07.12.2017

Urheberrechtsverletzung – was tun?

Urheber müssen aktiv werden und ihre Rechte verteidigen

Urheberrechtsverletzung – was tun?

Urheber müssen aktiv werden und ihre Rechte verteidigen

Das Urheberrecht genießt einen besonderen Schutz. | © Maksym Yemelyanov - stock.adobe.
Das Urheberrecht genießt einen besonderen Schutz. | © Maksym Yemelyanov - stock.adobe.

Durch das Urheberrecht erhalten Werke, welche die Kriterien einer persönlich geistigen Schöpfung erfüllen, einen besonderen Schutz. Dabei kann es sich grundsätzlich um die unterschiedlichsten Leistungen aus den Bereichen der Literatur, Wissenschaft und Kunst handeln – wie zum Beispiel wissenschaftliche Aufsätze, Computerprogramme oder Baupläne.

Die Entscheidung, wie und wann bei diesen Werken eine Verwertung oder Veröffentlichung erfolgt, liegt grundsätzlich und ausschließlich beim jeweiligen Schöpfer, dem sogenannten Urheber. Die juristische Grundlage dafür bildet das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) und die darin definierten Verwertungsrechte.

Greifen Dritte ohne das Einverständnis des Urhebers in diese Rechte zur Verwertung ein und erstellen zum Beispiel Vervielfältigungen oder verbreiten die Werke über das Internet, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Doch welche Schritte und Maßnahmen gilt es in einem solchen Fall einzuleiten?


Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Eine Urheberrechtsverletzung liegt in der Regel immer dann vor, wenn Dritte gegen die im Urheberrechtsgesetz definierten Rechte verstoßen. Dazu zählen unter anderem die Urheberpersönlichkeitsrechte. Diese sollen zum Beispiel sicherstellen, dass der jeweilige Schöpfer auch die Anerkennung für seine Urheberschaft erhält. Daher sind Sie auf Wunsch des Urhebers bei der Verwendung von fremden Bildern, Publikationen oder im Internet zu entsprechenden Nachweisen und Quellenangaben verpflichtet.

Die Missachtung der Verwertungsrechte kann ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Diese sollen vor allem gewährleisten, dass der Urheber von seinem geschaffenen Werk auch wirtschaftlich profitiert. Möglich ist dies insbesondere durch die Einräumung sogenannter Nutzungsrechte, welche die Verwendung des jeweiligen Werkes gemäß eines Lizenzvertrags und gegen Zahlung einer entsprechenden finanziellen Vergütung erlauben.

Immer häufiger treten Urheberrechtsverletzungen in Verbindung mit dem Internet auf. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten beim Filesharing oder den Upload von Filmen bzw. Serien auf illegale Streaming-Portale. Darüber hinaus werden vielfach fremde Bilder ohne entsprechende Berechtigungen auf eigenen Webseiten oder in den sozialen Medien verwendet.

In diesen Fällen existiert in der Regel kein Lizenzvertrag bzw. der Urheber hat der Verwertung nicht zugestimmt. Daher können Sanktionen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung drohen.

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrecht bietet Werken der Literatur, Wissenschaft sowie Kunst einen umfassenden Schutz und räumt dem entsprechenden Schöpfer weitreichende Befugnisse ein. Allerdings gelten diese nicht vollkommen uneingeschränkt. Denn zugunsten des berechtigten Interesses der Allgemeinheit werden die Urheberrechte beschnitten. Juristen sprechen in diesem Fall von den Schranken des Urheberrechts. Zu den wohl bekanntesten Vertretern dieser Schranken zählen unter anderem die Privatkopie und das Zitat. In diesen Fällen ist ein Eingriff in das Urheberrecht unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.

Gegen eine Urheberrechtsverletzung vorgehen

Bei Verstößen gegen das Urheberrecht drohen in der Regel zivilrechtliche Konsequenzen. Die Geschädigten bedienen sich meist einer Abmahnung samt Unterlassungserklärung. Dabei handelt es sich um Maßnahmen der Prozessvermeidung, es wird somit eine außergerichtliche Einigung angestrebt.

Durch eine Abmahnung können die Geschädigten gleichzeitig mehrere Ansprüche gegenüber dem vermeintlichen Rechtsverletzer geltend machen. Das Urheberrechtsgesetz sieht unter anderem die Ansprüche auf Schadensersatz, Beseitigung und Unterlassung vor.

