04.12.2017

Hochwasserschutzgesetz II

Neue stringente Regelungen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes

Hochwasserschutzgesetz II

Neue stringente Regelungen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes

Die Zunahme von Umweltkatastrophen erfordert neue Maßnahmen. | © animaflora - stock.adobe.com
Die Zunahme von Umweltkatastrophen erfordert neue Maßnahmen. | © animaflora - stock.adobe.com

Anlass und Ziel des Gesetzes

Mit dem Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II vom 30.06.2017 (BGBl I S. 2193) hat der Gesetzgeber seine Schlussfolgerungen aus den Erfahrungen mit den Hochwasserkatastrophen der letzten Jahre, insbesondere der extremen Überschwemmungen im Jahr 2013, gezogen. Dabei knüpfen die mit dem Hochwasserschutzgesetz II vorgenommenen Änderungen an die bereits in den letzten Jahren in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommenen Regelungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz an, insbesondere an die Hochwasservorsorgeregelungen im Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.2005 (BGBl. I S. 1224) (Hochwasserschutzgesetz I) und an übernommene gemeinschaftsrechtliche Instrumente der EU-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Richtlinie 2007/60/EG) (vgl. §§ 73 bis 75 WHG).

– ANZEIGE –

AwSV

Mit dem Hochwasserschutzgesetz II werden für den Bau von Hochwasserschutzanlagen die Möglichkeiten für beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren ausgeschöpft. Ferner werden die bundesrechtlichen Regelungen für den vorsorgenden Hochwasserschutz den Erfahrungen bei der Umsetzung der bereits bestehenden Regelungen angepasst. Neben Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sieht das Hochwasserschutzgesetz II zusätzlich Anpassungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor. Ziel des Hochwasserschutzgesetzes II ist es insbesondere, die Verfahren für die Planung, die Genehmigung und den Bau von Hochwasserschutzanlagen zu erleichtern und zu beschleunigen, ohne die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beschneiden. Gerichtsverfahren gegen geplante und genehmigte Hochwasserschutzmaßnahmen sollen ebenfalls beschleunigt und zusätzliche Vorschriften geschaffen werden, die die Entstehung von Hochwasser eindämmen und Regelungslücken schließen können.

Änderungen des WHG, des BNatSchG und des VwGO

Zur Umsetzung dieser gesetzgeberischen Zielsetzungen wird in § 99aWHG (neu) an Grundstücken, die für bestimmte Maßnahmen des Hochwasserschutzes benötigt werden, ein Vorkaufsrecht für die Länder eingeführt. Des Weiteren wird in § 71 Abs. 2 WHG (neu) unabhängig von eventuellen Regelungen des Landesrechts klargestellt, dass die Enteignung zulässig ist, sofern ein Grundstück für den Küsten- oder Hochwasserschutz benötigt wird und andere einvernehmliche Lösungen der Eigentumsübertragung ausscheiden. In Eilfällen, in denen das Enteignungsverfahren nicht abgewartet werden kann, wird in § 71a WHG (neu) auch eine vorzeitige Besitzeinweisung ermöglicht. Die so formulierten enteignungsrechtlichen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes gehen den bestehenden landesrechtlichen Regelungen nunmehr gemäß Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) vor.


Für den Rückhalteflächenschutz in faktischen Überschwemmungsgebieten gemäß § 77 WHG wird zum einen in § 77 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WHG (neu) klargestellt, dass die Kommunen die Möglichkeit einer vorsorglichen Bevorratung von Rückhalteflächen haben. Zum anderen regelt § 77 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WHG (neu) ausdrücklich, dass eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 16 Abs. 1 bzw. nach § 15 Abs. 2 BNatSchG zugleich Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 (neu) WHG sein kann. Hierzu wird auch in § 16 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG (neu) ausdrücklich Dispens vom Verbot der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG erteilt. Durch diese Änderung in § 16 BNatSchG wird es einfacher, ein eigenes »Ökokonto« für Maßnahmen des Hochwasserschutzes einzurichten, sodass auch diesbezüglich Maßnahmen bevorratet werden können.

