06.03.2017

Auskunftssperre im Melderegister

Hilfreicher aber umstrittener Schutz für gefährdete Personen

Auskunftssperre im Melderegister

Hilfreicher aber umstrittener Schutz für gefährdete Personen

Gefährdete Personen können Melderegisterauskünfte durch eine „Auskunftssperre" blockieren. | © WoGi - Fotolia
Gefährdete Personen können Melderegisterauskünfte durch eine „Auskunftssperre" blockieren. | © WoGi - Fotolia

Wer die aktuelle Anschrift einer Person erfahren möchte, kann sie beim Einwohnermeldeamt gegen eine überschaubare Gebühr erfragen. Gefährdete Personen können diese Möglichkeit durch eine »Auskunftssperre« blockieren. Neuerdings sind sich die Gerichte nicht mehr völlig einig, wann eine Gefährdung hinreichend glaubhaft ist. Dies gilt vor allem dann, wenn sich die Gefährdung allein schon daraus ergeben soll, dass jemand einer bestimmten Berufsgruppe angehört.

Anmerkung der Redaktion: Das Update mit einem aktuellen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie am Ende des Beitrags.

Erteilung von Auskünften als behördliche Aufgabe

Auch wenn dies in Zeiten strenger Datenschutzregelungen manchen überrascht – das Erteilen von Auskünften über Einwohner gehört ausdrücklich zu den gesetzlichen Aufgaben der Meldebehörden. § 2 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) formuliert dies kurz und knapp so: »Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte«. Selbstverständlich bedeutet dies nicht, dass jeder alles erfahren kann, was über einen Einwohner im Melderegister steht. Hierfür gibt es dann Detailregelungen.


Standardfall: »einfache Melderegisterauskunft«

Die für die Praxis wichtigste Variante der Melderegisterauskunft ist die »einfache Melderegisterauskunft«. Sie ist in § 44 BMG geregelt. Ihr Hauptanwendungsbereich besteht darin, dass man die aktuelle Anschrift eines Einwohners erfahren kann. Voraussetzung ist natürlich, dass der Einwohner aufgrund von Angaben wie etwa Familienname und Vornamen eindeutig zu identifizieren ist. Außerdem muss der Antragsteller etwaige gewerbliche Zwecke angeben, die er verfolgt. Ferner muss er eine Erklärung abgeben, dass er die Daten weder für Zwecke der Werbung noch des Adresshandels verwendet. Eine darüber hinausgehende Begründung dafür, warum er die Auskunft haben möchte, muss er jedoch nicht nennen.

Möglichkeiten und Risiken

Gerade für die Wirtschaft ist es von großer Bedeutung, die aktuelle Anschrift einer Person ermitteln zu können. Gar zu oft ziehen Kunden oder Schuldner um, ohne ihre neue Anschrift mitzuteilen. Die Folge: Lieferungen können nicht durchgeführt werden, Zahlungserinnerungen sind unzustellbar. Dank einer einfachen Melderegisterauskunft lassen sich solche Probleme in der Praxis meist schnell beheben.

Freilich bergen Melderegisterauskünfte in manchen Fällen für den betroffenen Einwohner auch ernsthafte Gefahren. So kommt es vor, dass ein Ex-Partner seiner früheren Partnerin nachstellt oder ihr sogar mit Misshandlungen droht. Auch Polizisten werden unter Umständen von Personen bedroht, gegen die sie dienstlich vorgehen mussten. Nicht anders ergeht es manchem Gerichtsvollzieher, der Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen hatte. In solchen Fällen wäre es fatal, wenn eine Auskunft aus dem Melderegister dazu benutzt werden könnte, den Betroffenen buchstäblich »heimzusuchen«, um ihn zu bedrohen oder im schlimmsten Fall gar umzubringen.

Auskunftssperre als Schutz

Das sind Konstellationen, in denen eine Auskunftssperre hilfreich sein kann, um Gefahren abzuwehren. Solche »Auskunftssperren wegen Gefährdung« sind in § 51 BMG geregelt. Sie bewirken, dass einem Antrag auf Melderegisterauskunft zumindest zunächst einmal nicht stattgegeben wird. Vielmehr erfolgt erst einmal eine Anhörung des betroffenen Einwohners. Stellt sich bei dieser Anhörung heraus, dass eine Gefahr für den betroffenen Einwohner nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig und muss unterbleiben (siehe § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG).

»Neutrale Antwort«

Der Antragsteller wird dann mit einer Leerformel »abgespeist«, die im Fachjargon als »neutrale Antwort« bezeichnet wird. Ihre Formulierung ist durch die Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz vorgegeben. Sie lautet wie folgt: »Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.« Bei dieser Formulierung bleibt offen, ob kein Treffer erzielt wurde, weil keine Daten vorhanden sind oder ob das Melderegister die gewünschten Daten zwar an sich enthält, sie jedoch durch eine Auskunftssperre blockiert sind.

