15.04.2015

Die neuen Regelbedarfssätze 2015

Zusammensetzung der Bedarfspositionen im SGB XII, SGB II und AsylbLG

Die neuen Regelbedarfssätze 2015

Zusammensetzung der Bedarfspositionen im SGB XII, SGB II und AsylbLG

Neue Regelbedarfssätze: Regelbedarfsleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz abgesenkt. | © Gina Sanders - Fotolia
Neue Regelbedarfssätze: Regelbedarfsleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz abgesenkt. | © Gina Sanders - Fotolia

Existenzsichernde Sozialleistungen zum Lebensunterhalt werden sowohl im Sozialhilferecht (Rechtskreis SGB XII) als auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Rechtskreis SGB II) mit einem so genannten Regelbedarf ermittelt. Es handelt sich hierbei um einen Baustein der Bedarfsberechnung, der pauschaliert zahlreiche Bedarfspositionen zusammenfasst und eine weitgehend selbstständige und eigenverantwortliche Lebensführung ermöglichen soll. PUBLICUS hat in der Ausgabe 2014.2 darüber bereits ausführlich berichtet.

Im Ergebnis basieren die Beträge, mit denen der Regelbedarf bemessen wird, auf statistischen Erhebungen, im Wesentlichen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Jahres 2008, sozialpolitischen Bewertungen und Fortschreibungen aufgrund der Preisentwicklung. Der Bezug auf eine solche Statistik („Statistik-Modell”) und Korrekturen einzelner Positionen der EVS sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, das hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt (BVerfG, Beschl. v. 23. 07. 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13). Es handelt sich um wertende Entscheidungen des Gesetzgebers im Rahmen des ihm zustehenden Ausgestaltungsspielraums.

Aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. 07. 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) bestand für den Bundesgesetzgeber im Rechtskreis des Asylbewerberleistungsgesetzes ein besonderer Handlungsbedarf, denn in dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Höhe der Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz für unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erklärt. Zugleich hat es dem Gesetzgeber aufgegeben, die Leistungssätze zukünftig transparent, realitätsgerecht und bedarfsgerecht zu bemessen und sie regelmäßig zu aktualisieren. In einer Übergangsregelung hat das BVerfG den Ländern außerdem aufgegeben, bis zum Erlass der neuen Regelungen höhere Leistungen zu gewähren.


Die Länder haben sich auf der Ebene der Arbeitsgemeinschaft der Flüchtlingsverwaltungen (ArgeFlü) darauf geeinigt, bis zur Neuregelung bundesweit einheitliche Sätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach eigenen Berechnungen anzuwenden.

Der Handlungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts führte nunmehr zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes ab 01. 03. 2015.

Die neuen Leistungssätze im Asylbewerberleistungsgesetz wurden nunmehr wie im SGB II und dem SGB XII auf Grundlage des Statistikmodells der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) neu ermittelt und gegenüber den alten Leistungssätzen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutlich angehoben. Eine geringfügige Abweichung zu den bislang von den Ländern im Rahmen einer Übergangsregelung gewährten Leistungen ergibt sich lediglich insoweit, als darin einzelne Bedarfe berücksichtigt wurden, die bei den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entweder nicht anfallen oder anderweitig gedeckt werden. Dies führt in der Praxis zu einer Absenkung der Regelbedarfsleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz.

Die Leistungssätze werden entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zukünftig – ebenfalls wie im SGB II und SGB XII – regelmäßig nach einem Mischindex fortgeschrieben.

Der vorliegende Beitrag verdeutlicht die aktuelle Zusammensetzung dieser Beträge. Weiterführende Hinweise können der ebenfalls im Boorberg-Verlag erscheinenden „Zeitschrift für das Fürsorgewesen – ZfF”, Heft 1 aus 2015, S. 1 ff. (zu den Rechtskreisen SGB II und SGB XII) sowie dem Heft 3 aus 2015, S. 49 ff. (zum Rechtskreis AsylbLG) entnommen werden.

Der Bundesgesetzgeber hat sechs Regelbedarfsstufen gebildet, die nach Lebensalter, Familienstand, haushaltsspezifischen und rechtlichen Besonderheiten voneinander abgegrenzt sind:

Regelbedarfsstufe 1:

Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.

Regelbedarfsstufe 2:

Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Im SGB II auch für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben („U25”) und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 3:

Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.

Regelbedarfsstufe 4:

Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (also im Alter von 14 bis 17 Jahren).

Regelbedarfsstufe 5:

Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (also im Alter von 6 bis 13 Jahren).

Regelbedarfsstufe 6:

Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (also im Alter von bis zu 5 Jahren).

Die seit dem 01. 01. 2015 geltenden Beträge sind der folgenden Übersicht zu entnehmen:

2015-4_Soziales_Schwabe_Tabelle (png)

Die ausgewiesenen Gesamtbeträge der einzelnen Bedarfspositionen lassen sich aufgrund der differenzierten statistischen Erfassung noch weiter aufteilen. Die rechnerischen Einzelbeträge in allen Regelbedarfsstufen sind im aktuellen Download dargestellt.

Regelsatzinhalte

Hinweis der Redaktion: Das Thema „Menschenwürdige Leistungen für Asylbewerber und andere Flüchtlinge” wird eingehend behandelt in dieser Ausgabe auf S. 13.

 

Heike Nowarre

Verwaltungsbetriebswirtin (VWA)
 

Bernd-Günter Schwabe

Diplom-Verwaltungswirt (FH)
n/a