10.03.2017

Gewünscht oder wider Willen

Die Umsetzung und Versetzung von Beamten

Gewünscht oder wider Willen

Die Umsetzung und Versetzung von Beamten

Die Umsetzung erfolgt innerhalb einer Behörde. | © Fineas - Fotolia
Die Umsetzung erfolgt innerhalb einer Behörde. | © Fineas - Fotolia

Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die Abgrenzung von Umsetzung und Versetzung von Beamten. Mit der Umsetzung wird einem Beamten ein neuer Dienstposten innerhalb der gleichen Behörde zugewiesen, während mit der Versetzung ein Dienstposten bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstherrn übertragen wird. Damit kann ihm einerseits auf eigenen Antrag, andererseits jedoch auch gegen seinen Willen ein anderer Dienstposten zugewiesen werden.

I. Die Umsetzung erfolgt innerhalb einer Behörde

Die Umsetzung bedarf zunächst keiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; sie ist daher weder im Beamtengesetz des Bundes noch in den Beamtengesetzen der Länder geregelt. Es handelt sich um eine Maßnahme der inneren Organisationsgewalt des Dienstherrn, die nicht dem Parlamentsvorbehalt unterfällt (BVerfG, Beschl. v. 30.1.2008, Az. 2 BvR 754/07). Der Umsetzung hat der Beamte allein aus seiner dienstrechtlichen Weisungsgebundenheit (§ 62 Abs. 1 S. 2 BBG / § 35 S. 2 BeamtStG) Folge zu leisten (BVerwG, Beschl. v. 21.6.2012, Az. 2 B23.12).

1. Voraussetzungen

Die Umsetzung steht im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Dienstherrn. Im Rahmen der Ermessensentscheidung hat er das dienstliche Interesse an der Umsetzung mit den entgegenstehenden Belangen des Beamten mit der ihm objektiv zukommenden Bedeutung abzuwägen. Belangen mit lediglich großer subjektiver Bedeutung – insbesondere empfundene Lästigkeiten – wiegen daher nicht sonderlich stark.


Ermessensgemäße Zuteilung des neuen Dienstpostens

Bei der Hinsetzung, also der Zuteilung des neuen Dienstpostens, ist im Rahmen der Ermessensausübung zu beachten, dass der neue Dienstposten dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht; der Beamte ist stets amtsangemessen zu beschäftigen. Der neue Dienstposten muss also hinsichtlich der Besoldung, der Laufbahn und der vorbildungsmäßigen Anforderungen dem statusrechtlichen Amt des Beamten entsprechen (BVerwG, Urt. v. 24.1.1991, Az. 2 C 16/88). Er darf auf dem neuen Dienstposten nicht dauerhaft unterwertig beschäftigt sein oder nur Pseudotätigkeiten nachgehen (BVerwG, Urt. v. 22.6.2006, Az. 2 C 26/05).

Die Umsetzung muss einen sachlichen Grund haben

Darüber hinaus wird die Ermessensausübung lediglich durch das allgemeine Willkürverbot eingeschränkt, sodass für die Umsetzung sachliche Gründe maßgeblich sein müssen. Sachlicher Grund können neben allgemeinen, dienstlichen Erfordernissen an der Umsetzung auch sein: Die erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Bürgermeister und Beamten (BVerwG, Beschl. v. 26.11.2004, Az. 2 B 72/04), Korruptionsverdacht (OVG NRW, Beschl. v. 3.2.2010, Az. 6 B 1282/09), oder im Einzelfall die Ablehnung des Beamten im Kollegenkreis (OVG NRW, Beschl. v. 31.7.2009, Az. 6 A 3481/07).

2. Rechtsschutz gegen Umsetzungen nur schwer durchsetzbar

Bei der Umsetzung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, da es sich um eine innerorganisatorische Maßnahme des Dienstherrn handelt, der mangels Außenwirkung im Sinne von § 35 Abs. 1 VwVfG nicht die Qualität eines Verwaltungsakts zukommt (BVerwG, Beschl. v. 22.5.1980, Az. 2 C 30.78). Daher ist die allgemeine Leistungsklage gegen die Umsetzung statthaft. Da dieser nach §  80 Abs. 1 S. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist der Umsetzung auch im Fall der Klageerhebung durch Antritt des neuen Dienstpostens nachzukommen. Lediglich eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts kann dazu führen, dass die Umsetzung vorläufig nicht vollzogen wird.