Spannungsverhältnis der Interessen

Zwischen dem Wunsch von Antragstellern nach einer Melderegisterauskunft und dem Begehren eines Einwohners, eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, besteht ein klares Spannungsverhältnis. Werden Auskunftssperren zu leicht eingetragen, scheitern viele Anträge auf Melderegisterauskunft. Umgekehrt kann es Einwohner gefährden, wenn die Hürde für das Eintragen einer Auskunftssperre zu hoch angesetzt wird.

Gesetzliche Voraussetzungen

Der Wortlaut des Gesetzes hilft nur begrenzt weiter. Dort heißt es, eine Auskunftssperre sei dann einzutragen, wenn »Tatsachen … die Annahme rechtfertigen, dass einer … Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann …« (so § 51 Abs.1 BMG). Die Meldeämter müssen darüber entscheiden, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen.

Auskunftssperre bei Berufsrisiken

Das ist dann besonders schwierig, wenn jemand einen Beruf ausübt, der vom Grundsatz her ohne Zweifel gewisse Gefährdungen mit sich bringt. Davon kann man etwa bei Polizisten, aber beispielsweise auch bei Gerichtsvollziehern ausgehen. Aber dies allein lässt das Gesetz nicht genügen, um eine Auskunftssperre zu rechtfertigen. Vielmehr muss sich die Gefährdung, vor der eine Auskunftssperre schützen soll, gerade daraus ergeben, dass eine Melderegisterauskunft erteilt wird. Anders formuliert: Natürlich sehen sich Polizisten immer wieder Attacken ausgesetzt, wenn sie ihren Dienst ausüben und beispielsweise einen Straftäter festnehmen. Gegen eine solche Gefahr kann eine Auskunftssperre aber leider nicht schützen. Sie kann ihre Wirkung nur dann entfalten, wenn beispielsweise ein Straftäter versucht, die Privatanschrift eines Polizisten zu erfahren, um ihn dann zu Hause anzugreifen.

Leitlinien des BayVGH

Vor diesem Hintergrund sind die Leitlinien zu verstehen, welche die Rechtsprechung dafür aufgestellt hat, wann eine Auskunftssperre für Angehörige bestimmter Berufe einzutragen ist. Grundlegend ist insoweit ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil v. 02.12.2015 – 5 B 15.1423). Es geht von folgenden Grundsätzen aus:

  • Die Gefährdung ist auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zu begründen.
  • Diese Darlegung muss über den bloßen Hinweis auf die berufliche Tätigkeit hinausgehen.
  • Dass jemand als Polizeibeamter, Richter oder Staatsanwalt tätig ist, genügt für sich allein nicht, um eine Auskunftssperre zu rechtfertigen.
  • Beschäftigte ohne direkten Kundenkontakt sind weniger gefährdet und nicht vergleichbar mit Beschäftigten, die Kundenkontakt haben.

Bestätigung durch das BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil durch einen Beschluss vom 07.03.2016 – BVerwG 6 B 11.16) in vollem Umfang bestätigt. Seine Randnummer 6 besagt Folgendes:

  • Nach § 51 Abs. 1 BMG hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
  • Ob eine solche Gefahr vorliegt, hängt von den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Person ab und lässt sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse belegen. Dies liegt ohne Weiteres auf der Hand.
  • Ebenso liegt ohne Weiteres auf der Hand, dass zu den individuellen Verhältnissen die berufliche Tätigkeit der betroffenen Person gehört.
  • Ob aus der beruflichen Tätigkeit eine Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG erwachsen kann, wird sich allerdings nur ausnahmsweise abstrakt für eine bestimmte Berufsgruppe und damit zugleich für jeden Angehörigen dieser Berufsgruppe feststellen lassen. Regelmäßig wird es vielmehr auf die Tätigkeit ankommen, die konkret ausgeübt wird.

Das SächsOVG und die Bewährungshelfer

Es war nur eine Frage der Zeit, bis ein Gericht zu der Auffassung gelangt, eine Berufsgruppe gefunden zu haben, bei der ausnahmsweise für jeden Angehörigen dieser Berufsgruppe von einer Gefährdung auszugehen ist. Dies ist inzwischen geschehen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht geht in einem Urteil vom 21.06.2016 – 3 A 500/15 davon aus, dass Bewährungshelfer schon aufgrund ihres spezifischen Berufs stets so gefährdet seien, dass eine Auskunftssperre geboten ist. Bei ihnen folge die Gefahr schon aus der beruflichen Tätigkeit an sich. Zur Begründung führt das Gericht an, Bewährungshelfer hätten permanenten Umgang mit »oftmals als defizitär zu bezeichnenden Personen, die bereits straffällig geworden sind« (so Rn. 17 des Urteils). Weiter erläutert uns das Gericht, die Variationsbreite dieses Berufsbilds sei »sehr schmal und regelmäßig durch Gefahrenlagen gekennzeichnet.« Anders als etwa beim Berufsbild des Richters oder Polizisten lägen Gefahren im Sinne von § 51 Abs. 1 BMG nicht erst nach Maßgabe des konkreten Einzelfalls vor.

