Schafkopfturniere im Lichte des Gewerberechts
Eine rechtliche Einordnung von Geschicklichkeitsspiel, Gewinnmöglichkeit und Veranstalterpflichten
Schafkopfturniere im Lichte des Gewerberechts
Eine rechtliche Einordnung von Geschicklichkeitsspiel, Gewinnmöglichkeit und Veranstalterpflichten

Schafkopfturniere erfreuen sich in Bayern großer Beliebtheit. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Veranstaltung eines Schafkopfturniers der gewerberechtlichen Erlaubnis bedarf.
A. Einleitung
Wenn von „Wenz“, „Ramsch“ oder „Schmieren“ die Rede ist, geht es um das Kartenspiel Schafkopf, das gemeinhin als bayerisches Kulturgut gilt. Schafkopf ist auch heute noch – nicht nur im ländlichen Raum – ein beliebter Zeitvertreib bei Jung und Alt. In den letzten Jahren ist ein Anstieg von Schafkopfturnieren, auch als so genannte Schafkopfrennen bezeichnet, festzustellen1. Diese werden häufig von Sport- oder Schützenvereinen, aber auch Brauereien und Gaststätten unter Auslobung von Preisen veranstaltet.
Für die kommunale Praxis ist die Durchführung von Schafkopfturnieren vor allem aus dem Blickwinkel des Gewerberechts interessant, da es sich um erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Sinne des gewerblichen Spielrechts (§§ 33c–33i GewO) handeln könnte.
B. Erlaubnisvorbehalte nach §§ 33d und 33i GewO
Das gewerbliche Spielrecht sieht Erlaubnispflichten für die Aufstellung von Glücksspielgeräten (§ 33c GewO), die Veranstaltung „anderer Spiele“ mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO) und den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 33i GewO) vor. Für die Veranstaltung von Schafkopfturnieren kommen die Erlaubnispflichten nach §§ 33d und 33i GewO in Betracht.
I. Erlaubnis für die Veranstaltung „anderer Spiele“ (§ 33d GewO)
1. Erlaubnispflicht
Die Erlaubnispflicht gemäß § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO setzt die Veranstaltung eines „anderen Spiels“ mit Gewinnmöglichkeit voraus. Über die Transfervorschrift in § 60a Abs. 2 Satz 2 GewO gilt der Erlaubnisvorbehalt auch für das Reisegewerbe. In den gesetzlichen Bestimmungen zum Messegewerbe (§§ 64 ff. GewO) fehlt es an einer entsprechenden Vorschrift, sodass Schafkopfturniere im Rahmen von Messen – wenn auch kaum praxisrelevant – stets erlaubnisfrei wären2.
a. Schafkopf als „anderes Spiel“
Als „andere Spiele“ sind Geschicklichkeitsspiele mit Gewinnmöglichkeit und Glücksspiele, die keine verbotenen Glücksspiele nach § 284 StGB (i. V. m. § 33h Nr. 3 GewO)3 oder keine Glücksspielgeräte nach § 33c GewO sind, zu verstehen4. In Abgrenzung zum verbotenen Glücksspiel (§ 284 StGB) kommt es entscheidend darauf an, ob Schafkopf als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel einzuordnen ist.
Bei Geschicklichkeitsspielen sind die Fähigkeiten der Spieler (z.B. Kombinationsgabe, Erinnerungsvermögen, Prognosefähigkeit, Spielpsychologie und Beherrschung der Spielregeln), ihre Kenntnisse und Aufmerksamkeit für den Spielausgang maßgeblich5. Demgegenüber hängt beim Glücksspiel der Spielausgang allein oder überwiegend vom Zufall, das heißt von nicht beeinflussbaren Faktoren, ab6. Spiele, die Zufalls- und Geschicklichkeitselemente vereinen, sind nach dem Schwerpunkt des Spielcharakters zu beurteilen7. Abzustellen ist auf den Durchschnittsspieler, der aus dem Kreis potenzieller Spieler stammt und nicht mit einem tatsächlichen Spieler gleichzusetzen ist8. Dem Durchschnittsspieler ist eine gewisse Einspielzeit einzuräumen, um sich mit den Regeln und dem Spielmechanismus vertraut zu machen9. Auf „mathematische Kalkulationen und verwickelte Wahrscheinlichkeitsberechnungen“ kommt es nicht an10.
