Vorgängen aus dem betroffenen Bereich der jeweiligen Behörde befasst haben müsse. Dies dürfte auf alle sachbearbeitenden Mitarbeiter der jeweiligen Behörde zutreffen. Eine weitergehende Beschränkung, dass „Bearbeiter” nur derjenige sein könne, der sich mit einem bestimmten oder konkreten Vorgang befasst habe, der nun auch Gegenstand des Informationsbegehrens sein müsse, lasse sich diesem Begriff nicht entnehmen (vgl. VG Regensburg, a.a.O., Rz. 40 – juris, VG Düsseldorf, a.a.O., Rz. 37 – juris). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Gesetz und Gesetzesbegründung stets im Plural von „Bearbeitern” wie auch von „Amtsträgern” und ihren „Amtsträgerfunktionen” sprächen. Eine Zuordnung zu einem konkreten Verwaltungsvorgang lasse sich daraus also nicht ableiten.

Vielmehr seien grundsätzlich alle personenbezogenen Daten von Amtsträgern erfasst, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen. Diese beträfen regelmäßig auch nur deren amtliche Funktion. Daher werde der Bezug zum konkreten Bearbeiter bzw. zum konkreten Vorgang nicht über § 5 Abs. 4 IFG gelöst, sondern vom Gesetzgeber erst über die Frage der Einschränkung des Informationszugangsanspruches aufgrund sonstiger Ausschlussgründe (insbesondere etwa des § 3 Nr. 2 IFG) hergestellt (VG Leipzig, a.a.O., Rz. 37 – juris). Im Ergebnis komme es daher nicht auf die Bearbeitung eines konkreten Verwaltungsvorgangs als Voraussetzung des § 5 Abs. 4 IFG, sondern allein auf die Amtsträgerfunktion an, die den in solchen Listen aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht abgesprochen werden könne (VG Düsseldorf, a.a.O., Rz. 35 – juris). Wie das VG Gießen in seinem Urteil vom 24. Februar 2014 (4 K 2911/13.GI, Rz. 32 – juris) weitergehend unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes ausführt, habe kein Bediensteter einer Behörde „Anspruch darauf, vom Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch wie telefonisch oder elektronisch von außen mit ihnen Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn legitime Interessen, z. B. der Sicherheit, gebieten dies”.

Organisationsermessen versus Informationspflicht

Aber nicht nur über die „Bearbeiter”-Eigenschaft wird einer Anwendung des (abwägungsfreien) § 5 Abs. 4 IFG auf Telefon- und E-Mail-Adresslisten widersprochen: Auch eine systematische Auslegung mit Blick auf § 11 IFG müsse nach Auffassung der Gerichte in Berlin und Neustadt (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rz. 24 – juris; VG Neustadt, a.a.O., Rz. 46 – juris) zu diesem Ergebnis gelangen. Der Gesetzgeber habe in § 11 IFG geregelt, welche Informationen die vom IFG betroffenen Behörden allgemein veröffentlichen sollen. Dort aber seien Diensttelefonlisten nicht aufgeführt. Der Gesetzgeber habe diese personenbezogenen Daten in § 11 Abs. 2 IFG bei den dort erwähnten Organisations- und Aktenplänen gerade ausgeklammert.

Diese Auffassung stützt sich auf den in der Gesetzesbegründung gegebenen Hinweis, wonach Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und Aufgabenbereich der einzelnen Mitarbeiter enthielten, nicht der (allgemeinen) Offenlegungspflicht unterlägen und als sonstige amtliche Informationen vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände nur auf Antrag mitzuteilen seien (BT-Drs. 15/4493, S. 16). Hieraus sei zu folgern, dass jene Daten auch nur im Rahmen des § 5 Abs. 1 IFG als einem dieser Ausnahmetatbestände – also nur nach Abwägung – mitzuteilen seien.