Da für die Umsetzung jedoch mannigfaltige sachliche Gründe bestehen können, ist Rechtsschutz dagegen erfahrungsgemäß nur selten erfolgreich.

3. Umsetzung auf Antrag

Nach 125 Abs. 1 S. 1 BBG bzw. dem Beamtenrecht der Länder (beispielsweise § 103 Abs. 2 S. 1 LBG NRW) können alle Beamten auf dem Dienstweg Anträge vorbringen, also auch den Antrag auf die eigene Umsetzung. Über diesen hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

II. Die Versetzung führt zu einem Dienstposten bei einer anderen Dienststelle

Die Versetzung stellt in Abgrenzung zur Umsetzung die Verschaffung eines neuen Dienstpostens bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstherrn dar. Dabei ist der Begriff der Dienststelle innerhalb der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen nach dem sogenannten „dienstrechtlichen Behördenbegriff“ zu bestimmen. Der Begriff der Dienststelle meint insoweit keine unselbstständige Außenstelle, sondern eine mit gewisser Selbstständigkeit ausgestattete organisatorische Einheit von Personen und Sachen, die dazu berufen ist, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2012, Az. 6 P 6.11). So kann beispielsweise ein Polizeibeamter von Polizeipräsidium A zu Polizeipräsidium B versetzt werden, während er von Wache A zu Wache B innerhalb des Polizeipräsidiums umgesetzt wird.

1. Voraussetzungen der Versetzung

Nach den gesetzlichen Vorschriften handelt es sich ebenfalls um eine Ermessensentscheidung, die entweder den entsprechenden Antrag eines Beamten oder dienstliche Gründe für die Versetzung erfordert. Solche dienstlichen Gründe können beispielsweise der Ausgleich eines Personaldefizits bei einer anderen Behörde oder der Abbau eines eigenen Personalüberhangs sein. Ähnlich wie bei der Umsetzung wird ebenfalls zwischen der Wegversetzung – der Lösung des Beamten vom alten Dienstposten – und der Hinversetzung unterschieden. Auf beiden Ebenen können sich entsprechende, dienstliche Gründe ergeben (OVG NRW, Urt. v. 21.11.2001, Az. 1 A 2563/09). Wie bei der Umsetzung sind auch im Rahmen einer Versetzungsentscheidung die dienstlichen Gründe, die für die Versetzung sprechen, gegen die privaten und sonstigen Interessen des Beamten abzuwägen.

2. Rechtsschutz gegen Versetzungen

Bei der Versetzung handelt es sich – anders als bei der Umsetzung – um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG. Die Versetzung unter Austausch der Behörde, bei der der Beamte seinen Dienst versieht, wird überwiegend als Eingriff in die persönliche Rechtsstellung des Beamten gesehen, weshalb die Versetzung das Grundverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn berühre.

Daher ist zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, soweit dies im Bereich der Länder nicht abgeschafft ist; § 126 Abs. 2 BBG bzw. § 54 Abs. 2 BeamtStG. Jedoch ist gesetzlich angeordnet, dass den Rechtsbehelfen gegen die Versetzung keine aufschiebende Wirkung zukommt, § 126 Abs. 4 BBG bzw. § 54 Abs. 4 BeamtStG.

Es kann aber auch schon im laufenden Widerspruchsverfahren bei Gericht ein Antrag zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden. In der Hauptsache ist gegen die Versetzung von Amts wegen die Anfechtungsklage statthaft.

3. Versetzung auf eigenen Antrag

Bei der (gewünschten) Versetzung auf eigenen Antrag ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Wegsetzung auch Schwierigkeiten bei der Neubesetzung des Dienstpostens im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, auch wenn dies die Entscheidung des Versetzungsgesuchs nicht vorwegnimmt. Gleichermaßen ist der Personalbedarf bei der aufnehmenden Behörde für die Ermessensausübung relevant. Es empfiehlt sich daher, bei der Versetzung auf eigenen Antrag zuvor die Abgabe- bzw. Aufnahmebereitschaft der beteiligten Behörden festzustellen. Gegen den abgelehnten Antrag auf Versetzung ist die Verpflichtungsklage statthaft.

 

Wolfram Chowanietz

Rechtsanwalt, GTW Anwälte für Bau- und Immobilienrecht, Düsseldorf
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