Schafkopf gehört zu den gemischten Spielen, die Zufalls- und Geschicklichkeitselemente aufweisen. Es ist daher zu bestimmen, welche Elemente für den Spielausgang entscheidend sind11. Für die Einordnung als Geschicklichkeitsspiel sprechen folgende Aspekte12:
– Die Zufallselemente beschränken sich auf das Mischen, Abheben und die Verteilung der Spielkarten. Da sämtliche Karten zu Beginn verteilt werden, entfallen Zufallselemente wie der Zukauf neuer Karten oder das Ersetzen vorhandener Karten. Die Bedeutung der Zufallselemente verliert im Turnier insofern an Bedeutung, da jede Partie in der Regel aus zwei Runden je 32 Spielen besteht13. Anders als bei nur einem Spiel oder wenigen Spielen trifft die zufällige Kartenverteilung im Turnier die Spieler (annähernd) gleichermaßen, sodass ihre eigene Geschicklichkeit im Spielverlauf in den Vordergrund tritt14.
– Nach der Verteilung der Karten erfolgt die so genannte Spielansage, um den Spielmacher zu ermitteln. Jeder Spieler erklärt anhand seines Kartenblatts, ob er „Spieler“ oder „Nichtspieler“ sein möchte15. Bei den Spielarten wird zwischen dem Partnerspiel („Rufspiel“ beziehungsweise „Sauspiel“), bei dem jeweils zwei Spieler gegen die beiden anderen Spieler spielen, und den Einzelspielen („Wenz“, „Solo“, „Wenz-Tout“, „Solo-Tout“, „Sie“), bei denen ein Spieler gegen die drei Mitspieler spielt, unterschieden. Je nach Spielart ändern sich die Trumpfkarten. Die Entscheidung, welche Spielart für das erhaltene Kartenblatt am geeignetsten ist, hängt maßgeblich von der Übung und Erfahrung der Spieler ab.
– Auf die Spielansage folgt das Abspielen, das je nach angesagter Spielart eine geschickte Spielweise voraussetzt, um am Ende die meisten Punkte („Augen“) zu erhalten beziehungsweise den Solospieler von Stichen abzuhalten16. Beim Abspielen herrscht Bedienpflicht, das heißt, Trumpf beziehungsweise Farbe ist zuzugeben, wenn Trumpf oder Farbe angespielt wird. Es besteht aber keine Pflicht, zu stechen, also eine höherwertigere Karte zuzugeben. Ist keine passende Farbe vorhanden, so kann eine hochwertige andere Farbe zugegeben („Schmieren“), mit Trumpf gestochen oder eine wenig Augen zählende Karte einer anderen Farbe zugegeben werden („Abspatzen“). Das Regelwerk belässt den Spielern also einen Gestaltungsraum beim Ausspielen.
– Durch die Suche nach dem Mitspieler beim Rufspiel und die Einsehbarkeit der Karten des jeweils letzten Stichs erhalten die Spieler – abhängig von ihrer Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Erfahrung – konkrete Anhaltspunkte beziehungsweise einen Einblick, welche Karten von den übrigen Spielern (nicht mehr) gehalten werden.
In der Verwaltungspraxis ist unbestritten, dass Schafkopf als Geschicklichkeitsspiel einzuordnen ist. Dies lässt sich historisch mit der Anlage 1 zur Verordnung über unbedenkliche Spiele vom 27. August 1971 (UnbSpielV) 17, die Preisschafkopf als unbedenkliches Geschicklichkeitsspiel aufführte, begründen. Zwar wurde die UnbeSpielV im Rahmen der „Entbürokratisierung und des Abbaus entbehrlicher Rechtsvorschriften“18 aufgehoben19, ihr Kern wurde aber in § 5a SpielV und deren Anlage übernommen. An der Einordnung von Schafkopf als Geschicklichkeitsspiel hat sich daher nichts geändert20. Die Rechtsprechung hat sich – soweit ersichtlich – zu der Frage, ob Schafkopf ein Geschicklichkeits- oder Glücksspiel ist, bisher nicht geäußert. Allerdings ist das sehr ähnliche Skatspiel als Geschicklichkeitsspiel gerichtlich anerkannt21. Auch in der Literatur wird nicht in Zweifel gezogen, dass Schafkopf überwiegend von der Geschicklichkeit der Spieler abhängt22.
b. Gewinnmöglichkeit
Das Erfordernis der Gewinnmöglichkeit grenzt erlaubnispflichtige „andere Spiele“ von erlaubnisfreien Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit ab. Eine Gewinnmöglichkeit besteht, wenn der Spieler seine Vermögenslage durch ein erfolgreiches Spiel verbessern kann23. Dabei genügt es, wenn sich bei einer Vielzahl von Einzelspielen die Gewinnchancen erhöhen können, wie es auf turniermäßig abgehaltene Spiele zutrifft24. Demgegenüber offerieren reine Unterhaltungsspiele den Spielern keine Gewinnmöglichkeit, sondern das reine Spielvergnügen.
