23.06.2026

Rechtsextremismus und die Widerstandsfähigkeit der Rechtsordnung

Rechtsextremismus und die Widerstandsfähigkeit der Rechtsordnung

Was, wenn es Menschen in der Justiz gibt, die ihre Augenbinde bewusst abgelegt haben oder sie nur auf dem rechten Auge tragen? | © Nico - stock.adobe.com
Was, wenn es Menschen in der Justiz gibt, die ihre Augenbinde bewusst abgelegt haben oder sie nur auf dem rechten Auge tragen? | © Nico - stock.adobe.com

Justitia ist das Symbol der Justiz. Mit dem Schwert in der einen Hand steht sie für die Durchsetzung des Rechts, mit der Waage in der anderen für dessen sorgfältige Abwägung. Was in dieser Darstellung nicht fehlen darf, ist ihre Augenbinde. Sie steht für den Anspruch richterlicher Unvoreingenommenheit. Recht soll unabhängig von Herkunft, Aussehen, sozialem Status oder politischen Zuschreibungen gesprochen werden.

Dieses Ideal ist längst keine bloße moralische Erwartung mehr, sondern eine konstitutive Voraussetzung staatlicher Rechtsprechung. Die Justiz ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden.

Daraus folgt unter anderem die Pflicht, die Gleichheit vor dem Gesetz zu wahren (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Menschenwürde aller zu schützen (Art. 1 Abs. 1 GG).


Damit ist die Justiz nicht nur zur Neutralität verpflichtet, sondern zugleich zur aktiven Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung. Gerade autoritäre und rechtsextreme Bewegungen richten sich gegen diese Prinzipien. Die Angriffe erfolgen dabei häufig nicht offen, sondern schleichend, etwa durch personelle Einflussnahme auf Gerichte und Staatsanwaltschaften. Die Beispiele dafür sind international zu sehen beispielweise in Russland, Polen oder Ungarn. Auch in Deutschland sind solche Tendenzen erkennbar. So blockierte die AfD im letzten Jahr in Thüringen wiederholt die Wahl neuer Richterinnen, Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durch ihre Sperrminorität.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung im vergangenen Jahr mit dem Gesetz zur Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts reagiert. Ziel war es, die Justiz zumindest institutionell besser gegen Angriffe von rechts abzusichern. Doch was, wenn die Gefahr nicht allein von außen kommt, sondern aus dem Inneren heraus?

Was, wenn es Menschen in der Justiz gibt, die ihre Augenbinde bewusst abgelegt haben oder sie nur auf dem rechten Auge tragen?

Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst zu klären, warum das überhaupt ein Problem darstellt und was unter Rechtsextremismus zu verstehen ist. Nach der Definition des Bundesamts für Verfassungsschutz ist Rechtsextremismus in Deutschland ideologisch nicht homogen. Gemeinsamer Nenner ist jedoch eine Überbewertung ethnischer Zugehörigkeit sowie eine gegen den Gleichheitsgrundsatz gerichtete Fremdenfeindlichkeit. Hinzu treten Nationalismus, Antisemitismus, Geschichtsklitterung, die Verherrlichung des NS-Regimes sowie die Relativierung oder Leugnung des

Holocaust. Rechtsextreme Ideologien richten sich damit gegen den demokratischen Rechtsstaat und seine Institutionen insgesamt.

Rechtsextremismus bedeutet folglich die Ablehnung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und einen Angriff auf zentrale Verfassungsprinzipien vor allem auf die Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG und den Gleichheitssatz gem. Art. 3 GG. Gerade deshalb ist die Justiz in besonderer Weise betroffen. Denn die in ihr Arbeitenden Personen prägen durch ihre tägliche Arbeit nicht nur die Auslegung des Rechts, sondern auch das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat selbst. Sie verfügen in vielen Gebieten über Ermessensspielräume und können durch ihre Entscheidungen unmittelbar das Leben und die Rechte der Bürgerinnen und Bürger beeinflussen, sowohl im Guten als auch im Schlechten.

Um die Justiz wirksam zu schützen, genügt es daher nicht, sie lediglich vor äußeren Angriffen zu bewahren. Der Schutz muss bereits am Beginn der juristischen Laufbahn ansetzen. Aus diesem Grund kennt das Recht nicht nur Zugangshürden für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 7 BRAO), sondern auch für den juristischen Vorbereitungsdienst. Der Staat ist nämlich nicht verpflichtet, Personen auszubilden, die gegen die Verfassung arbeiten.