Die Pflicht zur Veröffentlichung von Organisations- und Aktenplänen nach § 11 Abs. 2 IFG schließe zwar eine fakultative weitergehende Personalisierung nicht aus, weil nach der Rechtsprechung des BVerwG die Behörde auch im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung nicht gehindert sei, Namen, Funktionen sowie dienstliche Erreichbarkeit von Bediensteten mit Außenkontakt ohne deren Einverständnis im Internet bekanntzugeben (BVerwG, Beschl. v. 12. 03. 2008, 2 B 131/07, Rz. 8 – juris). Entschließe sich die Behörde aber dazu, eine solche Veröffentlichung nicht freiwillig zu veranlassen, bestehe auch kein Anspruch auf eine umfassende Herausgabe solcher Mitarbeiterdaten. Im Bereich ihrer Organisationshoheit könne die Behörde im Rahmen ihres organisatorischen Ermessens bestimmen, auf welche Weise sie die tatsächliche Erreichbarkeit ihrer Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen will (VG Ansbach, Urt. v. 14. 11. 2014, AN 14 K 13.00671, Rz. 45 – juris).

Soweit also die Behörde im Rahmen ihres Organisationsermessens die Entscheidung trifft, Namen und Durchwahlnummern nicht nach außen zu geben, handele es sich um schutzwürdige personenbezogene Daten Dritter i.S.v. § 5 Abs. 1 IFG, zu denen also nur Zugang gewährt werden dürfe, wenn das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Mitarbeiters am Ausschluss des Informationszugangs überwiege oder aber der Mitarbeiter selbst eingewilligt habe (VG Ansbach, a.a.O., Rz. 46).

Vor einer Übernahme dieser Schlussfolgerung ist allerdings zu warnen:

Die Entscheidung des BVerwG betraf lediglich das Veröffentlichungsrecht der Behördenleitung im Rahmen ihrer Organisationshoheit. Über einen Informationszugangsanspruch nach dem IFG war nicht zu entscheiden.

Die Regelungen des § 11 Abs. 2 IFG zur allgemeinen Zugänglichkeit von Organisations- und Aktenplänen ohne Angabe personenbezogener Daten kann im Lichte dieser Rechtsprechung des BVerwG nicht als Beschränkung des Informationszugangsanspruches zu Lasten des Bürgers angesehen werden.

§ 11 Abs. 2 IFG enthält danach lediglich ein „Handlungsgebot” für die Behörde, das aber einen weitergehenden Anspruch des Bürgers auf Zugang zu personalisierten Listen mit amtlichen Durchwahlnummern auf Antrag unberührt lässt (VG Düsseldorf, a.a.O., Rz. 28 – juris; VG Gießen, a.a.O., Rz. 24 – juris).

Ein Ausschlusstatbestand im Sinne einer Beschränkung des Informationsanspruchs zu Lasten des Bürgers über § 5 Abs. 1 IFG dürfte sich daher weder aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 IFG noch im Rahmen einer systematischen Auslegung unter Beachtung des § 11 Abs. 2 IFG entnehmen lassen.

Resümee für die juristische Landkarte zu „Telefonlisten”

Vorbehaltlich obergerichtlicher und höchstrichterlicher Entscheidungen kann derzeit ein begehrter Zugang zu personalisierten Telefonlisten bzw. E-Mail-Adresslisten nur in Mittelfranken, Rheinland-Pfalz, dem bayerischen Schwabenland und Berlin vornehmlich mit dem Hinweis auf überwiegende Interessen der Mitarbeiterinnen bzw. des Mitarbeiters nach § 5 Abs. 1 IFG versagt werden.

Im übrigen Bayern sowie in Sachsen, Hessen und Nordrhein-Westfalen bestehen – sollten nicht die stets zu prüfenden Ausschlussgründe nach §§ 3, 4 und 6 IFG gegeben sein – erhebliche Risiken für die gerichtliche Auseinandersetzung im Falle einer Informationszugangsverweigerung.

 
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