Das Merkmal der Gewinnmöglichkeit ist bei Schafkopfturnieren unproblematisch, denn für die Bestplatzierten werden in der Regel Preise ausgelobt. Jede Turnierpartie bietet beziehungsweise erhöht die Chance, am Ende des Turniers einen ausgelobten Preis zu gewinnen. Es ist nicht erforderlich, dass die Preise vom Veranstalter selbst bereitgestellt werden25. Sie können auch von Dritten (z.B. von Gastwirten, Brauereien) stammen. Gewinne bestehen bei Schafkopfturnieren meist in Geldpreisen, aber auch Sachpreise kommen gelegentlich vor. Die Unterscheidung ist insofern relevant, weil sich danach die Erlaubnisvoraussetzungen – insbesondere hinsichtlich des zulässigen Veranstaltungsorts – richten26.
c. Spieleinsatz
Im rechtswissenschaftlichen Diskurs nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob für die Erlaubnispflicht gemäß § 33d Abs. 1 GewO die Entrichtung eines Spieleinsatzes erforderlich ist27. Ein Spieleinsatz liegt vor, wenn aus der Entgeltzahlung eine unmittelbare Gewinnchance resultiert28. Dieser Zusammenhang fehlt, wenn die Zahlung des Entgelts lediglich zur Spielteilnahme berechtigt, denn eine solche Teilnahmegebühr ist unabhängig vom Spielausgang als verloren anzusehen29. Demgegenüber kennzeichnet einen Spieleinsatz, dass der Spieler nicht nur Zugang zum Spiel, sondern auch die Chance erhält, sein Vermögen zu vermehren, indem das gezahlte Entgelt ausgeglichen oder ein darüber hinausgehender Betrag erzielt wird30.
Regelungszweck des gewerblichen Spielrechts ist nicht die generelle Eindämmung der Spielsucht, sondern der Schutz der Spieler vor (unangemessenen) Vermögensverlusten31. Da bei Spielen ohne Spieleinsatz, also unentgeltlichen Spielen, keine Vermögensgefahr für Spieler entstehen kann, bedarf es in diesen Fällen auch keines gewerberechtlichen Erlaubnisvorbehalts für Veranstalter32. Ein solcher wäre auch nicht geeignet, das allgemeine Suchtpotenzial von Spielen mit Gewinnmöglichkeit zu bekämpfen. Die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen setzt daher zwingend einen Spieleinsatz voraus.
Beim Schafkopf gibt es keinen Spieleinsatz, der wie beim Poker zum Spielbeginn und gegebenenfalls zusätzlich im Spielverlauf zu entrichten wäre. Wenn um Geld gespielt wird, werden die Punkte nach jedem Spiel entsprechend einem vorher vereinbarten „Tarif“33 abgerechnet. Anders verhält es sich in der Regel bei Schafkopfturnieren. Die Teilnehmer zahlen einen einmaligen Betrag, um Zugang zum Turnier zu erhalten. Der Sieger jedes Spiels wird durch Berechnung der Punkte festgestellt34. Eine zusätzliche monetäre Abrechnung ist unüblich. Unabhängig von der Bezeichnung des Entgelts (z.B. als „Startgebühr“) ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es vollständig für Veranstaltungskosten (z.B. für die Organisation, die Raummiete und häufig auch die Verpflegung) verwendet werden soll. Fließt das Entgelt ganz oder teilweise in die ausgelobten Preise, liegt der für einen Spieleinsatz erforderliche Zusammenhang vor35. Besteht Unklarheit über die Verwendung des Entgelts durch den Veranstalter, hat er detaillierte Nachweise zur Kostenkalkulation vorzulegen.