Offene Fragen

Mit anderen Worten: Anders als Polizisten und Richter, bei denen dies nur von Fall zu Fall vorkomme, sind Bewährungshelfer nach Auffassung des Gerichts schon an sich gefährdet. Das mag sich auf den ersten Blick gut lesen. Leider bleibt das Gericht aber eine Begründung dafür schuldig, warum zu erwarten sein soll, dass erklärtermaßen »defizitäre Personen« auf die Idee kommen, sich bei einem Einwohnermeldeamt die Privatanschrift eines Amtsträgers zu besorgen, dem sie bildlich gesprochen ans Leder wollen. Dazu müsste solchen Personen erst einmal klar sein, wie Melderegisterauskünfte zu erlangen sind. Dann müssten sie zumindest den Wohnort des Amtsträgers kennen, um zum zuständigen Einwohnermeldeamt zu gelangen. Dort wiederum ständen sie dann vor der Hürde, den Amtsträger hinreichend zu identifizieren. Die einfache Angabe des Nachnamens wird dafür regelmäßig nicht genügen, zumindest den Vornamen müssten sie in der Regel auch noch angeben können.

Warten auf das BVerwG

All dies zeigt, dass richtigerweise nicht darauf verzichtet werden kann, eine konkrete Gefährdung des einzelnen Amtsträgers darzulegen, und zwar auch bei Bewährungshelfern. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverwaltungsgericht dies sieht, wenn ihm solche Sachverhalte im Rahmen einer Revision vorgelegt werden. Bis dahin werden die Einwohnermeldeämter außerhalb Sachsens der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durchweg nicht folgen. Vielmehr werden sie eine Darlegung der Gefährdung im Einzelfall fordern.


Update: Neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2017

Unmittelbar nach Redaktionsschluss ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt geworden, welche die erhoffte Klarheit schafft. Es handelt sich dabei um einen Beschluss vom 14.02.2017 – BVerwG 6 B 49.16. Er betrifft eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das oben erwähnte Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. 06.2016 – 3 A 500/15.

Inhaltliche Korrektur des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

Der Beschluss hat die Beschwerde zurückgewiesen, so dass das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts rein formal gesehen Bestand hat. In der Begründung des Beschlusses legt das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit recht deutlichen Worten dar, warum dieses Urteil inhaltlich falsch ist. Sie führt unter anderem aus:

  • „Aufgaben der Meldebehörde sind nach § 2 BMG, in einem Melderegister die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können, sowie Melderegisterauskünfte zu erteilen, bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken und Daten zu übermitteln. Gerade die letztgenannte Pflicht zur Erteilung von Melderegisterauskünften wird in beachtlichem Umfang beeinträchtigt, wenn Angehörige ganzer Berufsgruppen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit eine Auskunftssperre beanspruchen könnten oder diese für sie von Amts wegen einzutragen wäre.“( Rn. 7).
  • „Für die Annahme einer abstrakten Gefahr, die für eine Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe ausnahmsweise ausreicht, ist erforderlich, dass Tatsachen festgestellt werden, die eine Gefahrenprognose rechtfertigen, dass aufgrund von in Einzelfällen verwirklichten Gefährdungen der Schluss gezogen werden kann, dass alle Angehörigen der Berufsgruppe sich in einer vergleichbaren Gefährdungslage befinden. Hierzu reicht die Feststellung einzelner Vorfälle nicht aus. Die Vorfälle müssen in einer Anzahl und Häufigkeit auftreten, das der Schluss berechtigt ist, jeder Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe sei einer berufstypischen Gefährdung ausgesetzt. Eine derartige berufsgruppentypische Gefährdungslage dürfte in aller Regel nur durch statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen belegt werden können.“ (Rn.9).
  • „Danach drängt es sich auf, dass die Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht geeignet sind, eine berufsbedingte Gefährdungslage für alle Bewährungshelfer zu tragen.“ (Rn.10)

Kritik: allgemeine Behauptungen statt konkrete Feststellungen

Weniger freundlich ausgedrückt: Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist schlicht falsch. Zwar wäre es theoretisch denkbar, dass eine ganze Berufsgruppe wie die Bewährungshelfer schon allein aufgrund ihrer Tätigkeit so gefährdet ist, dass eine Auskunftssperre für die gesamte Berufsgruppe geboten ist. Die konkreten Feststellungen, die das Oberverwaltungsgericht getroffen hat, rechtfertigen diesen Schluss jedoch nicht.

Handlungsempfehlungen für die Meldebehörden

Dies bestätigt die Darstellung im Beitrag. Auch sächsische Meldebehörden haben nun keinen Anlass mehr, pauschal für alle Bewährungshelfer eine Auskunftssperre einzutragen. Für alle Meldebehörden außerhalb Sachsens gilt dies ohnehin. Dort gab es nie eine vergleichbare Rechtsprechung wie in Sachsen.

 

Dr. Eugen Ehmann

Regierungspräsident
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