Stornokosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme sind nicht beihilfefähig
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen
Stornokosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme sind nicht beihilfefähig
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen

Das Verwaltungsgericht (VG) hatte die Klage eines Beamten auf Leistung einer Beihilfe zu den ihm aufgrund des Abbruchs einer stationären Rehabilitationsmaßnahme entstandenen Stornierungskosten abgewiesen. Der Beamte habe keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe.
Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) umfasse zwar Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für regelmäßig höchstens 21 Tage ohne An- u Abreise. Die wegen des Abbruchs der Maßnahme in Ansatz gebrachten Stornierungskosten seien aber keine solchen beihilfefähigen Aufwendungen, weil sie nicht für Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit der Durchführung der stationären Rehabilitationsmaßnahme (Reha) entstanden seien. Dieses Ergebnis verstoße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Dem Beamten sei es möglich und auch zumutbar gewesen, das überschaubare Risiko einer Kostenbelastung wegen eines Abbruchs der Reha durch den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung abzusichern. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG) ist die Berufung hiergegen gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen.
Zulassungsvorbringen rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe
Die Zulassungsbegründung soll es dem OVG ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerecht vorgelegte Zulassungsvorbringen in dem Schriftsatz vom 26.10.2020 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Zunächst kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der VG-Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Der Beamte hatte vorgetragen, schon der Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 a) BBhV beschränke die ersatzfähigen Aufwendungen nicht, wie vom VG angenommen, auf solche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Reha entstanden seien. Vielmehr seien alle Aufwendungen für eine Unterkunft bei stationären Maßnahmen bis zu der Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung ersatzfähig. Eine Differenzierung danach, ob die Kosten der Unterkunft entstehen, weil das Leistungsangebot wahrgenommen wird oder aber nicht, erfolgt demnach nicht.
Beihilfeberechtigter hielt Stornokosten unrichtigerweise für Unterbringungskosten
So seien auch die Stornierungskosten Aufwendungen für die Unterkunft, weil sei bei wie hier gesundheitsbedingt zwingendem Abbruch untrennbar von den Kosten der Unterbringung für den tatsächlichen Aufenthalt bis zu dem Abbruch entstanden seien. Dieses Vorbringen konnte dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Annahme des VG, die infolge des Abbruchs der Reha seitens der Einrichtung geforderten Stornierungskosten, hier eine „Gebühr“ i. H. v. 50 % des Zimmerpreises, seien keine beihilfefähigen Aufwendungen, begegnet ersichtlich keinen Bedenken des OVG.
Stornierungskosten aufgrund eines wie hier wirksamen Rücktritts sind keine Kosten für Unterkunft und Verpflegung i. S. d. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 a) BBhV. Sie sind keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen der Unterkunft und Verpflegung, sondern ihrem Wesen nach ein pauschalierter Schadensersatz für eventuelle Vermögenseinbußen der Einrichtung, die nach dem Rücktritt des Beihilfeberechtigten entgegen der vertraglichen Erwartung diese Leistungen gerade nicht erbringen kann.
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Schadensersatz wegen Ausfalls einer bewilligten stationären Reha sieht die BBhV indes nicht vor. Die Berufung war auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Rechtssache hatte keine grundsätzliche Bedeutung
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist.
Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber ggf. ergänzend auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Danach liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor.
Die von dem Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob Stornokosten nach einem aus gesundheitlichen Gründen zwingenden Abbruch einer bewilligten Reha beihilfefähig sind, lässt sich in Anwendung allgemeiner Rechts- und Auslegungsgrundsätze ohne Weiteres beantworten.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2022 – 1 A 2277/20 –.
Entnommen aus Kommunalverwaltung Brandenburg 2/2024, Rn. 15