Auch wenn das Entgelt bei Schafkopfturnieren häufig 20 Euro nicht übersteigt, ist darin noch kein Indiz für eine bloße Teilnahmegebühr zu sehen. Der BLA Gewerberecht geht zwar für Pokerturniere davon aus, dass es sich bei einem Spieleinsatz von bis zu 25 Euro (widerleglich) um keinen Spieleinsatz handelt36. Der BLA Gewerberecht setzt für diese Annahme allerdings voraus, dass keine Preise ausgelobt werden. In diesen Fällen bedarf es bereits wegen der fehlenden Gewinnmöglichkeit keiner Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 GewO. Auf Schafkopfturnieren mit Gewinnmöglichkeit ist diese Ansicht des BLA Gewerberecht zu Pokerturnieren daher dem Grunde nach nicht übertragbar. Außerdem ist speziell für Schafkopfturniere zu beachten, dass diese häufig in Gaststätten oder Vereinsheimen stattfinden. Die Veranstaltungskosten für Schafkopfturniere fallen daher generell niedrig aus. Für eine Analogie, dass auch bei Schafkopfturnieren bei einem Einsatz von bis zu 25 Euro von einer bloßen Teilnahmegebühr auszugehen wäre, ist daher nicht möglich.
d. Veranstalter
Die Erlaubnispflicht trifft die Veranstalter von Schafkopfturnieren. Veranstalter ist, wer das unternehmerische Risiko des Wettbewerbs trägt und auf dessen Namen das Gewerbe betrieben wird37. Der Veranstalter ist für die Planung (z.B. des Spielablaufs), Organisation (z.B. für die Beschaffung der Räumlichkeiten und die ausgelobten Preise), Durchführung und gegebenenfalls Vermarktung des Turniers verantwortlich. Es kann sich um eine natürliche oder juristische Person handeln. Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) können keine Erlaubnis erhalten. Stattdessen ist eine Erlaubnis für jeden persönlich haftenden Gesellschafter erforderlich, wenn er zur Geschäftsführung befugt ist38.
Auch der Betriebsstätteninhaber, also derjenige, der die Räume für den Wettbewerb bereitstellt (z.B. der Gastwirt), kann (Mit-)Veranstalter sein, wenn er das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung mitträgt39. Hierfür ist es entscheidend, ob eine Beteiligung am Gewinn beziehungsweise Verlust der Veranstaltung erfolgt. Der Inhaber der Räumlichkeiten benötigt daher keine Erlaubnis, wenn er nur die Räumlichkeiten (ggf. entgeltlich) zur Verfügung stellt. Allein die Chance auf höhere Umsätze durch Verköstigung der Turnierteilnehmer in einer Gaststätte genügt für die Qualifikation als Veranstalter nicht. Sollte nämlich das Turnier nicht erfolgreich sein, ist damit für den Gastwirt kein wirtschaftlicher Verlust verbunden.
e. Gewerbsmäßigkeit
Die Veranstaltung des Schafkopfturniers muss gewerbsmäßig erfolgen40. Hierfür muss der Veranstalter mit Gewinnerzielungsabsicht handeln. Ein tatsächlicher Gewinn ist nicht erforderlich. Die Gewinnerzielungsabsicht ist bei einem ideellen Verein als Veranstalter nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings ist erforderlich, dass dieser zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerisch tätig ist41.
Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn ein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erwartet wird, der zu einem Überschuss über die betrieblichen Kosten der Tätigkeit führt42. Daher genügt es, wenn der Veranstalter in anderen Geschäftsbereichen einen mittelbaren Gewinn erzielen möchte, zum Beispiel durch erhöhte Speise- und Getränkeumsätze bei Durchführung des Turniers in seiner Gaststätte. An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es, wenn die Einnahmen die Veranstaltungskosten verringern beziehungsweise abdecken sollen43.
Die beabsichtigte Gewinnverwendung ist gewerberechtlich unbeachtlich, wenn die Gewinnerzielung zumindest Nebenzweck der Tätigkeit ist44. Daher steht es der Gewinnerzielungsabsicht nicht entgegen, wenn die Gewinne an Vorstandsmitglieder eines Vereins ausgezahlt45 oder für Mietkosten von Vereinsräumen eingesetzt werden sollen46. Von einer Gewinnerzielung als Nebenzweck ist jedenfalls dann nicht mehr auszugehen, wenn die erzielten Gewinne eines Schafkopfturniers vollständig und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinn des § 52 AO zufließen sollen47. Von Gewinnerzielungsabsicht ist daher auch auszugehen, wenn der Veranstalter Gewinne zunächst vereinnahmt, diese aber gemäß Satzung an eine gemeinnützige Einrichtung überwiesen werden sollen48.