Die konkrete Ausgestaltung dieser Zugangsvoraussetzungen unterscheidet sich jedoch zwischen den Bundesländern. In Bayern beispielsweise werden Bewerberinnen und Bewerber, die an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilnehmen oder diese unterstützen, nicht in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen. Thüringen verfolgt einen ähnlichen Ansatz. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG ist die Zulassung zu versagen, wenn Bewerbende gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung tätig sind. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat klargestellt, dass hierfür ein zurechenbares, nach außen erkennbares und von einem Willensentschluss getragenes Verhalten erforderlich ist. Eine bloße politische Überzeugung genügt ebenso wenig wie lange zurückliegende Handlungen ohne aktuellen Bezug (Urt. v. 26.11.2025 – VerfGH 9/25).

Anders liegt der Fall in Sachsen. Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs darf die Aufnahme nur dann verweigert werden, wenn Bewerberinnen oder Bewerber die freiheitlich- demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfen (Beschl. v. 21.10.2022 – Vf. 95-IV-21 (HS)). Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass der Vorbereitungsdienst nicht nur Voraussetzung für den Richterdienst sei, sondern auch für juristische Berufe außerhalb des Staatsdienstes, etwa in der Anwaltschaft oder im Notariat.

Diese Argumentation greift jedoch zu kurz. Auch Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare sind Organe der Rechtspflege und genießen besonderes Vertrauen in der Bevölkerung. Sie sind häufig die erste Anlaufstelle für Menschen mit rechtlichen Anliegen. In Thüringen wurde deshalb das

Gegenteil in die Begründung mit aufgenommen, und zwar dass die Sicherung der Funktionsfähigkeit der gesamten Rechtspflege von Bedeutung ist, um das Vertrauen der Gesellschaft in die Justiz ausdrücklich sicherzustellen auch im vorgelagerten Rechtsreferendariat.

Die enge Auslegung in Sachsen führt faktisch dazu, dass rechtsextreme Betätigungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle unbeachtet bleiben. Nicht jede Person, die in rechtsextremen Strukturen aktiv ist, begeht zugleich einschlägige Straftaten. Dennoch zeigen sie durch ihre aktive Teilnahme ihre zumindest vorhandene Zustimmung. Es ist nicht zu erwarten, dass alle Referendare aktiv gegen rechtsextreme Strukturen kämpfen, doch der Anspruch, sich nicht an ihnen zu beteiligen, sollte keine Frage darstellen. In der Konsequenz entsteht in Sachsen ein Einfallstor, das gezielt genutzt werden kann.

Dass diese Auslegung nicht zwingend ist, zeigt der Blick nach Rheinland-Pfalz. Dort bestätigte das Verwaltungsgericht Koblenz im Mai 2025 die Ablehnung eines Bewerbers, obwohl keine Vorstrafen vorlagen (Beschl. v. 9.5.2025 – 5 L 416/25.KO). Aus den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften folge, dass sich die juristische Ausbildung am Leitbild einer dem Rechtsstaat verpflichteten Persönlichkeit zu orientieren habe. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare müssten sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Das Gericht stützte sich dabei sowohl auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch auf die ältere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den sogenannten Berufsverboten. Danach kann sich das staatliche Ablehnungsrecht unmittelbar aus der Verfassung ergeben, ohne dass ein strafbares Vorverhalten vorliegen muss. Auch Sachsen hätte die Möglichkeit, dieser Linie zu folgen. Doch es wurde bisher abgelehnt auch mit der Begründung, dass der Zugang zum Referendariat nicht strenger sein dürfe als der Zugang zu anderen juristischen Berufen, wie es etwa in der BRAO geregelt ist.

Das Problem bleibt damit strukturell bestehen. Wer sein Referendariat in Sachsen abschließt, kann nämlich bundesweit tätig werden. Bestehen dort rechtliche Lücken, unterlaufen sie die Schutzmechanismen anderer Bundesländer. Wer die Justiz resilient machen will, muss sie daher nicht nur vor äußeren Angriffen schützen, sondern auch vor Gefahren aus dem Inneren.

Eine bundesweite Regelung, nach der bereits das Tätigsein in rechtsextremen Organisationen als Versagungsgrund ausreicht, wäre daher keine Überreaktion, sondern eine konsequente Fortführung des verfassungsrechtlichen Schutzgedankens. Offen bleibt von daher, ob der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen und einheitliche Zugangsvoraussetzungen schaffen wird.

Wünschenswert wäre es, denn die Annahme, es fehle derzeit an einer ernsthaften Bedrohung, erweist sich sowohl im internationalen Vergleich als auch mit Blick auf aktuelle Entwicklungen im Inland als Wunschdenken.

Entnommen aus Recht_reloaded 1/2026.