Der Schadensersatzanspruch dient in erster Linie dazu, mögliche finanzielle Einbußen durch eine Urheberrechtsverletzung auszugleichen. Dabei ist es grundsätzlich irrelevant, ob die widerrechtliche Handlung auf ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist. Wie der Schadensersatz berechnet wird und wie hoch dieser ausfällt, hängt prinzipiell vom jeweiligen Einzelfall ab. Allerdings erstrecken sich die Forderungen pro Musiktitel meist von 10 bis 300 Euro und je Film von 100 bis 1 000 Euro.

Unterlassungsanspruch beim Verstoß gegen das Urheberrecht

Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, kann der geschädigte Schöpfer die Beseitigung des Verstoßes fordern. Zugleich besteht aufgrund der widerrechtlichen Verwertung gemäß Urheberrechtsgesetz die Gefahr eines erneuten Eingriffs in den Urheberrechtsschutz. Diese Wiederholungsgefahr rechtfertigt einen Anspruch auf Unterlassung.

Aus diesem Grund fordern die Geschädigten im Zuge der Abmahnung häufig die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Dabei handelt es sich um einen lebenslang gültigen Vertrag, welcher den Unterzeichner dazu verpflichtet, eine bestimmte rechteverletzende Handlung in der Zukunft zu unterlassen. Um die Einhaltung der Vereinbarung zu gewährleisten, enthält eine Unterlassungserklärung üblicherweise die Androhung einer Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung. Im Urheberrecht liegt diese nicht selten zwischen 4 000 und 5 100 Euro.

Sie sind grundsätzlich aber nicht dazu verpflichtet, die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Wenn diese zum Beispiel zu weit reicht oder die Forderungen unverhältnismäßig sind, können Anpassungen vorgenommen werden. Welche Modifikationen sinnvoll sind und wie umfangreich diese sein müssen, sollte allerdings ein fachkundiger Anwalt prüfen. Denn der abmahnende Geschädigte muss die modifizierte Unterlassungserklärung nicht akzeptieren. Scheitert dadurch die außergerichtliche Einigung, folgt nicht selten ein kostenintensives Gerichtsverfahren.

Wenn die Abmahnung scheitert

Lässt sich eine Urheberrechtsverletzung durch eine Abmahnung nicht außergerichtlich klären – zum Beispiel weil sich der Rechtsverletzer weigert, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen –, können die Ansprüche auch vor Gericht durchgesetzt werden. So besteht die Möglichkeit, sowohl eine Zahlungs- als auch eine Unterlassungsklage bei Gericht einzureichen, um den Anspruch auf Schadensersatz bzw. Unterlassung geltend zu machen.

Darüber hinaus ist es grundsätzlich auch möglich, eine Urheberrechtsverletzung strafrechtlich zu ahnden. Da es sich bei solch einem Verstoß allerdings um ein Antragsdelikt handelt, muss der Geschädigte einen Strafantrag stellen, damit die Staatsanwaltschaft aktiv wird.

Für die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken sieht der Gesetzgeber für Privatpersonen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Der Tatbestand des unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen kann ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So drohen für die Umgehung des Kopierschutzes eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Mit höheren Sanktionen ist darüber hinaus bei gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzungen zu rechnen.

Wie lassen sich Urheberrechtsverletzungen vermeiden?

Möchten Sie fremde Werke zum Beispiel für den eigenen Internetauftritt oder auch eine Publikation verwenden, benötigen Sie das Einverständnis des Urhebers. Die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte erfolgt in der Regel durch einen Lizenzvertrag. Dieser umfasst zum einen eine mögliche Vergütung, zum anderen aber auch die Rahmenbedingungen für die Nutzung der Werke.

So kann der Urheber die Nutzungsberechtigung zum Beispiel zeitlich oder räumlich beschränken. Außerdem besteht die Option, ein ausschließliches Nutzungsrecht zu vereinbaren. In diesem Fall ist es sogar dem Urheber untersagt, sein Werk zu verwerten, da der Rechteinhaber uneingeschränkt darüber verfügen darf. Das Urheberrecht bleibt allerdings weiterhin beim Schöpfer und lässt sich grundsätzlich zu dessen Lebzeiten nicht auf Dritte übertragen.

Daher gilt es, auch nach dem Erwerb der Nutzungsrechte auf entsprechende Angaben zum Urheber zu achten. Eine wichtige Rolle spielt dies unter anderem beim Erwerb von Fotos und Grafiken über Bildagenturen. Denn fehlt oder weicht der Bildnachweis von den definierten Vorgaben ab, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, welche kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Lesen Sie daher die Nutzungsbedingungen gründlich.

 

Mathis Ruff

Rechtsanwalt, Vorsitzender des Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V.
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