Die Gewerbsmäßigkeit fehlt mangels Dauerhaftigkeit der Tätigkeit, wenn das Schafkopfturnier einmalig und ohne Wiederholungsabsicht (z.B. anlässlich eines Jubiläums) durchgeführt wird.
Ist von Gewerbsmäßigkeit auszugehen, hat unabhängig von den übrigen Voraussetzungen der Erlaubnispflicht die Veranstaltung von Schafkopfturnieren nach § 14 Abs. 1 GewO anzuzeigen.
f. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Liegen die obigen Voraussetzungen der Erlaubnispflicht vor, kann sie ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 5a Satz 1 SpielV entfallen49.
Grundvoraussetzung ist, dass der Gewinn in Waren besteht. Bei Geldgewinnen besteht die Erlaubnispflicht fort. Zudem entfällt die Erlaubnispflicht nur, wenn das Schafkopfturnier gemäß Nr. 1 Buchst. a der Anlage zu § 5a Satz 1 SpielV als Preisspiel an den genannten Veranstaltungsorten (in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten) stattfindet. Preisspiele sind nach Nr. 2 der Anlage zu § 5a SpielV unter Beteiligung von mehreren Spielern turniermäßig betriebene Geschicklichkeitsspiele, bei denen das Teilnahmeentgelt höchstens 15 Euro beträgt. Der Wert des Höchstgewinns (in Waren) ist – im Gegensatz zu den Gewinnspielen und Ausspielungen – nicht festgelegt50. Die Spiele müssen „turniermäßig“ betrieben werden, das heißt, neben einem festen Regelwerk ist eine zeitliche Dauer von mindestens einigen Stunden und höchstens ein bis zwei Tagen erforderlich51. Das Spiel muss ferner unter Beteiligung mehrerer Spieler oder Mannschaften veranstaltet werden. Diese Voraussetzungen für Preisspiele sind bei Schafkopfturnieren unproblematisch.
2. Erlaubnisvoraussetzungen
Liegen die Voraussetzungen der Erlaubnispflicht vor, darf dem Veranstalter die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 33d Abs. 3 GewO), das Bundeskriminalamt (BKA) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 33e GewO) erteilt hat und die orts- und anlassbezogenen Voraussetzungen nach §§ 4 f. SpielV vorliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung.
a. Unbedenklichkeitsbescheinigung
Gemäß §§ 33d Abs. 2 i. V. m. 33e GewO darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (UBB) des BKA52 ist. Derzeit ist die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für acht Spiele vorgesehen53. Schafkopf ist in der Liste nicht aufgeführt, was entsprechend der obigen Ausführungen vor allem darauf zurückzuführen ist, dass Schafkopfturniere häufig nicht erlaubnispflichtig beziehungsweise erlaubnisfrei sind. Sollte ein erlaubnispflichtiges Schafkopfturnier vorliegen, steht der Erteilung einer UBB nichts entgegen, da keine Versagungsgründe nach § 33e Abs. 1 GewO vorliegen54.
b. Zuverlässigkeit des Veranstalters und des Betriebsstätteninhabers
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Veranstalter oder der Inhaber des Betriebs, in dem das Spiel veranstaltet werden soll (z.B. der Gastwirt), die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt55. Die Unzuverlässigkeit wird gemäß § 33d Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO durch eine Reihe von Regelbeispielen indiziert, kann gemäß § 33d Abs. 3 Satz 1 GewO aber auch ohne Verwirklichung eines Regelbeispiels vorliegen. Hierfür gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Voraussetzungen an die Unzuverlässigkeit56.
c. Orts- und anlassbezogene Voraussetzungen
§§ 4 und 5 SpielV enthalten strenge orts- und anlassbezogene Voraussetzungen für die Veranstaltung „anderer Spiele“. Nach § 4 SpielV darf ein Schafkopfturnier, das Geldpreise auslobt, nur in Spielhallen oder in ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden57. Bei Sachpreisen ist das Schafkopfturnier nach § 5 SpielV nur auf Volksfesten, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen sowie in Schank- und Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben zulässig.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Bayerische Verwaltungsblätter 5/2024.