Für Klagen gegen Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO (neu) nunmehr nur noch ein zweistufiges Rechtsschutzverfahren (Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht) vorgesehen.

Materielle Änderungen des WHG zur Verbesserung des Hochwasserschutzes

Die bisherigen Regelungen zu besonderen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete in § 78 WHG werden aus Gründen der Übersichtlichkeit auf zwei Paragrafen (§§ 78 und 78aWHG neu) in bauliche Schutzvorschriften und sonstige Schutzvorschriften aufgeteilt. Wie bisher gelten diese Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete auch für vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete (vgl. § 78 Abs. 8 und § 78a Abs. 6 WHG neu). Neu eingeführt werden sog. Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten in § 78b WHG (neu), Verbote für die Errichtung und den Betrieb von Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und weiteren Risikogebieten in § 78c WHG (neu) und Regelungen zur Festsetzung von Hochwasserentstehungsgebieten in § 78d WHG (neu).

  • Bauliche und sonstige Schutzvorschriften für Überschwemmungsgebiete

Die baulichen Schutzvorschriften und die sonstigen Schutzvorschriften in der bestehenden Regelung des § 78 WHG werden weitgehend wortgleich übernommen. Das Bauleitplanungsverbot wird entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG Urteil vom 03.06.2014 – 4 CN 6.12, Rdnrn. 12 – 15) jedoch auf die Ausweisung von Baugebieten im Außenbereich beschränkt. In Folge dieser Rechtsprechung wird in § 78 Abs. 3 WHG (neu) nunmehr ausdrücklich klargestellt, welche Belange in der bauleitplanerischen Abwägung bei der Aufstellung von Bauleitplänen für den unbeplanten Innenbereich bzw. bei der Aufstellung von Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB und Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB insbesondere zu berücksichtigen sind: die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger, die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.

Darüber hinaus wird im Hinblick auf die bisher in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte nachbarschützende Wirkung der baulichen Schutzvorschriften in § 78 WHG der Nachbarschutz in § 78 Abs. 2 Satz 2 (WHG (neu) für die Bauleitplanung und in § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG (neu) für die Ausnahmegenehmigung bei Einzelbauvorhaben ausdrücklich positiv geregelt und klargestellt, dass bei der Erteilung von Ausnahmen von den baurechtlichen Verboten im WHG auch Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu prüfen sind. Gleiches gilt gemäß § 78a Abs. 2 Satz 3 WHG (neu) auch bei der Erteilung von Ausnahmen von den Verboten der sonstigen Schutzvorschriften nach § 78a Abs. 1 WHG (neu). Als Nachbarschaft sind dabei nicht nur die unmittelbaren Grundstücksnachbarn, sondern alle diejenigen anzusehen, deren verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Eigentum durch die Erteilung einer Ausnahme von den in Überschwemmungsgebieten geltenden Verboten mehr als nur geringfügig beeinträchtigt sein können. Dieser – im Einzelfall zu bestimmende – Personenkreis erhält damit das Recht, Ausnahmeentscheidungen, die z. B. zu einer Verschlechterung der Hochwassersituation auf ihrem Grundstück führen können, einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. In § 78 Abs. 7 WHG (neu) wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur nur hochwasserangepasst errichtet werden dürfen. Des Weiteren wird mit § 78a Abs. 3 WHG (neu) eine Regelung eingeführt, wonach bei einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr kurzfristig gelagerte Gegenstände, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können, unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen sind. Dadurch sollen kurzfristige Lagerungen, die insbesondere aus arbeitstechnischen Gründen (z. B. Lagerung von Strohballen kurz nach der Ernte oder von Baumstämmen kurz nach dem Einschlag) erforderlich sind, zwar ermöglicht, aber gleichzeitig sichergestellt werden, dass im unmittelbar bevorstehenden Gefahrenfall diese Gegenstände gesichert oder entfernt werden, damit die damit verbundenen erheblichen Gefahren bzw. Schäden (z. B. durch Verklausungen von Brücken und Durchlässen) vermieden werden. Handlungspflichtig im Gefahrenfall ist der für die kurzfristige Lagerung der Gegenstände Verantwortliche, letztlich derjenige, der als Besitzer die Gegenstände ins Überschwemmungsgebiet verbracht und dort gelagert oder im Überschwemmungsgebiet kurzfristig gelagert hat. Kommt es im Hochwasserfall zu Schäden durch kurzfristig gelagerte Gegenstände, kommt eine Haftung der Besitzer nach § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Betracht. § 78a Abs. 3 WHG (neu) ist ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB, dessen Verletzung im Verschuldensfall eine Schadensersatzpflicht auslösen kann.

  • Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten

Zur weiteren Hochwasservorsorge, auch in vor einem Bemessungshochwasser gemäß § 76 Abs. 2 WHG (voraussichtliches Wiederkehrintervall 100 Jahre) für die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten oder die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen geschützten Gebieten, wird mit § 78b WHG (neu) eine neue Gebietskategorie des »Risikogebietes außerhalb von Überschwemmungsgebieten« eingeführt. Dafür bedarf es jedoch keiner neuen Ausweisung von Gebieten, sondern es kann auf die vorhandenen Gefahren- und Risikokarten nach § 74 Abs. 2 und 4 WHG zurückgegriffen werden. Risikogebiete sind damit Gebiete mit einer niedrigen Hochwasserwahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 200 Jahre) oder bei Extremereignissen überflutete Gebiete. In Risikogebieten sind künftig bei der Bauleitplanung Belange der Hochwasservorsorge in der Abwägung zu berücksichtigen, im unbeplanten Innenbereich soll eine hochwasserangepasste Bauweise, soweit nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich und nach Lage des Grundstücks und des zu erwartenden Schaden angemessen, vorgesehen werden.

  • Hochwasserentstehungsgebiete

Mit § 78d WHG (neu) wird eine Kategorie der »Hochwasserentstehungsgebiete« eingeführt. Hochwasserentstehungsgebiete sind nach § 78d Abs. 1WHG (neu) Gebiete, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse entstehen können, die zu einer Hochwassergefahr an oberirdischen Gewässern und damit zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. Die Kriterien für die Ausweisung solcher Gebiete legen nach § 78d Abs. 1 WHG (neu) die Länder fest. Hierbei haben sie ausreichende Spielräume. Die Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltefähigkeit der Gebiete, in denen die erhöhte Wahrscheinlichkeit von Starkniederschlägen besteht, ist von großer Bedeutung für das Entstehen bzw. die Höhe von Hochwasser. Es werden durch § 78d Abs. 3 WHG (neu) daher Möglichkeiten geschaffen, in diesen Gebieten das Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögen zu erhalten oder zu verbessern (z. B. durch Maßnahmen der Bodenentsiegelung und der Aufforstung). Außerdem ist in den genannten besonders gefährdeten Gebieten gemäß § 78d Abs. 4 WHG (neu) eine zusätzliche Vorkontrolle in Form einer Genehmigungspflicht für bestimmte Vorhaben gegeben, die zu einer Erhöhung des Hochwasserrisikos in signifikanter Weise beitragen können.

  • Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten

Nach § 78c Abs. 1 Satz 1 WHG (neu) wird für die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eingeführt. Eine Ausnahme von diesem Verbot ist nach § 78c Abs. 1 Satz 2 auf Antrag nur zulässig, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger (z. B. Flüssiggas oder leitungsgebundenes Erdgas) zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird. Der Begriff der »Heizölverbraucheranlage« wird in § 78c WHGG nicht bestimmt, sodass auf andere Inhaltsbestimmungen zurückgegriffen werden muss. »Heizölverbraucheranlagen« sind nach § 2 Abs. 11 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 905) Lageranlagen, und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen auch Verwendungsanlagen, die dem Beheizen oder Kühlen von Wohnräumen, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen oder dem Erwärmen von Wasser dienen, deren Jahresverbrauch an Heizöl leicht (Heizöl EL), an anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität, an flüssigen Triglyceriden oder an flüssigen Fettsäuremethylestern 100 Kubikmeter nicht übersteigt und deren Behälter jährlich höchstens viermal befüllt werden. Notstromanlagen stehen Heizölverbraucheranlagen gleich. Damit werden größere Anlagen oder Anlagen die öfter als viermal pro Jahr befüllt werden, von dieser Begriffsbestimmung nicht umfasst. Im Hinblick auf den Zweck der Regelung in § 78c WHG (neu) wäre das jedoch kontraproduktiv, zumal es sich dabei um Anlagen mit einem höheren Gefährdungspotenzial handelt. Zweck der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 11 AwSV ist es auch, die dort genannten Heizölverbraucheranlagen, die sich millionenfach im privaten Gebrauch befinden, zu privilegieren und strengere Anforderungen nach den üblichen Anforderungen des AwSV zu vermeiden. Der Begriff der Heizölverbraucheranlage in § 78c Abs. 1 Satz 1 WHG (neu) wird deshalb auf alle Heizöllageranlagen, im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen auch auf alle Verwendungsanlagen (z. B. Heizölbrenner), die dem Beheizen oder Kühlen von Wohnräumen, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen oder dem Erwärmen von Wasser unter Verwendung der genannten Brennstoffe dienen, anzuwenden sein.

Vorhandene Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind nach § 78c Abs. 3 Satz 1 WHG (neu) bis zum 05.01.2023 und Heizölverbraucheranlagen in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind bis zum 05.01.2033 hochwassersicher nachzurüsten. Wird eine Heizölverbraucheranlage vor Ablauf dieser Fristen wesentlich geändert, so muss die Anlage bereits bei der wesentlichen Änderung gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 WHG (neu) hochwassersicher nachgerüstet werden. Einen Bestandsschutz für zum 05.01.2018 bestehende Heizölverbraucheranlagen gewährt § 78c WHG nicht und geht der Bestandsschutzregelung in § 68 Abs. 5 AwSV vor.

Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB)

In § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB (neu) wird nunmehr der Begriff der Belange des Hochwasserschutzes näher konkretisiert: Hier sind bei der planerischen Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung die Belange des Küsten- und Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden zu berücksichtigen. Durch eine Erweiterung in § 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB können nun auch Gebiete in Bebauungsplänen festgesetzt werden, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, um Hochwasserschäden gar nicht erst entstehen zu lassen, sowie die Art dieser Maßnahmen vorgegeben werden. Daher ist es nun möglich, bereits im Bebauungsplan, der in einem Überschwemmungsgebiet liegt, festzulegen, dass Vorhaben hochwassersicher errichtet werden müssen. Durch eine Ergänzung in § 9 Abs. 1 Nr. 16d BauGB können die Kommunen zudem künftig Flächen auf Baugrundstücken zur Versickerung von Niederschlagswasser freihalten (z. B. bei Vorhaben zur Errichtung von versiegelten Parkplätzen). Durch die Einführung der Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (§ 78b WHG) und der Hochwasserentstehungsgebiete (§ 78d WHG) ist es erforderlich, dass diese neuen Gebietskategorien wie bereits die Überschwemmungsgebiete in Flächennutzungspläne (Änderung in § 5 Abs. 4a BauGB) und Bebauungspläne (Änderung in § 9 Abs. 6a BauGB) nachrichtlich übernommen werden.

Inkrafttreten

Die Konkretisierung in § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB ist bereits am 06.07.2017 in Kraft getreten, im Übrigen tritt das Hochwasserschutzgesetz zum 05.01.2018 in Kraft.

 

 

Ulrich Drost

Ulrich Drost

Ministerialrat a.D. im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Weilheim
n/a